Wer für bestimmte Kapitalanlagen das Blaue vom Himmel verspricht, macht sich für diese Versprechen nicht nur haftbar, sondern auch strafbar. Gerade der Kapitalanlagebetrug ist ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts, bei dem es nicht auf einen realisierten und eingetretenen Vermögensschaden ankommt. Stattdessen genügt für die Vollendung des Tatbestands bereits die Täuschungshandlung als solche, weshalb Vorsicht geboten ist. Kryptowährungen, binäre Optionen, Immobilienfonds, Schneeball-Systeme oder CFD Trading sind heute oft verwendete Versionen des Anlagebetrugs.
Den Berichterstattungen der Medien über Strafverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs zufolge, werden jedes Jahr in Deutschland Anleger um Millionen Euro gebracht. Dort werden immer wieder „dubiose Anlagegesellschaften“ und Vermittlungsgesellschaften thematisiert, die den Anlegern mit Tricks das Geld ausnehmen. Das kann zwar zutreffen, dies muss aber nicht immer zwingend der Fall sein. Beschuldigte sollten sich daher umfangreich mit der Reichweite und Grenze des § 264a StGB befassen und damit einhergehend effektvolle Maßnahmen zur Strafbarkeitsverhinderung ergreifen.
Der Kapitalanlagebetrug ist ein Straftatbestand, welcher gem. § 264a StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert wird. Der klassische Kapitalanlagebetrug verläuft so, dass ein Anleger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht wird, wodurch der Betrüger an das investierte Geld gelangt. Durch die Norm soll also nicht nur das Vermögen der Anleger geschützt, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes gesichert werden.
Da die Norm bereits im Vorfeld eines eigentlichen Betruges eingreift, handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Diese tauchen häufig im Wirtschaftsstrafrecht auf und zeichnen sich dadurch aus, dass für die Vollendung des Tatbestands die Täuschungshandlung als solche allein genügt. Das bedeutet also, dass unabhängig vom Entstehen eines Vermögensschadens allein aufgrund der begangenen Handlung bestraft wird.
Für eine Strafbarkeit reichen bereits bestimmte Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten von Anbietern beim Kapitalmarkt bei ihrer Werbung für Anlagen aus, um dem Anleger eine bestimmte Anlage besser und profitabler zu verkaufen, als sie eigentlich ist. Insbesondere sind alle Umstände erfasst, die Einfluss auf den Wert, die Risiken und Chancen der Anlage haben und deshalb geeignet sind, einen verständigen Anleger zu einer Beteiligung zu verleiten. Daher kommt es nicht auf den Eintritt eines Vermögensschadens an, sondern lediglich auf sogenannte wertbildende Umstände.
Nicht erfasst sind folglich Umstände, die sich auf das Motiv, also beispielsweise auf das Vorgehen, wie Gewinne erzielt werden sollen, beziehen. Allerdings müssen auch immer die Besonderheiten des spezifischen Einzelfalls Beachtung finden und in der Regel kapitalmarktrechtliche Gesetze und andere Rechtsvorschriften als Maßstäbe herangezogen werden.
Im Grundsatz wird der Anwendungsbereich des § 264a StGB nur eröffnet, wenn sich die Tat auf Kapitalanlagen bezieht. Physische Waren werden demnach nicht erfasst. Die Norm erwähnt ausdrücklich Wertpapiere, Bezugsrechte oder Anteile, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen. Zudem werden im ersten und zweiten Absatz der Vorschrift Angebote aufgeführt, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen sowie solche, die ein Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
Klassische Beispiele hierfür (Abs. 1) sind Urkunden, die zur Geltendmachung eines Rechts genutzt werden, aus der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft hervorgehenden Rechte auf den Bezug von Leistungen (z.B. ein Gewinnbezugsrecht) sowie Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile an Unternehmen oder Fonds und Treuhandvermögensanteile (Abs. 2).
Es müssen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sein, welche für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage oder die Erhöhung erheblich waren. Der Kapitalanlagebetrug kann somit nur in einer öffentlichen Werbung in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten begangen werden.
Täuscht ein Anbieter in einem persönlichen Beratungsgespräch über wesentliche Eigenschaften einer Anlage, so fällt dies nur unter den normalen Betrugstatbestand gem. § 263 StGB. Dadurch wird letztlich die Pflicht des Anbieters am Kapitalmarkt, den potentiellen Anleger umfassend und vollständig aufzuklären, strafrechtlich erzwungen. Anbieter sollten daher, um einer Strafbarkeit zu entgehen über alle Umstände, die Einfluss auf den Wert, die Chancen und die Risiken einer Kapitalanlage haben, hinreichend aufklären.
Insbesondere ist die Prospekthaftung ein eigenständiger Bereich im Kapitalmarktrecht. Grundsätzlich muss ein Prospekt alle Angaben enthalten, die für eine Beurteilung des Emittenten und des angebotenen Produkts notwendig sind.
Grundsätzlich wird bei potenziellen Betrugsstraftaten angeraten, sich umgehend mit einem Strafverteidiger in Verbindung zu setzen. Der Grad der Rechtmäßigkeit kann schmal sein und sollte in jedem Fall durch juristische Fachunterstützung angeleitet werden. So kann mithilfe eines versierten Anwalts für Strafrecht beispielsweise auch auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden, bevor es zur Anklage und Hauptverhandlung kommt.
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