Das Beschlussverfahren findet Anwendung im arbeitsrechtlichen Bereich. Dabei nimmt der § 2 a ArbGG Stellung zu den Streitigkeiten, in denen das Beschlussverfahren angewendet und die Zuständigkeit des Gerichts geregelt wird. Der grundlegende Unterschied zum normalerweise geltenden Urteilsverfahren ist jener, dass hier die Arbeitsgerichte durch Beschluss einen Rechtsstreit beenden und eben nicht durch ein Urteil. Unter anderem werden gemäß § 2 a ArbGG Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder auch des Mitbestimmungsgesetzes im Beschlussverfahren verhandelt. So wird das Beschlussverfahren auch nicht durch Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet. Ebenso werden im Verfahren bestimmte Begrifflichkeiten unterschieden. Eine Berufung, wie es im Urteilsverfahren genannt wird, ist im Beschlussverfahren die Beschwerde.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde hängt dabei von einer Zulassung durch das Arbeitsgericht in Bezug auf eine Mindesthöhe des Streitwertes nicht ab. Sie muss lediglich form- und fristgerecht eingereicht werden. Ebenso herrscht bei dem Beschlussverfahren ein Vertretungszwang in Form eines Anwalts oder Verbandsvertreter. Eine Revision an das Bundesarbeitsgericht ist die Rechtsbeschwerde. Anders als im zivilrechtlichen Verfahren hat die obsiegende Partei ebenfalls ihre Kosten für Anwälte etc. selbst zu tragen. Es gibt keine Kostenerstattung, unabhängig davon, wie der Rechtsstreit ausgegangen ist oder ausgehen wird.
Allgemein ist das Beschlussverfahren aber gerichtskostenfrei. Somit werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Zu beachten ist, sollte ein Betriebsrat vor Gericht von einem Anwalt vertreten werden, so hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die entstandenen Kosten zu ersetzen und muss diese selbst tragen.
Ein möglicher Streitgegenstand ist zum Beispiel der Betriebsrat eines Unternehmens. So wird durch das Beschlussverfahren entschieden, wie ein Betriebsrat zu bilden ist, ob eine Betriebsratswahl angefochten werden kann, welche Rechte ein Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberseite hat oder auch welche Befugnisse ein einzelnes Mitglied des Betriebsrat hat. Somit kann zusammengefasst werden, dass sich sehr viele Beschlussverfahren mit betrieblichen oder überbetrieblichen Mitbestimmungsfragen befassen. Daraus folgend sind ebenso häufig Betriebsrat und Arbeitgeberseite die Beteiligten im Rechtsstreit.
Der Verfahrensablauf ist auch folgend anders, dass das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren, im Gegensatz zum Urteilsverfahren, von Amtswegen den Sachverhalt erforscht und alle wichtigen Tatsachen ermittelt. Ein Vortragen von den Beteiligten ist somit nicht notwendig.
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