Umgangssprachlich handelt es sich bei Betäubungsmitteln um Drogen. Genauer sind Drogen Substanzen, bei denen es sich nicht um Nahrungsmittel handelt bzw. eine berauschende Wirkung das Ziel des Konsumenten ist. Dieser Rausch ist entweder mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen verbunden. Zu den erlaubten und damit nicht unter Strafe gestellten Drogen zählen „Genussmittel“ wie Zigaretten oder Alkohol. Auch wenn diese Konsumgüter erlaubt sind, kann es ähnlich wie bei anderen unerlaubten Drogen – zu nennen wären hier bspw.: Cannabis (Marihuana) oder Kokain – zu einem veränderten Bewusstseinszustand kommen.
Neben den bekannten Drogen ist auch der missbräuchliche Konsum von Medikamenten weit verbreitet. Hier sind zu nennen: Antidepressiva, Opioide oder auch Benzodiazepine. Bei letzterem handelt es sich um beruhigende, muskelrelaxierende Medikamente mit unter anderem sedierender Wirkung. Neben bekannten Medikamenten ist auch die Nutzung von Cannabis (Marihuana) als Arzneimittel zugelassen. An einer generellen Legalisierung von Cannabis arbeitet aktuell die Bundesregierung und stellt diese voraussichtlich für das Jahr 2024 in Aussicht.
Vor allem ist im Rahmen des Strafrechts eine genaue Betrachtung der Betäubungsmittel von hoher Relevanz. So bietet das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) eine Fülle von Normen, die unter anderem die strafrechtlichen Handlungen in Bezug auf Betäubungsmittel regeln. So auch der § 29 des BTMG.
§29 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
[…]
Der § 29 ist hier nicht abschließend. Dennoch beinhaltet oder ist er die zentrale Norm des Betäubungsmittelrechts. Ziel dieser Norm ist es, den illegalen Verkehr von BTM wie Cannabis oder Kokain zu erfassen und unter Strafe zu stellen. Allein am Wortlaut der Norm wird erkannt, dass der Gesetzgeber so gut wie jede Möglichkeit des Verkehrs unter Strafe stellen möchte. Im Zweifel fällt jede Weise der Beschaffung oder Weitergabe unter die „sonstige Weise“. Das wahrscheinlich wichtigste Merkmal des § 29 ist das Wort „unerlaubt“. Unerlaubt ist grundsätzlich alles, was einer Erlaubnis unterliegt und diese im konkreten Falle nicht vorhanden ist. Somit hat eine Erlaubnis eine tatbestandsausschließende Wirkung.
Sollte ihnen ein Vergehen vorgeworfen werden, ist es ab dann die Aufgabe ihres Anwalts für BTM, den Sachverhalt in seiner Vollständigkeit zu erfassen und eine erste Betrachtung fällt im genauen auf eine mögliche Erlaubnis. So wird geprüft, ob die Tathandlung einer Erlaubnis bedurfte oder nicht. Im Zweifel könnte auch ein Ausnahmefall vorliegen. Eine denkbare Erlaubnis ist bei einer ärztlichen Verordnung zum Cannabis gegeben.
Immer wieder Bezug genommen wird auf den § 3 des BTMG. Dieser regelt die Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln. So heißt es in Absatz 1 des § 3 BTMG, dass es einer Erlaubnis bedarf, sofern man BTM anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder ausgenommene Zubereitungen herstellen will. Es muss sich somit um ein BTM handeln, welches in den Anlagen I bis III des BTMG aufgeführt ist. Diese regeln nicht verkehrsfähige BTM, verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige BTM, und verkehrsfähige und verschreibungsfähige BTM.
Bei einem Anbau handelt es sich zumeist um Pflanzen oder Pilze. Hierunter wären beispielhaft zu nennen: Cannabis, Azteken- oder Zaubersalbei, Türkenmohn oder Schlafmohn. Der Anbau selbst hat das Ziel der Produktion von Betäubungsmitteln. Dabei kommt es nicht direkt auf den Erfolg an. Selbst wenn, bedingt durch die spezifischen Anforderungen der Pflanze an die Umgebung, keine Wirkstoffe vorliegen, liegt das Merkmal des Anbaus vor. Das Anbauen selbst umfasst die Aussaat, Pflege und die Aufzucht.
Somit ist fast jeder Handgriff an diesen als Anbau zu benennen. Ein Anbau, im Sinne dieses Gesetzes, muss auch gefestigt vom menschlichen Willen geschehen. Sollte es sich beim Aufwachsen der Pflanze um einen reinen Vorgang der Natur handeln, ohne dass der Mensch seinen Teil beisteuert, dann liegt kein Anbau vor. Ein Beispiel hierfür wäre das Wachsen von Cannabis durch verstreutes Vogelfutter oder das wilde Wachsen von Pilzen, die missbraucht werden könnten.
Ebenfalls nicht von Bedeutung ist das Motiv des Anbaus. Ob dieses aus religiösen, politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder medizinischen Zwecken erfolgt. Das Motiv kommt erst dann zur Betrachtung, wenn die Pflanze nicht als Betäubungsmittel eingestuft wurde. Beispiel: Cannabis als Schutzstreifen bei der Rübenzucht. Dieser wird dann lediglich als Nutzhanf angebaut und hat eben nicht das Motiv als Betäubungsmittel oder Droge konsumiert zu werden.
Ob der Anbau von Betäubungsmittel in landwirtschaftlichem Umfang erfolgte oder nicht ist nicht von Relevanz. Lediglich der Anbau von Nutzhanf muss in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. Das Anbauen setzt ebenfalls nicht voraus, dass derjenige auch der Eigentümer des Ortes ist. Der Anbau durch Unterlassen ist ebenfalls denkbar, wenn sie eine Garantenpflicht zur Entfernung der Pflanze herausstellte. Dies ist ein denkbarer Fall, wenn man Eigentum oder Besitz an dem jeweiligen Grundstück / Wohnung hat. Vollendet ist der Anbau dann, wenn der Täter oder ein Dritter zur Ernte ansetzt.
Ein Anbau durch den Nutzungsberechtigten, beispielsweise der Wohnung ist problemlos möglich und strafbar. Problematisch kann es dann werden, wenn eine andere Person anbaut, die nicht der Nutzungsberechtigte ist. In solchen Fällen muss eine umfängliche Prüfung des mit dem Sachverhalt anvertrauten Rechtsanwalts für BTM erfolgen. In besonderen Konstellationen ist eine Strafbarkeit des Nutzungsberechtigten neben dem Täter denkbar.
Die Strafbarkeit nach § 29 I 1 BTMG verlangt einen Vorsatz zur Tat. Dieser muss sich konkret auf das Anbauen von BTM beziehen. Ein bedingter Vorsatz reicht ebenfalls aus. Der Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bei einer Beurteilung zum Vorsatz der Tat kommt es nicht auf die Art des Betäubungsmittels oder der Menge mit Wirkstoffmenge an. Bei Vorliegen eines Irrtums, wie bereits erwähnt, bleibt ebenfalls noch die fahrlässige Begehungsweise eine Möglichkeit zur Strafbarkeit. Die Fahrlässigkeit bezieht sich auch auf die Verwendung von Betäubungsmitteln oder auf den Missbrauch zu Rauschzwecken.
§ 29 Absatz 4
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Unter dem Begriff des Handeltreibens ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu fördern. Ein Handeltreiben liegt dann auch schon vor, wenn es sich um eine einmalige oder gelegentliche Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit muss daher auf einen Umsatz gerichtet sein. Ein Erfolg der Tat im Rahmen eines Umsatzes ist nicht notwendige Voraussetzung. Ziel des Handeltreibens muss es sein, die Droge auf dem Weg zum Konsumenten weiterzubringen. Sollte der Täter nur zum Eigengebrauch konsumieren wollen, würde dieses Merkmal entfallen.
Das Geschäft muss nicht direkt erfolgt sein und auch muss die Droge den Markt nicht erreicht haben. Es reicht somit die Tätigkeit und nicht der Erfolg der Tat. Somit muss beim Täter lediglich eine gewinnbringende Absicht zur Veräußerung festgestellt werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter sie auch in die Tat umsetzt oder umsetzen kann. Daraus resultiert, dass Verkaufs- oder Kaufbemühungen ausreichend sind.
Ebenfalls im § 29 BTMG ist das Einführen von BTM unter Strafe gestellt. Die Einfuhr ist anders als der Anbau, die Herstellung oder das Handeltreiben ein Erfolgsdelikt. Somit ist der tatbestandliche Erfolg dann gegeben, wenn die Droge die Grenze zum Inland überschritten hat. Ebenfalls ist auch hier der Versuch bereits strafbar. Die Einfuhr selbst muss nicht zwingend durch den Täter persönlich durchgeführt werden. Das Versenden über den Postweg, die Eisenbahn oder andere Transportmittel zählt ebenfalls schon zum Einführen. Ebenfalls wie bei den anderen Delikten bedarf es einem Vorsatz zur Tat. Eine fahrlässige Begehung bleibt allerdings möglich.
Ähnlich wie das Einführen von Betäubungsmitteln ist das Ausführen ebenso unter Strafe gestellt. Gleich wie die Einfuhr ist die Ausfuhr ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg ist dann eingetreten, wenn die Droge über die Grenze gelangt ist.
Das Ziel der Strafbarkeit von einer Abgabe ist es, die Verbreitung von Drogen und die Ausweitung des BTM-Verkehrs einzuschränken. Sollte das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht einschlägig sein, dann besteht noch die Strafbarkeit wegen Abgabe. Tatbestandsvoraussetzung zur Strafbarkeit ist die Übertragung der Verfügungsgewalt an einen anderen, mit dem Ziel, dass dieser frei und ohne Einschränkung über die Droge verfügen kann. Eine Gegenleistung oder rechtliche Grundlage bedarf es zur Strafbarkeit nicht. Somit braucht es eine Person, die verfügt und einen Empfänger. Vollendet ist die Tat mit der Abgabe durch Verfügungsgewalt.
Das sonstige Inverkehrbringen hat im Gesetz den Charakter eines Auffangtatbestandes. Die ersten Formen der Strafbarkeit sind doch relativ eng gefasst und nur die jeweils passende Handlung könnte unter den jeweiligen Tatbestand subsumiert werden. Aus diesem Grunde nach gibt es das sonstige Inverkehrbringen. Diese Regelung hat das Ziel, Lücken im Rechtssystem zu schließen, um somit eine mögliche Straflosigkeit des Täters zu vermeiden. Unter dem Begriff Inverkehrbringen versteht sich jede Möglichkeit, dass ein anderer wie der Täter Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel erlangt. Ein Beispiel für das sonstige Inverkehrbringen ist das Entsorgen von Drogen und das Finden dieser von einem Dritten, aber auch das heimliche Unterschieben von Drogen würde unter diesen Aspekt fallen.
Letzte Möglichkeit, eine Straftat im Sinne des § 29 BTMG zu begehen, ist das Verschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise. Damit ist gemeint, dass man tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel erlangt, ohne dass ein Vorbesitzer Erwerb an diesen erlangt hatte. Dieser Tatbestand ist ebenfalls geschaffen worden, um als Auffangtatbestand zu funktionieren. Somit sind jegliche Möglichkeiten des illegalen Betäubungsmittelverkehrs lückenlos erfasst. Der Sich verschaffende ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Betäubungsmittel erlangt. Er muss darüber verfügen können, wie mit einer eigenen Sache.
Notwendig ist weiterhin, dass der Täter die Verfügungsgewalt in dem Rahmen ausübt, dass er Möglichkeit und Willen dazu hat, über die Sache als eine eigene Sache zu verfügen. Somit muss die Droge zur freien Verfügung stehen. Damit kein Erwerb vorliegt, darf der Täter die Droge nicht mit Einverständnis des Vorbesitzers erlangt haben. Somit ist daher der hauptsächliche Anwendungsfall das Erlangen durch andere Straftaten wie Raub oder Diebstahl.
Eine weitere Möglichkeit des in sonstiger Weise wäre das Auffinden von Betäubungsmitteln. Wie bei allen anderen Möglichkeiten ist der Versuch ebenfalls strafbar. Vollendet ist die Tat dann, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel erlangt hat und beendet ist sie, sobald neue Verfügungsgewalt gesichert ist. Auch hier ist es der Fall, dass der Täter vorsätzlich gehandelt haben muss. Ein bedingter Vorsatz ist ausreichend und im Zweifel ist eine fahrlässige Tat auch denkbar.
Auch dieser Tatbestand des § 29 BtMG ist ein Auffangtatbestand, bei dem jene Vorfälle erfasst werden sollen, in denen der Täter zwar eine Verfügungsgewalt über die Droge hat, aber nicht nachgewiesen werden kann, auf welchem Wege er an die Droge gekommen ist. Aus Gründen der Gefahr zu einer möglichen Weitergabe auch bei kleinen Mengen hat die Norm einen Strafgrund. Da der Konsum einer Droge selbst straflos ist, ist eine Diskussion hinfällig, wenn der Besitz bereits strafbar ist.
Ausnahmen von der Strafbarkeit zur Norm sind eigentlich nicht vorgesehen, es sei denn, der Besitzer kann eine Erlaubnis für den Erwerb vorzeigen. Nicht ausreichend für eine Straftat ist es, wenn lediglich Utensilien gefunden werden, die für den Konsum von Betäubungsmitteln gedacht sind. Problematisch wird es erst dann, wenn in diesen noch Rückstände gefunden werden und eine bestimmte wiegbare Menge vorliegt. Auch wenn diese Rückstände zumeist nicht mehr für einen Konsum zu nutzen sind, existiert immer noch Betäubungsmittelcharakter.
Um einer Person nachsagen zu können, dass sie Besitz hat, muss objektiv betrachtet eine tatsächliche Herrschaft über das Betäubungsmittel bestehen und subjektiv auch ein Herrschaftswille vorliegen. Somit ist bereits ein Bote als Besitzer zu verstehen, der die Drogen lediglich in seinem Körper transportiert. In den meisten Fällen ist die Art des Besitzes irrelevant. Eine weitere Form des Besitzes ist der sogenannte Mitbesitz. Dieser kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere Personen gemeinsam Betäubungsmittel anschaffen bzw. bezahlt haben.
Der wirkliche Zweck oder das Motiv zum Besitz ist nicht von Belangen und kann dahinstehen. Im Gegensatz zu den anderen Vorschriften ist der versuchte Besitz nicht strafbar und eine Vollendung des Delikts ist bei der vom Herrschaftswillen getragenen Sachherrschaft über die Droge gegeben. Ein Vorsatz ist bei diesem Delikt immer vorausgesetzt und eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit ist im konkreten Fall nicht strafbar.
Neben dem § 29 des BtMG regeln noch weitere Normen Straftaten. So auch der § 29a des BtMG
§29a Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft wer,
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 I verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 I erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Besonderheit dieser Norm ist die Heraufstufung zu Verbrechenstatbeständen und einem besonderen kriminellen Gehalt und der entsprechenden Schädlichkeit für das soziale Umfeld. Die Freiheitsstrafe ist in diesem Fall nicht unter einem Jahr, abgesehen von einem minder schweren Fall, und kann im Zweifel nach oben bis zu 15 Jahre betragen.
Die Regelung aus Absatz 1 Nr. 1 sieht vor, dass sich Personen über 21 Jahre besonders strafbar machen, sobald sie Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahre abgeben, verabreichen oder zum Gebrauch überlassen. Einfacher gesagt, ein Erwachsener muss an einem Minderjährigen den Tatbestand erfüllen. Von einer Abgabe spricht man dann, wenn diese frei über die Drogen verfügen können; der Begriff ist gleich wie in § 29 I 1 Nr. 1. Anders als zuvor umfasst diese Norm mit dem Begriff der Abgabe auch das Veräußern (mit Gegenwert bei Übergabe) und das Handeltreiben.
Das Verabreichen beschreibt die Anwendung des Betäubungsmittels am Körper des Empfängers ohne dessen aktive Mitwirkung. Beispielhaft wäre das Setzen einer Nadel und drücken der Spritze beim Empfänger zu nennen, ohne dass dieser aktiv mitwirkt. Damit ein Täter bestraft werden kann, muss er Vorsatz gehabt haben. Dies ist der Fall, wenn er weiß, dass der Minderjährige unter 18 Jahre alt ist. Der bedingte Vorsatz reicht aus.
Auch hier handelt es sich um bereits bekannte Begriffe. So sind die Begriffe des Handeltreibens, Herstellen, Abgeben und Besitzen identisch mit dem aus § 29 I Nr. 1. Der Tatbestand wurde somit um den Begriff der nicht geringen Menge erweitert. Dieser ist von zentraler Bedeutung für das Betäubungsmittelstrafrecht. Seitdem das BtMG in Kraft getreten ist, wurden vom BGH für die gängigen Betäubungsmittel bestimmte Richtwerte festgelegt. Es kommt hierbei nicht um das Gewicht der Droge selbst an, sondern vielmehr die Wirkstoffmenge ist am besten geeignet, um eine nicht geringe Menge näher zu beziffern. Hierzu ein paar Beispiele:
Der § 29 BtMG bezieht sich auf den Besitz von Betäubungsmitteln und regelt, dass dieser grundsätzlich strafbar ist. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere wenn der Besitz zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung oder zu anderen legitimen Zwecken erfolgt.
Wenn es um den Besitz von Betäubungsmitteln geht, ist es definitiv sinnvoll, sich an einen Anwalt für BTM zu wenden. Dieser kann eine umfassende rechtliche Beratung bieten und bei Bedarf die Interessen seines Mandanten vor Gericht vertreten.
Der § 30 des BtMG klingt für ein Leihen erstmals fast identisch mit den vorherigen Normen des BtMG. Allerdings bindet diese Vorschrift die bandenmäßige Begehung wegen eines Angriff gegen die Volksgesundheit mit ein. Mit umfasst wird hier ebenso wieder das Anbauen, Herstellen und Handeltreiben durch Banden, welche sich zur Begehung solcher Taten verbunden haben. Nicht mit aufgeführt ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln. Von einer Bande kann bei einem Zusammenschluss von drei Personen gesprochen werden, welche mit Willen Straftaten nach einem bestimmten Gesetz begehen wollen. Der Begriff der Bande ist allerdings umstritten.
Ebenfalls mit integriert ist das gewerbsmäßige Abgeben, Verabreichen oder Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an Personen. Auch hier wird mit der Norm der bereits erklärte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 aufgegriffen. Neu ist hierbei allerdings das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit. Gewerbsmäßig handelt hierbei jeder, der durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang generieren will. Auch hier ist der Versuch wieder strafbar und ein Vorsatz wird verlangt. Der Grundtatbestand des § 29 I Nr. 1 hat alle Voraussetzungen inne, welche auch für den § 30 BtMG gelten.
Der § 30b BtMG ist wieder etwas losgelöst von den bisherigen Normen. So heißt es in diesem:
§30b Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – Straftaten
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
Somit ist die Tathandlung des § 30b BtMG die Gründung einer kriminellen Vereinigung, die Beteiligung an einer solchen oder die Unterstützung einer solchen Vereinigung, das Werben für sie um Mitglieder oder Unterstützer. Die Beteiligung an einer solchen Vereinigung ist die einvernehmliche Eingliederung in die Organisation. Ein förmlicher Beitritt ist nicht notwendig und es reicht das konkludente Handeln. Die Beteiligung ist hierbei nicht zwingend das direkte Mitwirken an einzelnen Straftaten, vielmehr reicht bereits jede Tätigkeit für Zwecke der Vereinigung.
§31 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 I des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte oder,
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 29 III, § 29a I, § 30 I, § 30a I die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. […]
Durch diese Norm hat das Gericht die Möglichkeit, eine Strafe zu mildern, oder ganz von ihr abzusehen, wenn keine Freiheitsstrafe von mehr drei Jahren verwirkt ist. Hierzu bedarf es allerdings eine freiwillige Offenbarung des Wissens vom Täter. Dieses Wissen muss dann wiederum wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Tat, über dem Tatbeitrag des Offenbarenden, hinaus aufgedeckt wird. Nach Nr. 2 besteht auch die Möglichkeit, dass der Täter sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbarte, dass bestimmte schwere Betäubungsmittelstraftaten verhindert werden konnten. Diese Straftaten sind auch abschließend in Nr. 2 aufgeführt.
Ebenfalls interessant ist, dass nicht nur das Gericht die Möglichkeit hat, von der Strafe abzusehen, sondern vielmehr hat bereits die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, keine öffentliche Klage zu erheben. Sollte doch bereits Klage erhoben worden sein, kann ab dann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung das Verfahren einstellen. Allerdings muss hierzu die Staatsanwaltschaft oder der Angeschuldigte zustimmen. Ziel dieser Norm ist es, eben genannte Banden zu durchbrechen und Vereinigungen zu durchschlagen. Ebenso wichtig ist aber auch, die strafrechtliche Verfolgung von begangenen oder geplanten Straftaten zu ermöglichen. Auch ein Ziel der Norm ist es, de, Täter einen leichteren Weg aufzuzeigen, sich von illegalen Geschäften zu lösen.
Allerdings bieten sich auch hier schwere Punkte für die Verteidigung des Täters durch einen Rechtsanwalt für BTM. So steht hier die Frage der Selbstbelastung oder der Schuld im Raum. Ebenfalls besteht die Möglichkeit zur Falschaussage und somit zu Belastungen von Unschuldigen. Sollte man durch die Aussage ein Dauerzeuge werden, ergibt sich so vielleicht auch eine psychische Belastung für den Offenbarenden.
Der § 31 des BtMG regelt die Möglichkeit zum Absehen von Strafe. Dies ist dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen das BtMG in Form des § 29 vorliegt. Voraussetzung ist hierfür, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in Besitz hatte. Man spricht auch hier von geringen Mengen. Dabei ist es irrelevant, ob der Beschuldigte die geringen Mengen zum Eigenverbrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Strafverfolgung soll dann komplett abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum BTM lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
Es dürfen hingegen keine Umstände vorliegen, die das öffentliche Interesse an der Tat und der Strafverfolgung begünstigen. Zum Begriff der nicht geringen Menge siehe weiter oben. Weiterhin wird die Einstellung des Verfahrens nicht selten an Auflagen gebunden. So kann es sein, dass der Täter sich in Therapie begeben muss oder gar Nachweise über einen negativen Konsum erbringen muss. Das Ziel des § 31a BtMG ist es, den Strafvollzug zu entlasten und gleichzeitig eine angemessene Reaktion auf den Besitz von Betäubungsmitteln zu Eigenbedarf zu ermöglichen.
Der § 32 des Betäubungsmittelgesetzes regelt die verschiedensten Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Betäubungsmittelrechts. So verweist der § 32 BtMG logischerweise auf die verschiedensten Abschnitte des BtMG. Beispielhaft kann eine entsprechende Ordnungswidrigkeit dann vorliegen, wenn man nicht ordnungsgemäß mitteilt, dass man eine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt oder für die Ein- und Ausfuhr keine entsprechende Genehmigung vorweisen kann.
Das Betäubungsmittelgesetz kann in solchen Fällen ein Bußgeld von bis zu 25.000,00 € vorsehen. Im niedrigsten Fall sind es aber 5,00 €. Handelt der Täter wiederum fahrlässig, sind es bis zu 12.500,00 €. Die zuständige Bußgeldbehörde ist das BfArM. Bei dieser Behörde handelt es sich um das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Ebenfalls von Bedeutung ist die Verjährung in den Fällen der Ordnungswidrigkeiten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt hierbei drei Jahre und bei fahrlässiger Begehung immerhin noch zwei Jahre.
Der § 33 BtMG regelt die Vorschriften über die Einziehung und die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Bezug auf den Inhalt und die Schranken des Eigentums. Nach dem StGB selbst ist Einziehung eine Maßnahme und nach der StPO eine Nebenfolge. Zweck der Einziehung von Taterträgen ist die Vermögensabschöpfung und damit der Ausgleich der unrechtmäßigen Vermögensverschiebungen. Ebenso sorgt diese Vorschrift für eine gewisse Prävention, da sie bewirkt, dass die Bereicherung des Täters mit Taterträgen nicht auf Dauer fortbesteht. Es kann somit nicht sein, dass eine Störung der Rechtsordnung eine bestehende Bereicherung beim Täter bedingen würde.
Die Einziehung von Taterträgen hat hierbei die Möglichkeit, in drei verschiedenen Konstellationen vorzuliegen.
Erste Möglichkeit ist die Einziehung bei Tätern oder Teilnehmern, zweite die erweiterte Einziehung bei Tätern oder Teilnehmern und letzte Möglichkeit ist die Einziehung bei anderen. Hinzu tritt allerdings noch die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Im Rahmen von Straftaten mit dem Betäubungsmittelgesetz ist es möglich, dass das Gericht eine Führungsaufsicht anordnen kann. Dies ist dann möglich, wenn es sich um Straftaten gegen den § 29 III, den § 29a, § 30 und § 30a handelt. Bezug nimmt diese Vorschrift auf den § 68 I des Strafgesetzbuches. Die Führungsaufsicht selbst ist eine Maßregel der Besserung und der Sicherung. Im konkreten Falle sollen gefährliche oder auch gefährdete Täter in ihrer Lebensführung über kritische Zeiträume unterstützt und überwacht werden, um diese vor weiteren Straftaten zu schützen und von diesen abzuhalten. Unterschieden werden muss diese daher auch von der Bewährungshilfe.
Die Führungsaufsicht hat dahingehend eine Doppelfunktion. Diese soll dem Verurteilten eine mögliche Hilfe und Unterstützung sein, damit dieser sich wieder resozialisieren kann und andererseits wird dadurch die Allgemeinheit der Bevölkerung vor neuen Straftaten geschützt. Die Führungsaufsicht kann im konkreten Falle vom Gericht angeordnet werden oder kraft Gesetzes. Voraussetzung zur Führungsaufsicht ist, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt worden ist und eben der Täter weitere Strafen begehen werden wird.
Das gesamte deutsche Betäubungsmittelrecht ist in seiner Vielfalt sehr komplex. Ziel dessen ist der besagte Schutz der Bevölkerung. Hinzu kommen Regelungen zum legalen und zum illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln, der unter Strafe steht. Sollte Ihnen ein Delikt nach dem Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden, ist eine fachliche Einschätzung durch einen Anwalt für BTM zwingend erforderlich. Nur durch diesen kann im Zweifel ein schlimmerer Ausgang verhindert werden. Zögern Sie daher nicht. Wir sind mit unserer breiten und weiten Expertise der passende Ansprechpartner rund um ihr Anliegen und ihren strafrechtlich relevanten Fall!
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