Betriebliche Altersversorgung im Arbeitsrecht

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Betriebliche Altersversorgung im Arbeitsrecht

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Das allgemeine deutsche Alterssicherungssystem besteht aus drei fast gleich großen Säulen. Da wäre die gesetzliche Rentenversicherung als erste, die private Altersvorsorge als zweite und die betriebliche Altersversorgung als dritte Säule zu benennen. Unterteilt wird das System der betrieblichen Altersversorgung in die betriebliche Altersversorgung in der Privatwirtschaft und andererseits in die Zusatzversorgung innerhalb des öffentlichen Dienstes. Das Ziel der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber ist es, dem Arbeitnehmer aus genau diesem Anlass innerhalb des Arbeitsverhältnisses verbindliche Leistungen in Bezug auf die Alters-, Invaliditäts- oder auch Hinterbliebenenversorgung nach § 1 I 1 des BetrAVG zukommen zu lassen. 

Eine Verpflichtung zur Leistung des Arbeitgebers kann dabei auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen. So kann der Arbeitgeber durch Arbeitsvertrag, aus einem bestehenden Tarifvertrag, aus einer getroffenen arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, einer Betriebsvereinbarung, der betrieblichen Übung oder aber aufgrund einer Gesamtzusage zur Leistung verpflichtet werden. Eine Gesamtzusage ist dabei die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft oder gegenüber Teilen der Belegschaft zur Leistung. Eine zusätzliche Versorgungszusage, auch gern umgangssprachlich „Betriebsrente“ genannt, tritt neben die gesetzlichen Rentenansprüche des Arbeitnehmers und ersetzt diese nicht.

Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Leistung besteht grundsätzlich nicht. Eher ist diese Leistung des Arbeitgebers als freiwillige Leistung anzusehen. Die Freiwilligkeit wird nur durch einen möglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung durchbrochen. Begründung dafür ist, dass der Arbeitnehmer diese Leistung durch sein Arbeitsentgelt selbst schafft. Ein Verfall der Betriebsrente ist dabei nicht möglich, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall enden sollte. Allerdings muss die Versorgungszusage des Arbeitgebers im Normalfall mindestens jedoch 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet haben.

Sollte der Arbeitgeber eine Betriebsrente zahlen und es findet eine einheitliche Erhöhung der gesetzlichen Rente statt, darf der Arbeitnehmer die festgesetzte Betriebsrente nicht deswegen kürzen. Ebenso dürfen Versorgungsbezüge, welche durch den Arbeitnehmer allein erwirtschaftet wurden und somit auf dessen Leistung beruhen, nicht negativ angerechnet werden. Das Betriebsrentengesetz stellt dabei auf diese möglichen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ab:

Die Direktzusage:

Rückstellungen für die Rentenzahlungen

Bei der Direktzusage organisiert der Arbeitgeber die Altersversorgung selbst. Somit bildet der Arbeitgeber die erforderlichen Rückstellungen selbst und organisiert auch in eigener Sache die Rentenzahlungen. Diese Art der Altersversorgung hat einen sehr hohen organisatorischen Aufwand. Aus diesem Grund dürfte eine Direktzusage nur in sehr großen Unternehmen zum Einsatz kommen. Die Höhe dieser Betriebsrente kann dabei, wenn von beiden Parteien gewollt, frei vereinbart werden. Ebenso kann entschieden werden, ob die Zahlung auf einmal in Form einer Kapitalauszahlung erfolgt oder ob sie als Rente gezahlt wird. Ein großer Unterschied zu anderen Formen ist jener, dass das Vertragsverhältnis zur Versorgung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber direkt besteht und kein fremder Dritter dazwischen steht. 

Ein wesentlicher Nachteil ist ebenso, dass der Arbeitgeber bei der Direktzusage nicht nur mit seinen Betriebsvermögen haftet, sondern ebenfalls mit seinem Gesamtvermögen. Aus diesem Grund ist das Risiko, welches der Arbeitgeber zu tragen hat, sehr hoch. Wer den Begriff der Direktzusage nicht direkt kannte, wird ihn vielleicht besser unter dem Begriff der betrieblichen Entgeltumwandlung kennen. Dies ist im Prinzip nichts anderes, außer dass der Arbeitgeber hier zusätzlich auf einen Teil seines Entgelts verzichtet. Sollte mal ein Arbeitsverhältnis beendet werden, hat der Arbeitnehmer allerdings keinen eigenen Anspruch darauf, die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter laufen zu lassen und diese selbst zu finanzieren. Bis zu dem Punkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen bleibt der Anspruch allerdings weiter bestehen.

Die Direktzusage:

Die Direktversicherung:

Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Lebensversicherung oder Rentenversicherung bezüglich des Lebens des Arbeitnehmers. Diese schließt er mit dem Gedanken an seine Familie und dessen Hinterbliebenen ab. Im Normalfall gilt somit eine ganze oder zumindest teilweise Bezugsberechtigung für die Hinterbliebenen. Die Leistung im Versorgungsfall wird von der Versicherungsgesellschaft erbracht, mit der der Arbeitgeber seinen Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers getroffen hat. Auf diese besteht sogar ein eigener Rechtsanspruch. Die erhobenen Beiträge zur Versicherung kann der Arbeitgeber entweder komplett alleine tragen, oder sie werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. 

Anders besteht weiterhin die flexible Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer die Beiträge im Rahmen der betrieblichen Entgeltumwandlung selbst trägt. Anders als bei einer privat abgeschlossenen Direktversicherung kann eine diese nicht vorzeitig gekündigt werden. Sollte auch hier das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien enden, kann daher die Summe nicht ausgezahlt werden. Trotzdem bleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, dass er die Versicherung bei einem anderen Arbeitgeber weiterführen kann, solange dieser dafür bereit ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die laufende Versicherung nicht stillgelegt, sondern der Arbeitnehmer kann versuchen, die Beiträge entsprechend privat aufzubringen und so weiter in die Versicherung einzuzahlen. Ansonsten wird die Versicherung beitragsfrei gestellt.

Die Pensionskasse:

Bei der Pensionskasse organisiert und betreibt der Arbeitgeber eine eigene Art der Lebensversicherungsgesellschaft. An diese Gesellschaft zahlt der Arbeitgeber selbstständig seine Beiträge. Diese hat die ausschließliche Aufgabe, die Altersversorgung sicherzustellen. Ein möglicher Anspruch auf Zahlung gegenüber seinem Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber dann aus der Kasse dieser. Ebenfalls besteht hier ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rentenzahlung auf direkte Weise. 

Die nötigen Beiträge können sowohl von den Beschäftigen als auch von dem Arbeitgeber eingezahlt werden. Das Vermögen verwalten diese Kassen dann in eigener Sache und rechtlich sind diese Pensionskassen den normalen Versicherungsunternehmen gleich gestellt. Der Versicherungsnehmer bei einer Pensionskasse ist nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern der Arbeitgeber. Er schließt mit der Pensionskasse eine Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Eine gewisse „Kontrolle“ dieser Pensionskassen obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Der Pensionsfonds:

Die mögliche Leistung eines Pensionsfonds besteht aus der Zahlung von Altersrenten generell, wie es der Name Pension schon sagt. Mögliche Invaliditätsrenten, wie es bei anderen Arten der Altersvorsorge üblich ist, mag ein Pensionsfonds nicht erbringen. Auch hier hat der ehemalige Arbeitnehmer einen direkten Anspruch. Ein Pensionsfonds ist dabei eine versicherungsähnliche, aber rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Der Rechtsanspruch auf die Leistung muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen werden und unterliegt auch später deren Kontrolle und Aufsicht. Sie überprüft dabei regelmäßig, welche Politik die Einrichtung in Bezug auf Anlagen verfolgt. 

Eine Finanzierung der Leistung erfolgt im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahren. Somit liegt es einem Pensionsfonds frei, bis zu 90 % seines Vermögens in Aktien zu investieren und Investitionen in öffentliche und private Anleihen zu tätigen. Investmentfonds und Immobilien oder Schuldverschreibungen sind dabei unbegrenzt möglich. Dadurch ergibt sich, dass ein Pensionsfonds anders als die Pensionskasse oder andere Lebensversicherungsunternehmen bei deren Anlagen und Kapitalanlagepolitik geringeren Beschränkungen unterliegt. Auch wenn dies auf den ersten Blick als sehr risikoreich erscheint, kann es von Vorteil (zumindest für die Fonds) sein, da hierdurch eine höhere Rendite möglich scheint.

Die Unterstützungskasse:

Die Unterstützungskasse ist eine eigene, von einem oder auch gerne mehreren Arbeitgebern organisierte Versorgungseinrichtung. Diese Versorgungseinrichtung ist selbst rechtsfähig. Einen eigenen Anspruch des ehemaligen Arbeitgebers gibt es nicht. Dennoch ist die Unterstützungskasse ähnlich den Pensionskassen. Auch wenn ein eigentlicher Anspruch des Betriebsrentners nicht besteht, nimmt das Bundesarbeitsgericht immer häufiger an, dass eine vom Arbeitgeber getroffene Versorgungszusage einen Anspruch des Rentners gegenüber den Unterstützungskassen begründet. Allerdings bleibt es dem Arbeitgeber offen, diesen Anspruch aus sachlichen Gründen zu widerrufen. Die Unterstützungskassen selbst sichern sich oftmals durch eine Rückdeckungsversicherung ab.

Hat der Arbeitgeber einmal eine Leistung zugesagt, so trifft ihn auch eine bestimmte Einstandspflicht, d. h. er hat eine gewisse Haftung dem Arbeitnehmer gegenüber zu vertreten.

Sollte ein Arbeitgeber einmal insolvent sein und kann seiner Pflicht zur Leistung nicht mehr nachkommen, so gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie eine weitere Zahlung an die ehemaligen Arbeitnehmer weiter bestehen könnte. So bietet sich als Erstes die Möglichkeit, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird. Anders mag es auch die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleiches geben, in dem er mit seinen Gläubigern eine Abwendung des Insolvenzverfahrens trifft, sofern der Träger des Insolvenzverfahrens zustimmt. Anders kann es eine Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse geben. 

Zuletzt bietet sich die Möglichkeit, dass eine vollständige Beendigung des Betriebes vollzogen wird. Dies geht im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen kann. Eine Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bedeutet in diesem Sinne nichts andere, als dass das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wegen voraussichtlicher nicht Leistung des Insolventen ablehnt. Anders betont: Das Vermögen des Insolventen reicht nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu begleichen.

Trotzdem profitieren Arbeitgeber immer von einer betrieblichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter. Dadurch können Unternehmen immer mit einem Punkt der Sicherheit gegenüber petenziellen neuen Angestellten werben. Ebenso sind auch bereits bestehende Mitarbeiter eher gewollt, an ihrem bisherigen Arbeitgeber festzuhalten. So stellt eine betriebliche Altersversorgung neben dem Gehalt und Corporate Benefits (Vergünstigungen für Arbeitnehmer) eine finanzielle attraktive Zusatzleistung dar. 

Bei den Wünschen der Arbeitnehmer in Bezug auf die Vorsorge sind vor allem die Punkte der Sicherheit, aber auch der Flexibilität am wichtigsten. So möchte der normale Arbeitnehmer immer häufiger seine Zahlung an seine Bedürfnisse anpassen. Ebenso können Arbeitgeber die Aufwendungen, welche sie im Rahmen der Versorgungsverträge haben, steuerliche geltend machen. So werden bei der Entgeltumwandlung auch die Arbeitgeber von den Sozialabgaben befreit.

Eine Beantwortung der Frage, ob eine betriebliche Altersversorgung für Selbstständige existiert, wurde bis dato außer Acht gelassen. Grund dafür ist, dass es eine solche Direktversicherung für Selbstständige in der bekannten durchgeführten Form einfach nicht gibt. Für diese Art der Beschäftigung bleibt nur der Weg der privaten Altersversorgung bestehen. Dabei wird allgemein die „Rürup“ Rente empfohlen. Hierbei handelt es sich um eine Art der Altersversorgung, wo der Versicherungsnehmer einen gewissen Beitrag im Monat einzahlt, welche während der Ansparphase steuerfrei sind und erstmals bleiben. 

Die Beiträge unterliegen somit der nachgelagerten Besteuerung. Daher ist diese weitestgehend vergleichbar mit der Basisabsicherung der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer, da diese auch steuerfrei ist. Je mehr Gewinn eine Selbstständige Person erwirtschaftet, so mehr sollte sie auch in die „Rürup“ Rente einzahlen, da in diesem Fall das Gesamtsteuerersparnis höher ausfallen wird. Allerdings sollte auch in dem Fall der privaten Altersversorgung immer ein Experte zu Rat gezogen werden, der für jeden in jeder Situation ein passendes Modell der Versorgung finden wird.

Ein Wechsel von einer Festanstellung in die freiberufliche Tätigkeit oder Selbstständigkeit stellt ebenso kein Problem dar. So kann eine damalige betriebliche Versicherung im Normalfall privat einfach weiter gezahlt werden. Die Ansprüche aus den Verträgen verfallen indes nicht. Sollte eine abgeschlossene Versicherung zu Arbeitnehmer-Zeiten nicht weitergeführt werden können, so besteht auch hier weiterhin die Möglichkeit, die Versicherung beitragsfrei zu stellen. 

Dies ist oftmals unproblematisch, sofern eine gewisse Mindestsumme des Versorgungsvertrages erreicht wurde. So wird im Zweifel die bis dahin angefallene Summe dann zu dem Zeitpunkt des vereinbarten Auszahlungstermins ausgezahlt. Sollte der Vertrag beitragsfrei gestellt worden sein, so sollte bitte beachtet werden, dass auch eine Auszahlung dann zulasten des Versicherungsnehmers wesentliche geringer ausfallen kann und wird. Eine daraus resultierte Versorgungslücke kann durch eine private Altersversorgung wiederum ausgeglichen werden.

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