Der Wettbewerb unter Firmen ist allseits bekannt. Jedes produzierende und dienstleistende Unternehmen buhlt um potenzielle Kunden. Dies nennt sich auch Wettbewerb. Die heutigen Produkte sind vielzählig und innerhalb gleicher Produktkategorien gibt es eine Vielzahl von Anbietern. Dieser Wettkampf der Verkäufer ist eines der wichtigsten Elemente der Marktwirtschaft. Dieser Wettbewerb hat mitunter sehr positive Eigenschaften. Hierunter zählen vor allem technischer Fortschritt für neue qualitativ hochwertige Produkte und das Streben der Produktionen immer effizienter zu werden. Ergebnis dieses Wettbewerbs ist es auch, dass nur die Firmen bzw. Unternehmen am Markt etabliert bleiben, die dauerhaft wettbewerbsfähig produzieren.
Der Wettbewerb selbst definiert sich hier als Veranstaltung von Unternehmen, die beste Leistung oder den größten Erfolg zu erzielen, der im Rahmen der freien Marktwirtschaft möglich ist. Dieser (friedliche) Konkurrenzkampf wird über Werbung, Preise, Konditionen und Service ausgetragen. Der eigentliche Gewinner des Wettkampfes ist daher der Endverbraucher, denn dieser kann sich unter all diesen Aspekten das für sich beste Unternehmen auswählen. Der Wettbewerb hat konkret drei Hauptfunktionen. Erste ist die Allokationsfunktion. Unter dieser versteht man eine steuernde Wirkung des Wettbewerbs. Ziel ist eine ressourcensparende Verlegung in die Wachstumsmärkte.
So ist es eine Aufgabe des Marketings zügig zu erkennen, wann und wo sich ein solcher Wachstumsmarkt etablieren wird. Zweite Aufgabe ist die bereits kurz angedeutete Innovationsfunktion. Der Wettbewerb ist somit der Motor der technischen Fortschritte. Damit sich Kunden gewinnen und binden lassen, ist daher ein zukunftsorientiertes Produkt notwendig, um das Ziel zu erreichen. Bedingt dadurch, steigt der Druck unter den konkurrierenden Unternehmen und jeder will der erste sein. Verpasst man diesen Schritt, dann kann es schnell mit der Beständigkeit am Markt geschehen sein.
Dritte Funktion des Wettbewerbs ist die Verteilungsfunktion. Von dieser Funktion wird dann gesprochen, wenn man das Monopol eines Unternehmens verhindern möchte. Größter Nachteil eines Monopols ist die Abhängigkeit der Kunden von einem einzigen Anbieter. Dieser kann aufgrund der Monopolstruktur seine Preise vorgeben und der Kunde wäre dennoch zum Kauf verpflichtet, schlicht aus dem Grund, dass es keinen anderen Anbieter gibt.
Der unlautere Wettbewerb ist eine Besonderheit im Wettbewerbsrecht. Er ist konkret eine Form des Rechtsbruchs. Beispielhaft liegt unlauterer Wettbewerb dann vor, wenn das Handeln von Unternehmen gegen die guten Sitten verstößt. Durch das Nutzen von unzulässigen Mitteln verspricht sich der Rechtsbrüchige einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten. Um diesem Rechtsbruch Herr zu werden, wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfasst. Dieses Gesetz hat das Ziel, ein geregeltes Verhalten der Unternehmen im Geschäftsverkehr zu erreichen. Es soll weiterhin den Endverbraucher vor einem möglichen Täuschungsversuch bewahren. Jeder, der im Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden.
Eine gängige Definition des unlauteren Wettbewerbs gibt es nicht. Vielmehr gibt es Synonyme, die das ganze etwas näher verdeutlichen können. Unter unlauterem Wettbewerb kann daher etwas verstanden werden, was gegen die „guten Sitten“ verstößt. Die Handlung muss somit gegen das Anstandsgefühl eines Menschen widersprechen. Eine andere Möglichkeit den unlauteren Wettbewerb näher zu erfassen ist ein Verstoß gegen die „anständigen Marktgepflogenheiten“.
Der wahrscheinlich größte Grundsatz des UWG ist das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Dieser Grundsatz ist in § 3 UWG festgehalten. Dort heißt es:
§3 – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) […] → Siehe Tabelle unten.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. […]
Zu diesem §3 UWG existiert im Gesetz ein Anhang, in dem die immer unzulässigen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern weiter erläutert und ausgeführt werden. Diese sind unter anderem folgende:
Unwahre Angaben über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodex | Unerlaubte Verwendung von Gütezeichen und Ähnlichem | Unwahre Angaben über die Billigung eines Verhaltenskodexes | Unwahre Angaben über Anerkennung durch Dritte |
Lockangebote ohne Hinweis auf den eigentlichen Vorrat | Lockangebote zum Absatz anderer Waren oder Dienstleistungen | Unwahre Angaben über die zeitliche Begrenzung des Angebots | Sprachenwechsel bei einer in einer Fremdsprache geführten Vertragsverhandlung |
Unwahre Angaben über die Verkehrsfähigkeit | Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit | Als Information getarnte Werbung | Verdeckte Werbung in Suchergebnissen |
Unwahre Angaben über die Gefahren für die persönliche Sicherheit | Täuschung über betriebliche Herkunft | Schneeball- oder Pyramidensystem | Unwahre Angaben über eine Geschäftsaufgabe |
Angaben über die Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielen | Unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten | Unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen | Nichtgewährung ausgelobter Preise |
Unwahre Bewerbung als kostenlos | Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung | Irreführung über Unternehmereigenschaften | Irreführung über Kundendienst in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen | Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen | Gefälschte Verbraucherbewertungen | Räumliches Festhalten des Verbrauchers |
Nichtverlassen der Wohnung des Verbrauchers trotz Aufforderung | Unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel | Kaufforderung an Kinder | Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen |
Angaben über die Gefährdung des Arbeitsplatzes oder des Lebensunterhaltes | Irreführung über Preis und Gewinn | Aufforderung zur Zahlung unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses. |
Hierbei ist zu beachten, dass dieser Ausschnitt nicht den kompletten Anhang widerspiegelt, sondern lediglich die Überschriften der einzelnen Nummerierungen.
Etwas näher beleuchtet werden müsste das Verhältnis von § 3 II und § 5 bzw. § 5a UWG. §§ 5 und 5a genießen einen Vorrang gegenüber § 3 II UWG im Rahmen der verbaucherschützenden Tatbestände. Ein Rückgriff auf § 3 II UWG ist somit erst dann möglich, wenn die geschäftliche Handlung nicht unter die §§ 4, 5 und 5a UWG beurteilt werden kann. Der § 3 II UWG ist sodann ein Auffangtatbestand gegenüber den anderen Normen.
Zweck der Norm ist es, eine noch größere Rechtssicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde auch im Anhang des UWG eine Vielzahl von möglichen Fallbeispielen aufgegriffen (siehe oben). Diese Fallbeispiele in Form der Aufzählung kann als „Schwarze Liste“ gesehen werden. Somit ist jede dieser geschäftlichen Handlungen unter allen Umständen als unlauter zu werten und damit verboten.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer geschäftlichen Handlung um eine unlautere geschäftliche Handlung handelt, ist demnach auch an dem Anhang nach § 3 III UWG zu werten. Dies bedeutet wiederum, dass die jeweiligen Tatbestände auch sehr eng an den Beispielen aus dem Anhang zu bewerten sind. Somit findet keine analoge Anwendung statt. Sollten Sachverhalte oder Tatbestände demnach nur sehr ähnlich oder gar nur vergleichbar mit denen aus dem Anhang sein, kann oder muss es sich nicht zwingend um eine unlautere geschäftliche Handlung handeln.
Daraus resultierend hat der Gesetzgeber eine sehr ausführliche Aufzählung erstellt. Ebenfalls scheidet eine analoge Anwendung der Norm in andere ähnliche Sachverhalte aus dem Grund aus, dass die Norm in den Mitgliedstaaten gleich angewendet werden kann und muss. Im Falle einer anderen Anwendung würden Sachverhalte in einem Mitgliedsstaat anders als im anderen abgehandelt werden können. Dies ist folglich zu unterbinden.
Nicht immer ist sofort klar, ob die Handlung eines Unternehmens wirklich unlauter ist oder nicht. Diese geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern und nicht Unternehmern oder Dienstleistern ist daher auch gesondert zu beurteilen. Zur weiteren Erkenntnis dient der sogenannte Durchschnittsverbraucher. Bei einem solchen wird das zu erwartende wirtschaftliche Verhalten aus der Gruppe aller Verbraucher geprüft. Nach der Erkenntnis, wie sich dieser Durchschnittsverbraucher verhalten wird oder nicht, entsteht dann das Ergebnis des unlauteren Wettbewerbs oder eben der erlaubten Handlung des Unternehmens.
Eine Ausnahme existiert allerdings. Sollte sich eine geschäftliche Handlung an eine besonders identifizierbare und schutzbedürftige Personengruppe richten, dann wird aus dieser Perspektive auch geprüft. Es wird somit ein Durchschnittsverbraucher als Mitglied dieser Gruppe gebildet und er ist ab dann maßgebend. Zu diesen besonders schutzbedürftigen Gruppen zählen beispielsweise Kinder oder aber auch Senioren. Andere Gruppen sind natürlich denkbar.
Ein weiterer Grundsatz im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs ist das Verbot von Irreführung und Lockvogelangebote nach § 5 UWG und das Unterlassen von Informationspflichten nach § 5a UWG. In § 5 UWG heißt es:
§ 5 – Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:[…}
In den nach Absatz 2 nachfolgenden Nummern kommen die geschäftlichen Handlungen, die irreführend sind. Hierunter zählen z. B. täuschende oder unwahre Angaben über: wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung in Bezug auf die Verfügbarkeit, die Art, die Ausführung, die Vorteile und Risiken, die Zusammensetzung, das Zubehör, das Verfahren oder der Zeitpunkt der Herstellung, die Menge oder Beschaffenheit, die Herkunft oder zu erwartende Ergebnisse des Produkts oder der Dienstleistung.
Ebenso dürfen keine irreführenden geschäftlichen Handlungen getätigt werden, die auf das nicht vorliegen eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise abzielen. Auch ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie im Rahmen der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich, vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit einer Marke eines anderen Mitbewerbers hervorruft. Das Herabsetzen eines Preises und damit zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessene kurze Zeit gilt, wird als irreführend gewertet.
Diese Regelungen beziehen sich auf aktive geschäftliche Handlungen. Allerdings ist auch das Irreführen durch ein Unterlassen denkbar. Dies regelt der § 5a UWG. Dort heißt es:
§ 5a – Irreführung durch Unterlassen
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. […]
Voraussetzung ist logischerweise, dass den Handelnden auch eine Informationspflicht trifft. Diese besteht immer dann, wenn es spezialgerichtlich angeordnet ist oder aber der Marktteilnehmer dies nach Treu und Glauben oder nach den anständigen Marktgepflogenheiten erwarten darf. Hierbei muss der Unternehmer oder Dienstleister gründlich abwägen, wie groß die Bedeutung der Information für den Marktteilnehmer ist. Je größer die Bedeutung der Information für die geschäftliche Entscheidung ist, desto eher ist es auch dem Unternehmer oder Dienstleister zumutbar, diese Information auch weiterzugeben.
Die sich zu stellende Frage ist also immer, ist das Vorenthalten der Information für den Unternehmer oder Dienstleister der Grund dafür, dass er eine geschäftliche Entscheidung getroffen hat, oder nicht? Sollte dies der Fall sein, dann besteht hier die Möglichkeit der unlauteren Handlung nach § 5a UWG. Es bleibt allerdings immer bei einer Einzelfallentscheidung.
Was passiert aber eigentlich mit Unternehmen oder Dienstleistern, wenn sie gegen das UWG verstoßen. In erster Anwendung finden sich die Straf- und Bußgeldvorschriften ebenfalls im UWG. Zu finden sind diese in den §§ 16, 19 und 20 UWG. Im Zweifel kann bei einem Fehlverhalten im Rahmen des UWG eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe die Folge sein. Unter anderem ist bestraft:
Auch bestraft wird, wer nach § 7 UWG ordnungswidrig handelt. Dies sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig. § 7 UWG befasst sich unter anderem mit Telefonanrufen ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen. Dort heißt es:
§7 – Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmachine, eines Faxes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder […]
Sollte ein Fall nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen, dann kann der Handelnde mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 € belegt werden.
Zweck dieser Norm ist unter anderem der Schutz der privaten und geschäftlichen Sphäre von Marktteilnehmern gegenüber Unternehmen und Dienstleistern. Der Schutz wird dann nicht mehr gewährleistet, wenn man sich ohne oder sogar gegen den eigenen Willen mit einem geschäftlich handelnden auseinandersetzen muss. Man wird also in seiner Ruhe oder anderweitigen Beschäftigungen gestört. Der Schutz der privaten und geschäftlichen Sphäre hat demnach einen höheren Stellenwert, als das wirtschaftliche Gewinnstreben des Unternehmers oder Dienstleisters.
Eine Belästigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine geschäftliche Handlung, vor allem Werbemaßnahme, dem Empfänger gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt wird und unabhängig vom Inhalt dessen als störend empfunden werden kann. Dies ist dann gegeben, wenn dem Marktteilnehmer die Aufmerksamkeit auf andere Dinge entzogen wird oder aber seine Einrichtungen oder Ressourcen gebunden werden. Nicht allein liegt bereits eine Belästigung vor, nur weil der Empfänger mit der Werbung nichts anfangen kann. Sollte daher die Werbung gegen die sittlichen, religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen verstoßen, handelt es sich nicht immer zwangsweise um einen Fall des § 7 UWG. § 7 I UWG ist demnach kein Instrument zu Kontrolle des Inhalts einer Werbung.
Ob ein solcher Tatbestand des § 7 UWG vorliegt, wird auch hier ebenso an einem Durchschnittsmarktteilnehmer erfasst. Somit geht es im konkreten Fall nicht nach dem subjektiven Empfinden des potenziell gestörten, sondern nach dem (ähnlich bei irreführenden oder aggressiven geschäftlichen Handlungen) normal informierten, aufmerksamen aber kritischen Durchschnittsverbraucher. Eine weitere Ähnlichkeit ist, sollte sich die Maßnahme des Unternehmers oder Dienstleisters an eine bestimmte Gruppe wie Kinder, Senioren oder Ausländer richten, dann ist aus dieser Gruppe auch der Durchschnittsverbraucher bzw. Durchschnittsmarktteilnehmer zu bilden.
Ferner ist es möglich, einen Unternehmer oder Dienstleister abzumahnen. Eine Abmahnung ist dann möglich, wenn sich der Abzumahnende falsch verhält. Dies kann zum beispielsweise dann gegeben sein, wenn dieser irreführende Werbung geschaltet hat. Diese Abmahnung ist aber an Unternehmer gebunden. Das bedeutet, dass auch nur Unternehmer oder Dienstleister sich untereinander abmahnen dürfen. Dies nennt sich Aktivlegitimation. Diese fehlt einer Privatperson. Abmahner und abgemahnter müssen daher Mitbewerber sein, was dann der Fall ist, wenn sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Bejaht werden kann dies dann, wenn beide Firmen identische Waren oder Dienstleistungen anbieten. Neben Unternehmen steht die Möglichkeit zur Abmahnung auch bestimmten Verbänden offen. Zu nennen sind hier beispielsweise die Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale.
Eine solche Abmahnung muss bestimmte Punkte aufgreifen, um rechtlich sicher zu sein. Dazu gehören der Sachverhalt, eine Berechtigung mit Begründung, die Unterlassungsaufforderung mit Androhung rechtlicher Schritte, die Aufforderung zur Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten und eine Vollmacht. Ziel dieser Abmahnung ist an oberster Stelle die Unterlassung der Handlung des Unternehmers oder Dienstleisters. Sollte der Abmahnungsgegner die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, bleibt immer noch der Rechtsweg offen.
Sollten Sie einen erfahrenen Anwalt im Rahmen des Gesetzes für unlauteren Wettbewerb benötigen oder haben Sie eine Problematik mit einer Abmahnung oder einem Wettbewerber, dann sind wir sehr gerne Ihr passender und kompetenter Ansprechpartner für ihr jeweiliges Anliegen im Werberecht.
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