Die Betriebsversammlung

Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Betriebsversammlung

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Unter einer Betriebsversammlung versteht man ein Zusammenkommen aller beschäftigten Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Betriebes. Hierzu zählen auch die Arbeitnehmer, welche ausschließlich im Außendienst beschäftigt sind. Festgehalten sind die Voraussetzungen zur Versammlung im Betriebsverfassungsgesetz. Genauer in den Paragrafen 42 bis 46 BetrVG. Dort werden unter anderem die Zusammensetzung der Versammlung, regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen, der Zeitpunkt und der Verdienstausfall, die Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen oder aber auch die Beauftragten und Verbände näher geregelt. Die Einladung zur Betriebsversammlung wird hierbei von dem Betriebsrat ausgesprochen und auch von diesem, spezieller dem Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Zu beachten ist vor allem, dass nicht jeder an dieser Versammlung teilnehmen darf. Da es sich bei dieser Versammlung um eine des Betriebes oder Unternehmens handelt, findet diese bewusst nicht öffentlich statt.

Es ist leider möglich, dass bei der geplanten Versammlung nicht jeder Arbeitnehmer teilnehmen kann. Dies resultiert aus ganz unterschiedlichen Gründen, wie zum Beispiel Schichtarbeit eines produzierenden Unternehmens. Sollte dies der Fall sein, ist es dem Betrieb gestattet, sogenannte Teilversammlungen durchzuführen. Näher regelt dies der § 42 Abs. 1 BetrVG. Gemäß dem § 42 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gibt es für Mitarbeiter, die organisatorisch oder räumlich in einem anderen Betriebsteil sind, eine Abteilungsversammlung. Auch hier leitet die Abteilungsversammlung ein Mitglied des Betriebsrates. Die Abteilungsversammlung ist ebenfalls wie die Betriebsversammlung nicht öffentlich und als Teilversammlung denkbar. Allerdings muss die Abteilungsversammlung zur Erörterung der Belange der Arbeitnehmer erforderlich sein.

Allgemein muss eine Betriebsversammlung in jedem Kalendervierteljahr stattfinden und einberufen werden. Bei dieser Versammlung hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht und der Arbeitgeber einen Jahresbericht vorzulegen. Im Allgemeinen sollte der Betriebsrat aber eine gute Methode haben, um eine Betriebsversammlung nicht langweilig zu gestalten. So sollte er die Mitarbeiter mit in die Diskussion einbeziehen oder ins Gespräch bringen. Der Arbeitnehmer sollte eine Betriebsversammlung daher nicht nur dazu nutzen, um seinem Arbeitsplatz für glückliche 2 Stunden zu entkommen, sondern vielmehr seine Chance nutzen und sich an den Geschehnissen im Betrieb zu beteiligen und auch miteinzubringen. Es gibt selten eine bessere Möglichkeit, um auf Missstände hinzuweisen, Missverständnisse zu vermeiden, oder das betriebliche Klima zu stärken. Eine ordentliche Betriebsversammlung bedarf somit einer hohen Bereitschaft an Planung und Einsatz vonseiten des Betriebsrates. Sollte eine Betriebsversammlung daher gut abgelaufen sein, wird die Belegschaft bzw. die Arbeitnehmer auch längere Zeit danach von dieser sprechen, oder auch eben enttäuscht sein, sollte die Versammlung nicht so laufen, wie er oder sie es sich gewünscht hatte.

Zu den verpflichtenden Betriebsversammlungen können allerdings jederzeit weitere stattfinden, sofern der Betrieb oder das Unternehmen dafür einen wichtigen Grund vorliegen hat. Dies könnte zum Beispiel eine Abteilungs- oder Teilbetriebsschließung sein. Dabei hat der Betriebsrat das Recht beziehungsweise sogar die Pflicht, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den nötigen wichtigen Grund mit auf die Tagesordnung zu setzen. Die Pflicht dazu ergibt sich auch, wenn die Versammlung auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer geäußert wird. Der Ort der Betriebsversammlung ist meist nach Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Betrieb selbst. Dafür wird ein geeigneter Raum oder bei sehr großen Betrieben eine Halle der Produktion oder Mensa des Betriebs genutzt. Sollten sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat nicht direkt einigen und eine friedliche Lösung finden, bestimmt im Streitfall der Betriebsrat selbst, wo die Versammlung stattfinden wird. Sollte der Ort somit außerhalb des Betriebes sein, dann trägt der Arbeitgeber für die Betriebsversammlung die vollen Kosten alleine.

Die Einberufung übernimmt ebenfalls der Betriebsrat und beschließt diese in einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung. Der Betriebsrat übernimmt die Planung der Gesprächsthemen und hält diese in einer Tagesordnung fest. Diese richtet sich ebenfalls nach den Anträgen, die vom Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmer (mindestens von einem Viertel der Wahlberechtigten) gestellt worden sind. Voraussetzung bleibt weiterhin, dass die Anträge dann berücksichtigt werden, wenn und soweit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Betriebsversammlung weiterhin gewährleistet werden kann. Wenn im Betrieb eine Betriebsversammlung stattfindet, muss der Arbeitgeber (vorausgesetzt das Geschäftsgeheimnis wird nicht tangiert) über bestimmte Inhalte berichten. Dies ist unter anderem der betriebliche Umweltschutz, die wirtschaftliche Lage und die geplante Entwicklung des Betriebs, die weitere und bisher durchgeführte Integration der im Betrieb angestellten ausländischen Arbeitnehmer und das Personal- und Sozialwesen. 

Besonders muss der Arbeitgeber bei seiner Ausführung darauf achten, dass er ebenso darauf eingeht, die Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb zu thematisieren. Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse dürfen und müssen nicht erwähnt werden. Dies können zum Beispiel Rezepte, verschiedene Techniken oder andere Angaben betreffen, die als geheimhaltungsbedürftig gegenüber Konkurrenten und der breiten Öffentlichkeit gelten.

Dennoch können sämtliche Themen angesprochen werden wie tarifpolitische, sozialpolitische oder wirtschaftliche Aspekte aller Art. Eine heimliche Aufzeichnung von Gesprächen oder Äußerungen, die auf der Betriebsversammlung getätigt werden, ist untersagt. Diese würde gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die einzelnen Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer verstoßen. Sollte es eine Aufzeichnung geben, welche nicht heimlich ist, hat der Versammlungsleiter die teilnehmenden Personen darauf ausdrücklich hinzuweisen. Im Rahmen der Corona-Pandemie war es zudem möglich, Betriebsversammlungen durch die Fassung des § 129 BetrVG mittels Video- und oder Telefonkonferenzen durchzuführen. Grund dafür war die Senkung der Ansteckungsgefahr der Arbeitnehmer und sonstigen Beteiligten der Betriebsversammlung. Da der digitalen Betriebsversammlung allerdings möglicherweise verletzte Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte entgegenstanden, war die Durchführung lange nicht geklärt. 

Dies folgte aus dem Grund, dass heimlich Mitschnitte oder Tonaufnahmen hätten angefertigt werden können. Ebenfalls gegen die Durchführung von Betriebsversammlungen in digitaler Form sprach die sonst übliche Dynamik einer Betriebsversammlung, welche allerdings verloren gehen könnte, wenn die Teilnehmer die Versammlung nur über den Bildschirm miterleben können. Gründe für die Videoversammlung im positiven waren unter anderem das Kostenersparnis, die Einbindung von Außendienstmitarbeitern im Ausland, die einfache Durchführung durch Nutzung von Smartphones oder eben die Eindämmung der Corona-Pandemie durch Senkung des Infektionsrisikos. Aus diesem Grund wurde der § 129 BetrVG bis einschließlich 19.03.2022 verlängert. Die jetzige Durchführung der Betriebsversammlung im Rahmen einer Video- und oder Telefonkonferenz ist nicht mehr möglich und es besteht auch kein weiterer Anspruch auf diese Art der Durchführung.

Die Versammlung selbst findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht eine Ausnahme durch die eigene betriebliche Praxis gemacht werden muss. Sollte sich ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Punkt der Versammlung äußern wollen, so muss ihm auf jeden Fall eine Gelegenheit dazu gegeben werden. Ebenso können Arbeitnehmer dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und umfassend Stellung nehmen. Besonders zu beachten ist, dass nicht nur die Zeit der Betriebsversammlung an sich, sondern auch die Fahrt- und Wegezeiten den Arbeitnehmern als Arbeitszeit zu vergüten ist. Für möglicherweise entstandene Fahrtkosten hat der Arbeitgeber in vollem Umfang aufzukommen und diese den Arbeitnehmern zu erstatten. Problematisch wird es dann, wenn auf der Betriebsversammlung Themen besprochen werden, die unter Betrachtung aller genannten Grundsätze gegen diese Verstoßen und der leitende Betriebsrat es nicht schafft, gegen diese Gespräche vorzugehen bzw. diese zu unterbinden. 

Folglich hat der Arbeitgeber dann das Recht, für den Zeitraum dieses Themas den Lohn zu kürzen. Wichtig bleibt hierbei, dass unter der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung der Arbeitnehmer eine Gefährdung des Betriebsfriedens einhergeht. Ebenfalls ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Teilnehmer während der Betriebsversammlung zu bewirten. Sollte der Betriebsrat eine Bewirtung vornehmen oder vorgenommen haben, ist ein Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber nicht gegeben. Grund dafür ist, dass dem Betriebsrat aus dem Betriebsverfassungsgesetz keine Aufgabe zur Bewirtung auferlegt wird.

An einer Betriebsversammlung nehmen neben dem Betriebsrat und den normalen Angestellten üblicherweise auch andere Teilnehmer statt. Dies könnten vor allem der Arbeitgeber, leitende Angestellte als Gäste, nicht wählbare Leiharbeiter, beauftragte Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, betriebsfremde Mitglieder oder andere Personen sein, sofern deren Teilnahme der Durchführung der Betriebsversammlung an sich dient und auch sachdienlich ist.

Sollten Gewerkschaften hinter den Betrieben stehen, muss diesen auf jeden Fall der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebsversammlung mitgeteilt werden. Grund dafür ist, dass die Beauftragte oder Vertreter der Gewerkschaften berechtigt sind, der Betriebsversammlung beizuwohnen, wenn sie einen Grund dafür sehen. Eine Verhinderung der Teilnahme der Gewerkschaftsbeauftragten durch den Betriebsrat oder den Arbeitgeber ist nicht möglich. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitgebervereinigungen. Diese haben kein eigenes Teilnahmerecht an einer Betriebsversammlung. Zu beachten ist mit großer Wichtigkeit, dass der innerbetriebliche Frieden und Arbeitsabläufe zu keiner Zeit gestört werden dürfen. So sind Gesprächsthemen wie politische Betätigungen, beleidigende oder verletzende Äußerungen verboten und im Zweifel durch den Versammlungsleiter zu unterbinden. Im Zweifel kann der Störer auch von der gesamten Betriebsversammlung ausgeschlossen und des Raumes verwiesen werden.

Sollte ein aktueller Arbeitskampf bestehen, ist es dennoch möglich, eine Betriebsversammlung durchzuführen und stattfinden zu lassen. Zwar gilt gem. § 72 Abs. 2 BetrVG ein Kampfverbot für die Betriebsversammlung, allerdings steht dieses nicht der Durchführung der Betriebsversammlung im Wege. Dies allerdings auch nur so weit, indem die Betriebsversammlung als Informationswerkzeug für die Arbeitnehmer genutzt wird und nicht als Kampfmittel. Die Nutzung der Betriebsversammlung durch den Betriebsrat als Kampfmittel (beispielhaft ist die Terminierung während eines sehr hohen Arbeitsaufkommens) ohne einen zulässigen Grund, kann diese als unzulässige Kampfmaßnahme gewertet werden. Die Vergütung im Rahmen der Betriebsversammlung während eines Arbeitskampfes ist dennoch zu zahlen. Eine Betriebsversammlung darf durch den Betriebsrat ebenfalls nicht genutzt werden, um den Arbeitnehmern ein Gehalt oder Lohn zu schaffen. Dies könnte als Eingriff in die Kampfparität gewertet werden.

Ebenso von Relevanz sind prozessuale Aspekte. So gelten für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsversammlungen arbeitsrechtliche Vorschriften. Das zuständige Gericht ist daher auch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Hierbei können Pflichtverletzungsverfahren (bei nicht rechtzeitiger Einladung zur Versammlung) beispielhaft ein Streitpunkt sein. Sollte es sich bei dem Streitpunkt jedoch um den Lohn handeln, den der Arbeitgeber für die Dauer der Betriebsversammlung nicht zahlen möchte, so ist dies bei den Arbeitsgerichten in einem Urteilsverfahren zu erstreiten.

Die Betriebsversammlung muss hierbei von einer vom Arbeitgeber einberufenen Mitarbeiterversammlung unterschieden und abgegrenzt werden. Somit kann der Arbeitgeber durch sein ihm zustehendes Direktionsrecht Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach seinem Ermessen bestimmen. Genutzt werden Mitarbeiterversammlungen zum Beispiel um die vorgeschriebenen Unterrichtungs- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers einzuhalten. Dies zum Beispiel dann, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, in individuellen Gesprächen zwischen ihm und den Arbeitnehmern seiner Aufklärungs- und Unterrichtungspflicht nachzukommen. Zur Teilnahme an dieser Veranstaltung ist der Mitarbeiter auch verpflichtet. Im Vergleich zwischen der Mitarbeiterversammlung und der Betriebsversammlung, darf der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung nicht als Gegenmittel zur Betriebsversammlung einsetzen. Dies wäre ihm zumindest dann zu unterstellen, wenn die Mitarbeiterversammlung zeitlich sehr nah an der Betriebsversammlung liegt. Unter anderem aber auch dann, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an der eigentlichen Betriebsversammlung verweigert bzw. sollte er teilnehmen, seiner Berichtspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt.

Sollte der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit durchführen wollen, so ist diese Maßnahme mitbestimmungspflichtig, sollte der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen oder der Arbeitnehmer in dieser Zeit gegenüber dem Arbeitgeber eine Verpflichtung haben, die zur Teilnahme verpflichtet. Die Mitarbeiterversammlung ist hierbei ebenso nicht öffentlich und wird von dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Ebenso muss die Mitarbeiterversammlung mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mitarbeiterversammlung hat dabei normalerweise innerhalb der Arbeitszeit stattzufinden, allerdings auch nur dann, wenn keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe diesem entgegenstehen. Wie bei der Betriebsversammlung ist es auch bei der Mitarbeiterversammlung der Fall, dass die Zeit der Teilnahme aber auch die Fahrtwege als Arbeitszeit zu vergüten sind. Hier darf der Arbeitgeber auch keine Ausnahme machen. Der grundlegende Unterschied bleibt somit, dass es sich bei der Betriebsversammlung um einen Informationstausch zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer handelt und bei der Mitarbeiterversammlung um eine Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Jugend- und Auszubildendenversammlung

Jugend- und Auszubildendenversammlung

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Ebenfalls nicht zu verwechseln mit der Betriebsversammlung ist die Jugend- und Auszubildendenversammlung. Diese ist das Sprachrohr der Jugend- und Ausbildungsvertretung um deren Arbeit vorzustellen, zu informieren und auch mit den Auszubildenden und jüngeren Beschäftigten über deren mögliche Probleme und Belange zu sprechen. In den meisten Fällen ist auch hier eine Arbeitgebervertretung vorhanden der man unverzüglich Verbesserungsvorschläge oder gar Forderungen unterbreiten kann. Die Einberufung der Versammlung ist im genauen aber von der Genehmigung des Betriebsrates abhängig. Die Organisation und die Durchführung der Versammlung an sich gleicht dabei der Betriebsversammlung. Die Leitung übernimmt wie in den anderen Sitzungen auch üblicherweise der jeweilige Leiter. 

Somit wäre es bei der Jugend- und Auszubildendenversammlung der Leiter der JAV. Damit einhergehend übernimmt und verteilt der Leiter auch das Rederecht. Weder Teilnehmer des Betriebsrates noch der Arbeitgebervertretung kann und darf sich über dieses Recht hinwegsetzen. Auch hier findet die Versammlung während der Arbeitszeit statt und die jeweiligen Auszubildenden und Vertreter sind für den Zeitraum der Sitzung freizustellen. Dies auch bei vollem Gehaltsbezug. Der Lohn darf also auch hier nicht gekürzt werden.

Allgemein lässt sich daher zusammenfassen, dass es eine Vielzahl an Möglichkeiten gibt oder geschaffen werden, die es einem Arbeitnehmer oder einem Auszubildenden ermöglichen, sich innerhalb des Betriebes zu Wort zu melden. Es werden Vertreter entsendet, die für die jeweiligen Belange der betroffenen Personen einstehen und somit das Klima im Betrieb verbessern können. Man muss diese Chance nur nutzen.

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