Rücknahmebescheid
Die Frist zur Beantragung der Corona-Soforthilfe NRW des Bundes endete zum 31. Mai 2020, welche bislang von den Bundesländern ausgezahlt wurde. Die schriftlichen Aufforderungen des Bundes, der Bezirksregierungen, ob in postalischer oder elektronischer Form, zum Nachweis der fördergemäßen Verwendung der staatlichen Mittel wurden bereits in großer Zahl verschickt und zugestellt.
Grundsätzlich ist aufgrund der unterschiedlichen länderspezifischen Prüfungsunterlagen und der aktuell hohen Anzahl an Subventionsbetrugsverfahren, welche die Staatsanwaltschaft gegen unberechtigte Empfänger der Fördermaßnahmen bereits eingeleitet hat, eine sehr große Unsicherheit unter den Empfängern der Fördergelder entstanden ist.
Geraten Sie nicht in Panik. Wir haben bereits viele dieser Verfahren im Sinne unserer Mandanten erfolgreich verteidigt und geben Ihnen im Anschluss einige Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema.
Generell ist zunächst zu sagen, dass die Corona-Zuschüsse (Corona-Soforthilfe, NRW-Soforthilfe 2020), nicht zurückgezahlt werden müssen. Es sei denn der Empfänger, damaliger Antragssteller, erfüllte die Voraussetzungen für die Beantragung dieser nicht, hat diese Fördermittel für die falschen Ausgaben verwendet oder gar falsche Angaben bei der Beantragung dieser gemacht.
Zudem ist zu sagen, dass prinzipiell kein Unternehmen für die Verwendung der Corona-Soforthilfen berechtigt ist, welches bereits Leistungen aus Wirtschaftsstabilitätsfonds, Überbrückungshilfe, KfW-Sonderprogrammen oder KfW-Schnellkredite bezieht oder zu dem damaligen Zeitpunkt der Antragsstellung bezogen hat.
Wenn Sie also von einem ausschließlich Corona bedingten, indizierten, Liquiditätsengpass betroffen sind, der die wirtschaftliche Existenz Ihres Unternehmens bedroht, müssen Sie die empfangenen Fördergelder nicht zurückzahlen. In den meisten Bundesländern dürfen die empfangenen Fördermittel ausschließlich nur für die Betriebskosten verwendet werden, jedoch gibt es Ausnahmen wie z.B. die Bundesländer Badem-Würtemberg und NRW, in denen Teile der Fördergelder auf Basis eines monatlichen Pauschalbetrages sogar für die Lebenshaltungskosten verwendet werden dürfen.
In Badem-Würtemberg liegt der genehmigte Pauschalbetrag beispielsweise bei 1.180,00 Euro und in NRW sogar bei 2.000,00 Euro monatlich für die Verwendung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.
Wer mehr Zuwendungen, Fördermittel, erhalten hat als sein eingetretener Schaden beträgt, muss die Differenz an die zuständige Behörde zurückzahlen. Hier greift der Begriff der Überkompensation. Dabei ist zu beachten, dass die Überkompensation die Differenz aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe NRW / NRW-Soforthilfe 2020 und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass beträgt. Hierbei sind auch eingesparte Kosten zu beachten, wie z.B. Mietminderungen oder Stundungen von laufenden Posten, welche den Betriebskosten zuzuordnen sind.
Wie man einen Liquiditätsengpass berechnet zeigen wir Ihnen im Anschluss.
Dieser berechnet sich also wie folgt:
fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb
–
fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben
=
Liquiditätsengpass
Ist der Betrag des negativen Liquiditätsengpasses größer oder gleich hoch wie die von Ihnen erhaltene Corona-Soforthilfe NRW, sind Sie nicht dazu verpflichtet die erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen.
Ist der negative Betrag des Liquiditätsengpasses geringer als die ausgezahlte Corona-Soforthilfe NRW, muss die Differenz anteilig an die dafür zuständige Behörde zurückgezahlt werden.
Liegt gar kein Liquiditätsengpass vor muss, d.h. sind Ihre fortlaufenden Einnahmen höher als die fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben, muss selbstverständlich die Soforthilfe in voller Höhe an die zuständige Behörde zurückgezahlt werden.
Im Anschluss finden Sie eine Beispielrechnung der Wirtschaft.NRW zur Veranschaulichung.
Das erste Kriterium, welches unumgänglich zu einer Rückzahlungsverpflichtung der empfangenen Corona-Soforthilfe NRW führt ist, wenn diese mehrfach beantragt, bewilligt und demnach auch ausgeschüttet wurde. Diese Doppel- oder gar Merhfachausschüttungen sind selbstredend and die zuständige Behörde zurückzuzahlen.
Des weiteren besteht eine Rückzahlungspflicht im Falle der Missachtung der Antragsvoraussetzungen. Eine der wesentlichen Antragsvoraussetzungen für die Beantragung der Corona-Soforthilfe ist nämlich, dass das beantragende Unternehmen zum Zeitpunkt des 31.12.2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht in Schwierigkeiten befand. Viele der Antragsteller haben dieses Kriterium nicht beachtet oder übersehen. Die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten greift sobald eines der folgenden Umstände auf das Unternehmen zutrifft nach Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und lautet wie folgt:
Grundsätzlich ist hier zunächst zwischen dem verwaltungsrechtlichen Verfahren, der Rückzahlung gemäß §48 und §49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und dem strafrechtlichen Verfahren, dem Subventionsbetrug gemäß §264 Abs. 5 StGB zu unterscheiden.
Die Rückforderung der bewilligten der Corona-Soforthilfe NRW geschieht in der Regel, weil Sie entweder, wie von uns bereits beschrieben die Fördermittel der Corona-Soforthilfe NRW für die falschen Kosten verwendet haben, rückwirkend betrachtet innerhalb des 3 monatigen Geltungszeitraums der Soforthilfe kein Liquiditätsengpass vorweisen können oder die Fördermittel nicht in voller Gänze zur Deckung Ihrer Betriebskosten verwendet haben.
Hier ist dennoch dringend zu raten, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Expertise in diesem Bereich hinsichtlich Ihrer nächsten Handlungen beraten und vertreten lassen, um der Rückforderung zu widersprechen oder die Rückzahlung ordnungsgemäß abwickeln zu können ohne juristische Konsequenzen aus dem verwaltungsrechtlichen Verfahren befürchten zu müssen.
Machen Sie nicht den Fehler und vertreten sich selbst, riskieren Sie nicht im Rahmen dieses Verfahrens in dem die Bezirksregierung, Staatsanwaltschaft, gegen Sie ermittelt durch juristische Fallstricke das Verfahren zu verlieren.
Kontaktieren Sie uns und lassen sich von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die Erfahrung in diesen Verfahren hat. Wir haben bereits vielfach derartige Verfahren zu Gunsten unserer Mandanten entscheiden können.
Die Konsequenzen im Falle des Verlierens eines solchen Verfahrens kann zu empfindlichen Geldbußen führen und zur Folge haben, dass sie gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG NRW einen Erstattungsbetrag in Höhe von 5% über Basiszinssatz p.a. nach § 247 des BGBs über die volle Höhe der empfangenen Corona-Soforthilfe nachzahlen müssen.
Die Bezichtigung des Subventionsbetruges ergeht in der Regel auf der Grundlage der Beschuldigung der falschen Versicherung an Eides statt, das bedeutet Ihnen wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wahrheitswidrige Angaben bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe NRW gemacht zu haben, bewusst, mit einer kriminellen Absicht.
Sollten Sie also einen Bescheid der Staatsanwaltschaft über diese Beschuldigungen oder eine Bescheid über eine Vorladung bei der für Sie zuständigen Polizeibehörde oder sogar Staatsanwaltschaft erhalten haben kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt der die Expertise in dieser Form von Strafverfahren hat, um sich gegen die Beschuldigungen und juristisch, in dem Ihnen drohenden Strafverfahren, beraten und vertreten zu lassen.
Tätigen Sie ohne den Rat des Rechtsanwalts keine Aussage den Behörden gegenüber. Sie würden sich wahrscheinlich nur selbst belasten, zu ihren Ungunsten. Schweigen ist in diesen Fall Gold!
Des weiteren müssen Sie wissen, dass wenn Sie seitens der Staatsanwaltschaft des Subventionsbetruges bezichtigt werden zusätzlich mit einem weiteren verwaltungsrechtlichen Verfahren, nämlich dem der Rückforderung der von Ihnen erhaltenen Soforthilfe eröffnet wird, rechnen müssen.
Kontaktieren Sie uns und lassen sich von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die Erfahrung in diesen Verfahren hat. Wir haben bereits vielfach derartige Verfahren zu Gunsten unserer Mandanten entscheiden können.
Die Konsequenzen im Falle des Verlierens eines solchen Verfahrens kann eine Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren, je nach schwere, zur Folge haben, wie sie anhand des Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten sehen können.
„17.07.20 | 18:59 Uhr
Es ist das erste Urteil wegen Betrugs bei den Corona-Soforthilfen in Berlin: Über 20.000 Euro hat ein Mann für Firmen eingestrichen, die es teilweise gar nicht gab. Schon zu Prozessbeginn hatte der 31-Jährige gestanden. Nun ist er dafür verurteilt worden.
Weil er bei den Corona-Soforthilfen in Berlin betrogen hat, hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten einen 31-jährigen Mann verurteilt.
Er wurde am Freitag für schuldig befunden, 21.500 Euro zu Unrecht kassiert zu haben. Das Gericht verhängte ein Jahr und sieben Monate auf Bewährung. Außerdem muss er 2.000 Euro Strafe zahlen.
Der Angeklagte habe sich des Subventionsbetrugs in sechs Fällen schuldig bemacht, begründete das Amtsgericht Tiergarten am Freitag. Mehrfach habe er mit falschen Daten bei der Investitionsbank Berlin (IBB) Zuschüsse beantragt, begründete die Richterin. Der Mann habe sich sozialschädlich verhalten. Allerdings seien ihm die Taten sehr leicht gemacht worden.
Es ist das erste Urteil wegen Betrugs bei den Corona-Soforthilfen in Berlin. Es ist noch nicht rechtskräftig, die Verfahrensbeteiligten können innerhalb einer Woche Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
Geständnis zu Prozessbeginn
Der Angeklagte hatte schon zu Prozessbeginn vor zwei Wochen zugegeben, dass er sich mehrere Firmen ausgedacht und Zuschüsse erschlichen hat. 77.500 Euro hatte er beantragt. Wie Gerichtssprecher Raphael Neef nach der Urteilsverkündung sagte, seien in fünf Fällen die Firmen, für die der Angeklagte Hilfen beantragt hatte, nicht existent gewesen. In einem Fall seien falsche Mitarbeiterzahlen angegeben worden.
Nach einer Verdachtsmeldung seiner Bank ermittelte die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte kam dann Ende April in Untersuchungshaft. Das Geld zahlte der Mann zurück.
Zu Prozessbeginn hatte der 31-Jährige erklärt, nachdem mehrere seiner Bekannten plötzlich „die Taschen voll Geld“ hatten, habe er beschlossen, „bei der Rallye mitzumachen“. Sein Verteidiger erklärte, es seien ohne Kontrollen Summen ausgezahlt worden – „es war kinderleicht und hatte sich rumgesprochen“. Bei den digital gestellten Anträgen seien nur ein paar Daten abgefragt worden.
Das Gericht stellte auf Antrag des Staatsanwalts einen Fall der ursprünglich sieben Fälle der Anklage vorläufig ein.
Quelle: rbb24.de“
Natürlich kostet Sie die rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt Geld, das ist wohl klar, doch kommen weitaus höhere Kosten auf Sie zu wenn Sie sich nicht vertreten lassen. Im schlimmsten Fall kostet Sie das nicht nur Geld, sondern auch Ihre Freiheit!
Eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren, welche mit einer Einstellung des Verfahrens endet, kostet Beschuldigte ca. 650,- EUR. Sollte es im Rahmen des Verfahrens jedoch nicht möglich sein eine Einstellung zu bewirken, sondern die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie erheben, müssen sich die Beschuldigten auf
ca. 1200,- EUR Gesamtkosten einstellen.
Wird ein Freispruch in einem solchen Fall bewirkt, werden die Kosten hierfür sogar von der Staatskasse getragen. Jedoch nur im Falle eines Freispruchs!
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