Sozialversicherungsbetrug

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Innerhalb des Strafgesetzbuches ist der Sozialversicherungsbetrug im Zweiundzwanzigsten Abschnitt unter dem Betrug und der Untreue geregelt. Mitunter finden hier die verschiedensten Arten des Betruges ihre Regelungen. Zu nennen sind beispielsweise der allgemeine Betrug, der Computerbetrug, Subventions- und Kapitalanlagebetrug bis hin zum Kredit- / Sportwettbetrug oder auch das Erschleichen von Leistungen.

Der § 266a StGB regelt hierbei konkret das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Dort heißt es:

§ 266 – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. […]

Wer also Arbeitsentgelt nach §266a StGB den Behörden vorenthält oder nicht meldet, kann und wird sich voraussichtlich wegen Sozialversicherungsbetrug strafbar machen. Somit kann nach § 266a StGB lediglich der Arbeitgeber den Straftatbestand verwirklichen. Möglich ist der Sozialversicherungsbetrug durch den Arbeitgeber in vier verschiedenen Konstellationen.

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Sozialversicherungsbetrug durch den Arbeitgeber

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Sozialversicherungsbetrug durch den Arbeitgeber

1. Der Unternehmer hat die Möglichkeit der Einzugsstelle für Beiträge Beitragszahlungen zu vorenthalten.
2. Der Unternehmer lässt die Einzugsstelle über erhebliche Angaben in Unkenntnis.
3. Der Arbeitgeber behält Teile des Gehalts ein und führt sie nicht ab.
4 Der Arbeitgeber macht unrichtige Angaben über Teile des Gehalts.

Zu beachten ist hier im Wesentlichen, dass es nicht darauf ankommt, ob das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber Gewinne einfährt oder nicht. Nach diesem Tatbestand ist daher lediglich relevant, ob der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abführen muss oder nicht. Ob man Arbeitgeber ist, kann an der allgemeinen Definition festgemacht werden. Arbeitgeber ist derjenige, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Pflichten des Arbeitgebers sind daher die Entlohnung des Arbeitnehmers und die Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer.

Was sind Sozialversicherungsbeiträge

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Definition des Begriffs Sozialversicherungsbetrug

Menschen in Deutschland genießen im Vergleich zu anderen Staaten ein außerordentliches Sozialversicherungssystem. Dieses System trägt sich nur durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, diese Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln und an die zuständige Behörde abzuführen. Die Sozialversicherung besteht dabei aus verschiedenen Zweigen. Dazu gehören: die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, die Beiträge im Umlageverfahren und eine Insolvenzumlage.

Die Beiträge müssen an verschiedene Einzugsstellen abgeführt werden. Darunter fallen die jeweilige Krankenkasse für die Kranken- und Pflegeversicherung, die Umlage für mögliche Insolvenz und Beiträge im Umlageverfahren. Die Rentenversicherung geht an die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung an die Agentur für Arbeit. Mögliche Beiträge zur Unfallversicherung gehen an die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen.

Der Arbeitnehmer hat selbst keinen Handlungsbedarf, wenn es um die Abführung der Beiträge geht. Dies übernimmt alleinig der Arbeitgeber, abhängig vom Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Getragen werden die Beiträge teilweise von beiden Seiten, allerdings ist nur die Abführung durch den Arbeitgeber gegeben. Wie hoch die Abzüge ausfallen, bemisst sich nach dem Entgelt der Arbeitnehmer. 

Aktuell ist es so, dass die Beiträge ab einem Entgelt von 2000,00 € brutto paritätisch, sprich in gleicher Höhe, von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Ein Entgelt zwischen 2000,00 € und 520,00 € wirkt sich zugunsten des Arbeitnehmers aus, sodass dieser weniger Anteile zahlt. Sofern der Arbeitnehmer als GFB (geringfügig Beschäftigter) eingestellt ist, zahlt der Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge mehr. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle die Beiträge an die Bundesknappschaft abzuführen, egal wo der Arbeitnehmer tatsächlich versichert ist.

Beitragsbemessungsgrenzen

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Definition des Begriffs der Beitragsbemessungsgrenze

Weiterhin gibt es sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen. Dies ergeht aus dem Grund, dass auch die Leistungen des Systems begrenzt sind. Die Beitragsbemessungsgrenze ist konkret die Grenze des Brutto-Monatsgehalts, ab der die Beiträge maximal ausgereizt sind und kein höherer Beitrag fällig wird. Unterschieden werden muss hier zwischen der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für ersteres gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 € für das Jahr 2023. Bei zweiterem wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Bei alten Bundesländern beträgt die Grenze 7.300,00 € und bei neuen 7.100,00 €.

Die Abfindung in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Abfindung, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Spannend ist für viele Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, inwieweit auf diese Steuern und eventuell Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Eine Abfindung ist nichts anderes wie eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Zu unterscheiden ist zwischen einer echten und einer unechten Abfindung. Die echte Abfindung ist die Zahlung für den Verlust des Beschäftigungsverhältnisses. 

Diese Ausgestaltung der Abfindung unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Namentlich ist diese Zahlung kein Arbeitsentgelt. Die unechte Abfindung ist die Zahlung des Arbeitgebers bei beendetem Arbeitsverhältnis zur Abgeltung von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Das kann z. B. Anspruch auf Lohn sein. Spannend ist dies im Kündigungsschutzprozess. Bsp.: Der Arbeitnehmer wird fristlos gekündigt. Im Verfahren wird die fristlose in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt und es entstand somit ein Anspruch auf Lohn für die Zeit der fristgerechten Kündigung. 

Die rückwirkende Zahlung des Lohnes kann dann umgangssprachlich zwar als Abfindung gewertet werden, bleibt allerdings eine unechte Abfindung. Dadurch, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine echte Abfindung handelt, ist die Zahlung als Arbeitsentgelt zu werten. Dann ist man auch zur Zahlung bzw. Beitragspflicht zur Sozialversicherung verpflichtet und kann sich nicht davon freisprechen. Ebenfalls unterliegt die Abfindung der Lohnsteuer in vollem Umfang.

Konsequenzen als Arbeitnehmer

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Konsequenzen für den Arbeitnehmer

Wie bereits erwähnt, ist der Arbeitgeber für die Abfuhr der Beiträge verantwortlich. Indessen ist der Täter des Sozialversicherungsbetruges auch der Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer kann man sich daher nicht wegen Sozialversicherungsbetrug schuldig machen, wenn der Arbeitgeber zu wenig oder gar keine Beträge zur Sozialversicherung abführt.

Die Scheinselbstständigkeit

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Definition der Scheinselbstständigkeit

Ein weiterer Punkt, der beleuchtet werden muss, ist die Scheinselbstständigkeit. Scheinselbstständigkeit ist ein Vertragsverhältnis, das in der Wirkung nach außen wie die Beauftragung eines Selbstständigen aussieht, allerdings in der eigentlichen Ausgestaltung und den Definitionen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Beschäftigungsverhältnis gewertet werden kann. 

Wenn dem so ist, dann ist die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig anzumelden. Die häufigste Zielgruppe, die dies betrifft, sind wohl Freiberufler und freie Mitarbeiter. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und auch keine Gewerbesteuer zahlen. Freie Mitarbeiter haben in den meisten Fällen ein Gewerbe angemeldet und müssen Gewerbesteuer abführen.

Neben den normalen Arbeitnehmern eines Betriebes gibt es auch Mitarbeiter, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages Leistungen für das Unternehmen erbringen. Differenzierung ist hierbei, dass jene nicht den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten haben. Ausgehend von dieser Beurteilung kommt es fälschlicherweise manchmal vor, dass der Arbeitgeber annimmt, dass es sich hier nicht um Arbeitnehmer handelt, sondern um Selbstständige. Wäre dem so, dann würde auch keine Sozialversicherung anfallen.

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Strafrechtliche Würdigung

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Die strafrechtliche Würdigung

Der § 266a StGB ist ein Sonderdelikt. In den Fällen der Absätze eins bis drei kann daher nur der Arbeitgeber der Täter sein. Hierzu gehören dann auch die Geschäftsführer und die Vorstände von Kapitalgesellschaften, wie ebenso vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften. Im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung entleiht ein Arbeitgeber Personal eines Verleihers. Diese Arbeitnehmer führen die Arbeiten dann nur nach Weisung des Entleihers aus. Zur Abführung der Beiträge bleibt allerdings der Verleiher verpflichtet.

§ 266a StGB spricht vom Vorenthalten von Arbeitnehmer-Beiträgen. Somit ist dies mitunter der wichtigste Anwendungsfall der Norm. Tatgegenstand und Handlungsobjekt sind daher die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitsförderung. Auch wenn es sich um die Anteile des Arbeitnehmers handelt, haftet dafür der Arbeitgeber vollumfänglich. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt. Somit muss man alle Einnahmen des Arbeitnehmer zugrundelegen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung liegen und ihm dadurch zufließen. Einmalige Zulagen bzw. Einnahmen sind kein Arbeitsentgelt, solange sie lohnsteuerfrei sind.

Vollendet ist die Tat dann, wenn bei Fälligkeit der Abführung, jene nicht geschehen ist. Im selben Moment ist sie auch beendet. Absatz zwei regelt das Vorenthalten von Arbeitgeber-Beiträgen. Grund für diesen zweiten Absatz ist das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ebenfalls mit darunter gefasst ist eine mögliche betrugsähnliche Begehungsweise bei der Nichtabführung der Beiträge durch den Arbeitgeber. Nur die Arbeitgeberanteile betreffend ist dies bspw. der Beitrag zur Unfallversicherung. Nur betrugsähnlich aus dem Grund, da es im konkreten Fall nicht auf eine Täuschungshandlung oder einen Irrtum ankommt.

In Bezug auf Absatz 2 Nr. 1 setzt diese Tathandlung konkret voraus, dass der Arbeitgeber unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle gemacht hat. Diese Angaben beziehen sich auf die Höhe oder den Grund der Zahlungspflicht. Denkbar sind Angaben über die Höhe des Entgelts oder aber auch das Bestehen der Arbeitsverhältnisse. Im Rahmen einer Unterlassung (Unterlassungsdelikt) gibt Absatz zwei Nr. 2 weitere Informationen. 

Dies betrifft genauer das Unterlassen des Täters gegenüber der Einzugsstelle über die Mitteilungspflicht im Rahmen von erheblichen Tatsachen zur Beitragspflicht. Ein großer Aspekt dieses Unterlassens ist die Schwarzarbeit. Werden allerdings Erklärungen abgegeben, bestimmte Tatsachen aber weggelassen, dann besteht lediglich Unvollständigkeit. Taterfolge ist auch hier das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.

Schwarzarbeit und Lohnsteuer

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Definition von Schwarzarbeit und Lohnsteuer

Rechtlich gilt derjenige als Schwarzarbeiter, der regelmäßig einer Arbeit nachgeht, für die aber keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Hierbei zählt, dass Schwarzarbeit illegal ist, egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Folge einer solchen Schwarzarbeit kann zusätzlich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Erschleichen von Sozialleistungen sein.

Das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist noch nicht lange in Kraft. Genauer gesagt erst seit dem 01.08.2004. Denkbar liegt Schwarzarbeit bei diesen möglichen aber nicht abschließenden Konstellationen vor: Verstoß gegen das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht, die Meldepflicht oder eine fehlende Gewerbeanmeldung. Weitere Voraussetzung ist, dass das Verhalten gewinnorientiert sein muss. 

Ein kleiner Gefalle für einen Nachbarn mit einer Entschädigung ist noch keine Schwarzarbeit. Wenn allerdings eine Vereinbarung besteht regelmäßig Einkäufe zu tätigen und man dafür auch immer eine gleiche „Entschädigung“ erhält, könnte es sich möglicherweise bereits um Schwarzarbeit handeln.

Schwarzarbeit ist nichts anderes als Arbeit gegen Entgelt, ohne dass die Behörden davon wissen und dass man bei diesen als Arbeitnehmer gemeldet ist. Der Profit einer solchen Schwarzarbeit ist auf beiden Seiten gleich. Der Arbeitnehmer hat einen höheren Lohn, da keine Steuer und Sozialabgaben anfallen. Gleiches gilt für den Arbeitgeber, denn auch er muss oder wird dann keine Abgaben zahlen. Neben Vorteilen für beide Parteien gibt es allerdings auch Nachteile. 

So haben beide Parteien keine Ansprüche gegeneinander. Sollte der Arbeitgeber nach der Tätigkeit keinen Lohn zahlen, dann besteht auch vonseiten des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Lohn. Sollte der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht ordentlich durchgeführt haben und es kommt zu Schäden, hat der Arbeitgeber auch keine Ansprüche auf Schadenersatz. Des Weiteren hat der Arbeitnehmer keinen Krankenversicherungsschutz bei Arbeitsunfällen, sowie Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Ebenso besteht das Risiko, dass die Schwarzarbeit erwischt wird. Das Risiko der Schwarzarbeit kann entweder Geldstrafen oder aber auch Freiheitsentzug mitbringen.

Geprüft wird eine mögliche Schwarzarbeit durch die zuständige Zollbehörde. Eine Kontrolle muss nicht vorher angekündigt werden. Sollten Verstöße festgestellt werden, dann hat dies ein Verfahren zur Folge, denn nach Anzeige ermittelt die Staatsanwaltschaft und ein Strafverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten geführt werden.

Steuerhinterziehung als Nebenfolge des Sozialversicherungsbetruges nach § 370 Abgabenordnung

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | § 370 Abgabenverordnung in Verbindung mit Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung (wie hier die Lohnsteuerhinterziehung) wird durch den § 370 Abgabenordnung geregelt. Genauer heißt es dort:

§ 370 AO – Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar. […]

Zu beachten ist hier, dass es sich im Falle der Schwarzarbeit bzw. des Sozialversicherungsbetruges und der Steuerhinterziehung um zwei einzelne bzw. eigene Taten handelt, welche getrennt voneinander zu bewerten sind. Besonders schwierig sind solche Fälle, da eine Vielzahl von Behörden involviert sind. Unter anderem sind hier zu nennen: das Finanzamt, die Polizeibehörde mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft, die Zollbehörde, die FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder aber auch die Rentenversicherung sowie Krankenkasse und Arbeitsagentur.

Die Steuerhinterziehung ist bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vollständig oder rechtzeitig beim Finanzamt anmeldet. Nach dem § 370 AO ist es demnach irrelevant, ob der Arbeitgeber die Zahlung nach dem 10. Tag des Anmeldezeitraums vollständig oder komplett abführt. Im Rahmen der Strafbemessung wird mittlerweile der gezahlte Schwarzlohn des Arbeitnehmers auf einen Bruttolohn hochgerechnet. Im Rahmen einer Teilschwarzlohnzahlung wird die Hochrechnung dann analog wie bei voller Schwarzarbeit dann auf den Teil der Schwarzarbeit hochgerechnet. 

Da im Rahmen der nicht Teilschwarzzahlung dem Arbeitgeber die steuerlichen Angaben des Mitarbeiters vorgelegen haben müssen, die die Teilschwarzzahlung auch genauso berechnet wie die nicht Teilschwarzzahlung. Dies bedeutet ist der Arbeitnehmer in Steuerklasse III einsortiert, dann findet auch die Nachberechnung der Steuer anhand der Steuerklasse III statt. Dies ergeht aus einem Schutz der Arbeitnehmer. Sofern die steuerrechtlichen Daten der Schwarzarbeiter nicht vorliegen, findet eine Nachberechnung mit der Steuerklasse VI statt. Dies ist höchste Besteuerung, die es aktuell in Deutschland für Arbeitnehmer gibt.

In Bezug auf geringfügig Beschäftigte findet eine andere Art der Schadensbemessung statt. Im Regelfall hat der Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines / einer GFB einen pauschalisierten Betrag der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu tragen. Indessen findet also keine Berechnung auf oben genanntem Wege statt. Der Schaden ist demnach der pauschalisierte Betrag, der nicht abgeführt wurde.

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Konsequenzen für Arbeitnehmer

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Konsequenzen für Arbeitnehmer

Die erörterten Folgen bezogen sich bisher meistens auf den Arbeitgeber. Doch auch der Arbeitnehmer hat mit Folgen der Schwarzarbeit bzw. dem Sozialversicherungsbetrug zu rechnen. So möchten die zuständigen Behörden wie Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträger die Arbeitnehmer zur Rechenschaft ziehen. Da bei der erbrachten Arbeit und folglich der Entlohnung keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer gezahlt wurden, drohen den Arbeitnehmern Bußgelder und Nachzahlungen. 

Diese können im Zweifel bis zu 500.000,00 € betragen. Konkret werden in den meisten Fällen die Beiträge im Rahmen der Sozialversicherung der letzten vier Jahre oder kürzer nachgefordert. Folge der Schwarzarbeit bleibt weiterhin das Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Pflichtverletzung gegenüber der Sozialversicherung und den zugehörigen meldepflichtigen Ämtern.

Andere denkbare Auslöser für ein Steuerstrafverfahren

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Auslöser für ein Steuerstrafverfahren

In diesem Kontext ging es bisher um den Sozialversicherungsbetrug und damit einhergehend um das Steuerstrafverfahren wegen Schwarzarbeit. Das allgemeine Steuerstrafverfahren kann aber auch durch andere Auslöser angeregt werden. Diese können mitunter für Unternehmer sein: Die Kasse weist Differenzen auf, das Unternehmen hat einer Betriebsprüfung nicht standgehalten, es wurde anonym Anzeige beim Finanzamt gestellt, es bestehen Kapitalanlagen im Ausland, die angefertigte Steuererklärung ist unrealistisch oder es werden fragwürdig hohe Bareinlagen getätigt. 

Dies sind allerdings nur ein paar wenige weitere Beispiele, wieso ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werdet könnte. Zu beachten bleibt, dass dadurch fast jeder Sachverhalt als verdächtig eingestuft werden könnte.

Die Frage der Selbstanzeige

Anwalt Sozialversicherungsbetrug | Die Selbstanzeige

In den meisten Fällen quält einen das schlechte Gewissen, weil man weiß, man hat etwas Unrechtes getan, was indirekt der Bevölkerung und dem Staat schadet. Oftmals kommt man dann auf die Idee sich selbst anzuzeigen, in der Hoffnung, dass eine Strafe milder ausfällt oder gar ganz von einer Strafe abgesehen wird. Wichtig ist hierbei, ist das Verfahren bereits angestoßen bzw. eingeleitet, bringt auch die Selbstanzeige nichts mehr. Die Selbstanzeige ist dann also verwirkt, wenn die Ermittlungen der Behörden aufgenommen wurden. In anderer Betrachtungsweise hat die Selbstanzeige logischerweise die Wirkung, dass auf jeden Fall ein Strafverfahren oder Ermittlungen eingeleitet bzw. aufgenommen werden.

Sollte die Selbstanzeige wirksam gewesen sein, und die Steuern und Zinsen wurden bezahlt, kommt es nicht selten zu einer Einstellung des Verfahrens. Ist jene Selbstanzeige nicht wirksam, könnte eine Anklage erhoben werden. Eine bewusste Anzeige schützt somit nur dann, wenn noch keine Ermittlungen aufgenommen wurden. Es ist daher ratsam, mit diesem Schritt bewusst zu warten, bzw. im Einzelfall eine rechtliche, kostenpflichtige Erstberatung von einem spezialisierten Anwalt einzuholen.

Abschließendes

Es gibt so gut wie kein Rechtsgebiet im deutschen Recht, was so komplex und umfangreich ist, wie das Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. In den meisten Anliegen sind sehr viele Behörden mit in den Fall involviert und der Überblick kann sehr schnell verloren gehen. Daher ist der rechtliche Beistand in einem solchen Streit absolut unumgänglich. Gerne sind wir für Sie der passende rechtliche Ansprechpartner, wenn es um Ihren sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Fall geht.

Wir sind im Fall einer Anhörung durch die Polizei bundesweit für Sie da!

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