Die Körperverletzung

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Die Körperverletzung

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Die Körperverletzung ist eines der häufigsten Delikte, welches in Deutschland begangen wird. Statistisch betrachtet wurden 2021 483.703 Fälle der Körperverletzung polizeilich erfasst. Zehn Jahre zuvor, also 2011, waren es 541.254 polizeiliche Fälle. Man erkennt hierbei, dass die Anzahl der Körperverletzungsdelikte annähernd gleichbleibend hoch ist. Die einschlägige Norm zur Beurteilung ist der § 223 des StGB, wobei in der Tatbestandsmäßigkeit eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt worden sein muss.

Die Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Das geschützte Rechtsgut ist folglich die „körperliche Unversehrtheit“. Hierunter fällt im Zweifel auch das Auslösen von Krankheiten. Somit kann eher formuliert werden, dass unter den § 223 des StGB Straftaten gegen den menschlichen Körper fallen. Weiterhin fallen möglicherweise auch im Rahmen der Gesundheitsschädigung Eingriffe in die psychische Gesundheit des Menschen in den Straftatbestand der Körperverletzung. Dies ist in der weiten Diskussion aber teilweise strittig. Der Begriff des geschützten Rechtsgutes muss somit neben dem Körper auf die Psyche erweitert werden und umfasst somit beide Begriffe. Die Körperverletzung ist ein reines Erfolgsdelikt in der Form eines Verletzungsdeliktes. Der Erfolg selbst ist somit die körperliche Misshandlung oder die Gesundheitsschädigung.

Auch wenn es bei der Misshandlung oder der Gesundheitsschädigung meist eine lange Zeit dauert, bis diese wieder abklingen, handelt es sich bei der Körperverletzung nicht um ein Dauerdelikt. Mit dem Eintritt des Erfolges der Verletzung ist der Tatbestand erfüllt und auf die Dauer der Schmerzen kommt es in kurzer Betrachtung nicht weiter an. Ebenfalls handelt es sich bei der Körperverletzung um ein sogenanntes Vorsatzdelikt. Das bedeutet allerdings nicht, dass die fahrlässige Begehung nicht strafbar ist. Dies regelt der § 229 des StGB.

Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die „normale“ Körperverletzung ist ein Vergehen und kein Verbrechen, da das Strafmaß die Formulierung des „bis zu“ enthält und im Zweifel unter einem Jahr ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 223 StGB

Die „andere Person“

Im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit des § 223 StGB muss sich die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gegen eine andere Person richten. Täter kann also nicht zugleich Opfer sein. Ebenfalls muss dieser andere Mensch bereits geboren sein und darf noch nicht tot sein. Für beide Fälle gibt es jeweils eigene Strafvorschriften. Bei diesen handelt es sich entweder um die Störung der Totenruhe oder des Schwangerschaftsabbruchs. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass es sich bei dem Opfer der Tat um einen anderen, lebenden und bereits geborenen Menschen handeln muss.

Der Körper

Wirklich simpel ist die Betrachtung des Körpers nicht. Im Einzelnen stellen sich hier viele Fragen, was dem Körper zugehörig ist oder nicht mehr. Im Zweifel handelt es sich nicht mehr um den Körper als Schutzgut, sondern um Sachen, die einem Menschen in bestimmten Lebenssituationen lediglich helfen. Unter diese helfenden Sachen fallen beispielsweise Kontaktlinsen oder künstliche Gliedmaßen wie Armprothesen. Bei Implantaten scheiden sich die Geister. 

Unter anderem spricht man hier von Herzschrittmachern, künstlichen Gelenken. So sieht es die herrschende Meinung, dass es sich bei den genannten Sachen dann um Körper zugehörige Bestandteile handelt, wenn diese dauerhaft und fest mit einem lebenden menschlichen Körper verbunden sind. Diese werden dann ein eigener Teil des Körpers und stehen nicht mehr selbstständig als Sache dar.

Die Gegenansicht unterscheidet bei der Art des Implantats. So wird unterschieden zwischen Implantaten, welche im Körper eine Ersatzfunktion einnehmen und jenen, welche den menschlichen Körper in seiner Funktion lediglich unterstützen. Bei ersterem handelt es sich nach dieser Ansicht um ein Bestandteil des Körpers und bei der zweiten nicht. Man spricht hier von Ersatzzähnen, welche die Originalen ersetzen und bei unterstützenden Implantaten beispielsweise von Herzschrittmachern. 

Ebenfalls interessant ist die Betrachtung, ob vom Körper getrennte Teile noch zu diesem hinzugezählt werden können oder nicht. Falls nein, könnte als Auffangtatbestand immer die Sachbeschädigung nach § 303 StGB hinzugezogen werden. Interessanter bleibt aber eine denkbare Bestrafung des Täters nach § 223 StGB. Bei dieser Problematik kann zwischen verschiedenen Fallgruppen unterschieden werden.

1. Erste Fallgruppe behandelt jene Teile, die zwar vom Körper getrennt worden sind, allerdings auf kurze Sicht wieder mit ihm verbunden werden sollen. Als Beispiel kann das Abtrennen eines Fingers, des Beines oder der Hand angeführt werden. Ziel ist es demnach, diesen Bestandteil zeitnah wieder mit dem Körper zu verbinden.

2. Bei der zweiten Fallgruppe handelt es sich ebenfalls um Teile die vom Körper getrennt worden sind, allerdings kann oder sollen diese erst wieder nach einer längeren Zeit mit dem menschlichen Körper verbunden werden. Man spricht hier beispielsweise von Eigenspenden wie dem Blutplasma oder eine Eizelle die zur künstlichen Befruchtung entfernt worden ist und erst nach der erfolgreichen Befruchtung wieder eingesetzt wird.

3. Die dritte Fallgruppe behandelt die vom Körper getrennten Bestandteile, die nicht wieder mit ihm verbunden werden sollen. Unterschieden wird hierbei weiterhin in die Gruppen, wobei der Bestandteil noch zu „körpereigenen“ Zwecken verwendet wird und nicht zu „körpereigenen“ Zwecken verwendet werden soll, aber einem anderen Menschen zugutekommen und Körperteilen, die nicht wieder mit dem eigenen Körper verbunden werden sollen und auch keinen „körpereigenen“ Zweck mehr in Gänze beabsichtigen.

Wirklich relevant ist diese Frage allerdings erst dann, wenn man sich in einem Streitfall auch gezielt diese Aspekte vor Augen führen muss. Bei einer simplen Rangelei zwischen zwei Menschen wird der Aspekt des Körperbestandteils in seltensten Fällen diskutiert werden müssen. Welche Ansicht man vertritt, ob die oben in den Fallgruppen genannten Körperbestandteile ein Teil dessen sind und bleiben oder nicht, wird weiterhin intensiv diskutiert. Im Zweifel bedarf es in diesen Fällen eine intensive juristische Beurteilung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht.

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Die Tathandlung

Definition der Tathandlung

Die Körperverletzung hat wie oben bereits erwähnt zur Folge, dass einem anderen Menschen eine körperliche Misshandlung widerfahren ist oder dieser an seiner Gesundheit geschädigt wurde. In beiden Fällen wird trotzdem weiterhin von der Körperverletzung gesprochen. Wie die Körperverletzung genau begangen wurde, ist ebenfalls von Relevanz. Die Körperverletzung kann gezielt durch aktives Tun hervorgerufen werden oder aber auch durch Unterlassen. Die Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen ist dann in Betracht zu ziehen, wenn sich der Täter in einer gewissen Garantenstellung befand. 

Diese Garantenstellung ist beispielsweise bei Eltern anzunehmen, wenn diese durch ein Unterlassen ihr Kind an der Gesundheit geschädigt oder aber körperlich misshandelt haben. Ersteres ist durch Unterlassen aber wahrscheinlicher. Wie bei den meisten Straftatbeständen bedarf es zur Strafbarkeit den Taterfolg, einer Handlung, der Kausalität zwischen Handlung und Erfolg und der objektiven Zurechnung. Der Täter darf weiterhin keine rechtfertigenden oder entschuldigenden Gründe für seine Tat haben.

Die Körperliche Misshandlung

Definition der körperlichen Misshandlung

Es muss zu Beginn erstmalig geprüft werden, ob eine körperliche Misshandlung vorliegt. Dies geschieht mit der Hilfe von Definitionen. Sobald ein Sachverhalt unter die Definition der Misshandlung fällt, kann der Tatbestand darunter subsumiert werden. Eine Definition lautet hierbei: „Eine körperliche Misshandlung ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Körpers in seinem Zustand oder seinem Befinden.“

Wie auf den ersten Blick vielleicht nicht direkt erkennbar, erfasst die körperliche Misshandlung nur rein physische Misshandlungen. Seelische Schäden fallen demnach möglicherweise unter die Gesundheitsschädigung. Eine Ausnahme ist es, wenn rein seelische Beeinträchtigungen im Endeffekt körperliche Auswirkungen haben. Im Zweifel kann auch dann eine körperliche Misshandlung angenommen werden. Zu beachten bleibt, dass immer die Betrachtung mit und ohne schädigendes Ereignis zur Anwendung kommt. 

Bei dieser relativen Unversehrtheit ist dabei schon erfasst, wenn vor Ereignis eine Beeinträchtigung bestand und diese sich mit dem Ereignis weiterhin verschlechtert hat. In diesem Punkt müsste die Definition daher nicht mehr von Unversehrtheit des Körpers sprechen, sondern von einem generellen Zustand dessen.

Bagatellgrenze

Definition der Bagatellgrenze

Mit dem Zusatz in der Definition „nicht unerheblich“ hat der Gesetzgeber bewusst eine Bagatellgrenze in den Tatbestand der Körperverletzung mit eingebaut. Bei dieser Grenze wird darauf geachtet, dass eine Tathandlung einen gewissen Charakter haben muss, um der Körperverletzung gerecht zu werden. Hierbei wird eine rein objektive Prüfung der Erheblichkeit vorgenommen. Auf das subjektive Empfinden des Opfers kommt es nicht an. 

Ob eine Tat nun nicht unerheblich ist, wird an der Verhältnismäßigkeit geprüft. Ist die Handlung so schlimm, dass das Mindestmaß der Körperverletzung in einem darauf folgenden Schuldspruch des Täters gerechtfertigt scheint? Wenn ja, dann kann eine Bagatelle nicht mehr angenommen werden. Mittlerweile ist sich die Rechtsprechung aber einig, dass die Schwelle zur Körperverletzung recht niedrig anzusetzen ist.

Körperliches Wohlbefinden / Schmerz

Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens

Kommt es zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, dann wird dies meist mit Schmerzen begründet. Der Schmerz ist hierbei nichts anderes als eine Sinnesempfindung. Da Schmerzen immer sehr subjektiv sind, gab es lange Zeit einen Wechsel in der Rechtsprechung. Thematisiert wurde unter anderem, ob eine Ohrfeige ausreicht, um die Bagatellgrenze zu überschreiten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Falle mal dafür und mal dagegen entschieden. Im Ergebnis lässt sich allerdings festhalten, dass die Schwelle für eine Bagatelle gleichbleibend niedrig war, aber eine Steigerung der Anforderungen an die Feststellung der Körperverletzung das Resultat ist.

Handlung / Kausalität und Objektive Zurechnung

Die Kausalität und die objektive Zurechnung

Wie bereits festgehalten, muss der Täter durch eine Handlung den Erfolg der körperlichen Misshandlung verursacht haben. Wie dies geschieht, scheint erstmals irrelevant. So kann dies durch einen Schlag, Tritt, Verwendung einer Waffe oder auf anderen Wegen geschehen. Es muss im Ergebnis daher lediglich ein kausaler Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg geben. Einfacher ausgedrückt, hätte der Täter nicht geschlagen, getreten oder ähnliches, dann wäre es auch zu keiner körperlichen Misshandlung gekommen. Die Tat muss dem Täter allerdings ebenfalls objektiv zurechenbar sein. Dies ist gegeben, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich im tatbestandsmäßigen Erfolg auch realisierte.
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Die Gesundheitsschädigung

Definition der Gesundheitsschädigung

Neben der körperlichen Misshandlung kann es zur Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung ebenfalls kommen, wenn es sich anstatt dessen um eine Gesundheitsschädigung handelt. Die Definition der Gesundheitsschädigung besagt folgendes: „Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Ein pathologischer Zustand ist jede vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichender Zustand“. 

Interessant ist dies, wenn es zwischen Opfer und Täter keinen physischen Kontakt gab, sondern lediglich psychische Belastungen die Folge sind. Es ist daher sehr umstritten, ab wann eine Körperverletzung angenommen werden kann und wann nicht. Angenommen wurde beispielsweise eine Körperverletzung im Rahmen der Gesundheitsschädigung dann, wenn das Opfer nach der Tat bspw. wegen Telefonterrors Angstzustände, Zittern oder Atemnot vorweisen konnte. Nicht ausreichend waren nach Rechtsprechung Gemütsschwankungen oder Flashbacks.

Bei diesen Erkrankungen war es ein Merkmal, dass es neben einer psychischen Einwirkung eine physische Folge gab. Von Interesse ist daher nochmal, wenn es sich bei den Folgen des Opfers um rein psychische Krankheiten handelt und es keine körperliche Krankheit gibt. Im Rahmen der Rechtsprechung lässt sich hier noch nicht sehr viel finden. Allerdings hat das LG Bochum eine Depression in Folge einer Handlung als gesundheitliche Schädigung angesehen. Nach der Literatur werden psychische Krankheiten meist aus der Gesundheitsschädigung herausgenommen. 

Allerdings gab es in den letzten Jahren einen Wandel in der Gesellschaft. Das Bild der psychischen Krankheiten hat sich grundlegend geändert und es wird mehr und mehr auf diese Art der Gesundheit geachtet und Wert gelegt. Paranoia, Angstzustände oder gar Depressionen sind in der Gesellschaft mittlerweile anerkannte Krankheiten und aus diesem Grunde sollten sie als Gesundheitsschädigung anerkannt werden.

Ärztliche Heilbehandlungen

Ärztliche Heilbehandlungen

Ebenfalls umstritten war und ist es, ob eine ärztliche Heilbehandlung eine Körperverletzung sein kann. Um einer ärztlichen Heilbehandlung handelt es sich dann, wenn in die Integrität des Körpers eingegriffen wird, um Krankheiten, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu lindern oder ganz zu beseitigen. Allgemein dienen ärztliche Behandlungen der Verbesserung der Gesundheit. Ausgenommen hiervon sind reine Schönheitsoperationen. Diese erfüllen in den meisten Fällen direkt den Tatbestand der Körperverletzung, allerdings willigt das Opfer in diese Verletzung ein und muss dies vor der Operation auch schriftlich bestätigen.

Bei einer ärztlichen Heilbehandlung wird allerdings auf gleichem Wege argumentiert. Wer einen Arzt damit beauftragt, die Gesundheit zu fördern, wird auch damit einverstanden sein, dass er sich eventuell einer Operation unterziehen muss. Auch wenn das Ziel ein gutes ist, kommt es im Heilungsprozess oft zu Schmerzen und die OP selbst ist tatbestandlich eine Körperverletzung. Allerdings durch die Einwilligung des Patienten wieder gerechtfertigt.

Der subjektive Tatbestand der Körperverletzung

Der Tatbestand der Körperverletzung

Die Körperverletzung ist dann nur strafbar, wenn auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Damit dieser erfüllt ist, braucht es einen Vorsatz. Bei dem allgemeinen Vorsatz im Rahmen des dolus directus bedarf es daher dem Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Auch dolus directus 1. und 2. Grades genannt. Im Rahmen des Vorsatzes sind alle Möglichkeiten des Vorsatzes denkbar. Somit kann die Tat absichtlich, wissentlich oder aber auch durch einen Eventualvorsatz begangen werden.

Nach dem subjektiven Tatbestand müsste die Tat ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft sein. Dies ist sie, wenn der Täter keine rechtfertigenden oder entschuldigenden Gründe vorweisen kann. Hier käme es dann zu Anwendung einer möglichen Einwilligung des Opfers in die Körperverletzung. Beispielhaft wurde hierzu der ärztliche Heileingriff genannt. Allerdings besteht dies auch bei Körperschmuck wie einem Piercing oder aber einem Tattoo. In beiden Fällen könnte hier leicht eine Körperverletzung angenommen werden, wenn keine Einwilligung vorliegt.

Rechtsfolge der Körperverletzung

Die Körperverletzung und Rechtsfolge

Das Strafmaß der einfachen Körperverletzung ist die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder aber die Geldstrafe. Betrachtet man die Rechtsprechung, dann sind es meistens nur Geldstrafen, die ausgesprochen werden. Freiheitsstrafen sind eher selten und über zwei Jahre hinaus noch seltener. Damit diese Art der Strafe verhängt wird, bedarf es einer Schwere der Schuld oder aber bereits häufig begangene Delikte und Strafbekanntheit des Täters.

Im Rahmen der Strafzumessung ist daher beachtlich, ob das Opfer dem Täter einen Anlass zur Tat gegeben hat oder nicht. Hat es provoziert oder nicht? Haben beide Beteiligte eine Teilschuld am Ausgang der Situation? Im Zweifel kann dies ein mildernder Grund für die Strafzumessung darstellen. Wie üblich verjährt auch die Körperverletzung. Die Verjährung tritt hier nach fünf Jahren in Kraft. Vorher muss daher durch das Opfer eine Anzeige gestellt worden sein und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss ebenfalls vorliegen. Erst dann fängt die Staatsanwaltschaft an zu handeln. Eine Privat- oder Nebenklage bleibt ebenfalls möglich.

Die gefährliche Körperverletzung

Definition der gefährlichen Körperverletzung

Weiterhin gibt es neben der einfachen Körperverletzung auch Qualifikationen zum Grundtatbestand. Eine davon stellt der § 224 des StGB dar. Dieser behandelt die gefährliche Körperverletzung.

Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Handlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wie am Tatbestand des § 224 StGB deutlich wird, behandelt dieser die gefährliche Begehungsweise der Körperverletzung. Grundtatbestand ist und bleibt daher immer die Körperverletzung nach § 223 StGB. Es kommt dahingehend nur darauf an, wie diese begangen worden ist. Hierzu zählen das Verwenden von Gift, Waffen oder gefährlichen Werkzeugen sowie das Angreifen aus dem Hinterhalt. Im Blick bleibt immer die Tathandlung und nicht das Ergebnis. 

Direkt auf die Schwere der Verletzung kommt es nicht an, sondern lediglich das „Wie“ der Begehung rückt in die nähere Betrachtung. Meist ist dies damit verbunden, da aus der gefährlichen Begehungsweise auch eine schwerere Beeinträchtigung oder Verletzung die Folge sein wird. Generell ist dies bei der Beurteilung, ob eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, nicht relevant. Statistisch wurden im Jahr 2021 122.341 Fälle von gefährlicher und schwerer Körperverletzung aufgenommen.

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Die schwere Körperverletzung

Definition der schweren Körperverletzung

Neben der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung besteht weiterhin auch die schwere Körperverletzung. Wie bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich bei der schweren Körperverletzung um eine Qualifikation des Grundtatbestandes aus § 223 StGB. Allerdings unterscheidet sich die schwere Körperverletzung von der gefährlichen Körperverletzung dahingehend, dass die schwere nicht wie die gefährliche auf die Tatbegehung abzielt, sondern auf bestimmte Folgen der Körperverletzung. Somit knüpft die schwere Körperverletzung mit ihrer Strafandrohung nicht an die Handlung, sondern an den jeweiligen Taterfolg an.

Die schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Der Absatz 1 des § 226 des StGB beschreibt im genauen und abschließend die Folgen einer Körperverletzung, die eine Strafschärfung zur Folge haben kann. Der Absatz 2 zielt genauer auf den nötigen Vorsatz des Täters, den er zur Verwirklichung innehaben muss. In Absatz 3 wird insbesondere das Strafmaß bei minderschweren Fällen näher beschrieben.

Im Rahmen des Sehvermögens ist zu beziffern, ab wann von einem Verlust des Sehvermögens gesprochen werden kann. Das Sehvermögen muss hier nicht zwingend auf 0 % abfallen. Nach herrschender Lehre ist ein Verlust auf 2´% ausreichend, um von einem vollständigen Verlust sprechen zu können. Die Rechtsprechung bejaht auch den Verlust auf bis zu 10 %. Bei einem Verlust des Hörvermögens wird nicht auf ein Ohr abgestellt. Hier bedarf es dem kompletten Verlust des Hörvermögens auf beiden Seiten. 

Ob bereits vorher einseitig ein Hörverlust vorlag, kann dahinstehen, wenn die zweite Seite nun auch taub ist. Im Rahmen des Sprechvermögens muss differenziert werden. Es muss keine vollständige Stimmlosigkeit eintreten, ein leichtes Stottern reicht allerdings auch nicht aus. Hier ist es daher eine Interpretation des Gerichts, ab wann von einem Verlust des Sprechvermögens gesprochen werden kann oder nicht. Die Fähigkeit zur Fortpflanzung betrifft die Zeugungs-, Empfängnis- und Gebärfähigkeit. Die Impotenz ist somit nicht vom Tatbestand des § 226 umfasst.

Im Rahmen einer Beurteilung muss auf lange Sicht erkennbar sein, dass eine Heilungsprognose negativ scheint. Medizinische Maßnahmen dürfen keinen Erfolg versprechen.

Der Absatz 1 Nr. 2 definiert näher, dass eine schwere Körperverletzung dann anzunehmen ist, wenn das Opfer ein wichtiges Körperglied verliert oder eine dauerhafte Unbrauchbarkeit eingetreten ist. Vor allem stellt sich hier häufig die Frage, was unter einem wichtigen Körperglied verstanden werden kann. Nach der Definition handelt es sich folglich um ein wichtiges Körperglied, wenn dieses ein in sich abgeschlossenes Körperteil mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus ist, welches durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden ist. Es muss eine generelle Bedeutung für das menschliche Leben haben. 

Als Beispiele wären unter anderem Hände, Füße, Beine oder Arme zu nennen. Die Diskussion fängt dann an, wenn man beispielsweise über innere Organe spricht. Der Verlust einer Niere oder Teile eines anderen wichtigen Organs kann weitaus schlimmere Folgen haben als der Verlust eines Zehs. Nach der Definition und vom BGH auch nicht mit aufgenommen, fallen diese Organe nicht in den Tatbestand des § 226 StGB.

Im Rahmen der Entstellung muss das äußere Erscheinungsbild des Opfers in der rein ästhetischen Wirkung arg verändert worden sein. Meist im Einklang damit ergeben sich psychische Nachteile für das Opfer. Ob der Mensch vorher bereits unästhetisch war, ist irrelevant. Unter einer Entstellung fällt auch eine sehr große, breite und lange Narbe. Die Entstellung muss nicht immer dauerhaft zu erkennen sein. Es kommt somit auch zu einer Betrachtung des Körpers in Situationen, die nicht immer gegeben sind. Beispielhaft ist der Besuch im Freibad zu nennen. 

Die Folge einer schweren Erkrankung kann dann angenommen werden, wenn das Opfer in einen schweren chronischen Krankheitszustand verfällt, der Auswirkungen auf den gesamten Organismus hat. Hierzu zählt auch das Siechtum. Die geistige Krankheit zielt auf eine seelische Störung ab. Im Punkt der Behinderung ist nicht direkt geklärt, ob der Gesetzgeber von einer geistigen oder körperlichen Behinderung spricht. Allgemein kann unter einer Behinderung aber subsumiert werden, wenn das Opfer eine erhebliche Beeinträchtigung der Körperfunktion erleidet.

Wie die Körperverletzung nach § 223, bedarf es bei der Begehung der Tat einen Vorsatz. Allerdings bezieht sich dieser Vorsatz nicht mehr nur auf die Tatbegehung, sondern auf die gerichtete Folge der schweren Körperverletzung. Ebenfalls wie bei dem § 223 und § 224 des StGB muss der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Mögliche Rechtfertigungsgründe wären indessen die Notwehr nach § 32, der Notstand nach § 34 oder die Einwilligung § 228 des StGB.

Konkurrenzen

Kommt es im Rahmen einer Tat zur Verwirklichung von mehreren Straftaten, so könnte sich die Frage stellen, nach welcher Norm der Täter nun bestraft werden könnte. Logischerweise verdrängt der § 224 das Grunddelikt aus § 223 StGB, da dieser als Qualifikation besondere Ansprüche an die Tatbegehung setzt. Sollte die Körperverletzung allerdings neben der gefährlichen Begehungsweise noch eine schwere Folge haben, dann würde der Tatbestand des § 226 StGB die Normen §§ 223 und 224 StGB verdrängen und eine schärfere Strafe die Folge sein.

Abschließendes

Was viele nicht direkt beachten ist, dass im Zweifel dem Opfer der Körperverletzung auch eine gewisse Summe an Schmerzensgeld oder Schadensersatz zusteht. Hier sind die Beträge stets unterschiedlich. Von keinem Anspruch bis hin zu mehreren Tausend Euro ist die Spanne groß. Aus diesem Grund bedarf es eines gut ausgewählten und fachlich spezialisierten Anwalts, der für Ihr gutes Recht kämpft.

Die Normen des §§ 223 ff. StGB sind fest verankert und schützen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit mit großer Daseinsberechtigung. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir sind gerne Ihr kompetenter Ansprechpartner und kümmern und vollumfänglich um eine Lösung Ihres Falles!

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