Anwalt für Markenrecht

Rechtsanwaltskanzlei für Markenrecht in Kerpen, Köln und Witten

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Allgemeiner Überblick zum Thema Markenrecht

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Das deutsche Markenrecht ist sehr vielfältig. So reguliert es im genaueren den gesamten Ablauf der Markenanmeldung, die Markeneintragung, Durchsetzung bis hin zum Erlöschen einer Marke. Unter anderem regelt das deutsche Markengesetz Lösungsansätze, wie rechtliche Probleme gerichtlich und außergerichtlich geklärt werden könnten. Marken im Allgemeinen sind heutzutage ein wichtiger Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit und bieten unheimlich hohen Marketingwert. Die Marke selbst ist daher ein wichtiger Bestandteil der Kommunikation nach außen zum Kunden und dient als Marketinginstrument.

Aus diesem Grunde ist es ebenso wichtig, die eigene Marke zu schützen. Sie spiegelt das Image eines Produktes und deren Qualität wider beziehungsweise hilft es dem Kunden mit einem gewissen Wiedererkennungswert. Der Schutz der Marke ist somit wichtig, um vor einem möglichen Missbrauch zu schützen. Schutzfähig ist hierbei die Marke selbst. Das beinhaltet den Namen und oder das Logo derer; jeweils einzeln oder aber auch zusammen.

Das Markenrecht ist sehr umfangreich und im gesamten Überblick kann es immer nur von Vorteil sein, einen rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um mögliche Konflikte rund um den Markenschutz auszuräumen und keine falschen Schritte vorzunehmen.

Sinn und Zweck des Markenschutzes

Anwalt für Markenrecht | Sinn und Zweck des Markenschutzes

Der Sinn und Zweck hinter dem Schutz einer Marke sind die Rechte, die man als Inhaber an seiner Marke ab Anmeldung besitzt. Das wichtigste Recht an der Marke ist das alleinige und ausschließliche Recht, die Kennzeichnung der Waren und oder Dienstleistungen mit seiner Marke vorzunehmen. Somit ist gegeben, dass niemand anderes ein identisches oder der Verwechslung zugängliches Produkt oder Dienstleistung anbietet, § 14 MarkenG. Sollte dieses Recht durch einen Dritten verletzt werden, dann stehen dem Inhaber der Marke Ansprüche gegen den Schädiger zu.

Diese sind unter anderem Unterlassung der Nutzung der Marke und eventuell berechtigter Schadenersatz. Weiterhin kann der Markeninhaber Lizenzen von seiner Marke vergeben. Dadurch kann ein gewisser Umsatz generiert werden, wenn einer anderen Firma Rechte verkauft werden, die Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Marke zu nutzen. Ebenfalls steht es dem Markeninhaber zu, die Marke auch zu verkaufen.

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Voraussetzung des Markenschutzes

Anwalt für Markenrecht | Voraussetzung für den Markenschutz

Die häufigste Schutzart, um einem Missbrauch oder Diebstahl vorzubeugen, ist die Eintragung der Marke als Wort- und oder Bildmarke. Im Bereich der Wortmarken sind daher Begriffe, Buchstaben oder auch Zahlen in Kombination eintragungsfähig. Bekannte Marken sind beispielsweise: Mercedes-Benz, Adidas oder auch Samsung. Nicht nur die Marke selbst, sondern auch zugehörige Slogans können geschützt werden, solange diese eine eigene Kennzeichnungskraft besitzen und ein Teil der Marke sind.

Im Bereich der Bildmarken kommt es zum Schutz von Zeichen oder Logos. Sollte es sich lediglich um ein reines Logo ohne Schrift handeln, bleibt es bei einer Bildmarke. Sobald im Logo allerdings auch ein Schriftzug, Buchstabe oder anderes Zeichen befindet, empfiehlt sich die Eintragung als Wort-/Bildmarke. Eine beispielhafte Wort-/Bildmarke ist Coca-Cola. Der Schriftzug Coca-Cola mit der geschwungenen Linie über und unter dem Schriftzug ist jedem ein Begriff und schafft einen enormen Wiedererkennungswert beim Kunden.

Voraussetzung zum Schutz für alle Zeichen ist es, dass jene geeignet sind, Waren oder eben jene Dienstleistung des Unternehmens von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Ebenso müssen diese Zeichen sich grafisch darstellen lassen. Was allerdings immer beachtet werden muss, vor der Anmeldung einer Marke, egal ob Wort-/ oder Bildmarke, dass keine bereits bestehenden Rechte verletzt werden. Es empfiehlt sich daher immer eine Markenrecherche anzufertigen, beziehungsweise einen Rechtsanwalt für Markenrecht mit einer aussagekräftigen Markenrecherche zu beauftragen. Hierbei umgehen sie das Risiko einer Rechtsverletzung erheblich, wenn eine bereits bestehende Marke ähnlich oder gar gleich zu sein scheint. Gerne sind wir bereits vor einer Markenanmeldung ihr passender Ansprechpartner in Sachen Markenrecherche.

Was in keinem Fall schutzfähig ist, regelt der § 8 des Markengesetzes. Hierbei spricht man auch von absoluten Schutzhindernissen.

§ 8 – Absolute Schutzhindernisse

Anwalt für Markenrecht | § 8 – Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3. […]

Der § 8 ist hier nicht vollumfänglich dargestellt. Als erstes Beispiel wird allerdings von einer fehlenden Unterscheidungskraft gesprochen. Bei dieser handelt es sich um Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen. Sie sind demnach nur rein beschreibend. Dies ist dann der Fall, wenn es ein Produkt nicht unterscheidbar macht, bspw. im Hinblick auf seine betriebliche Herkunft. So sind beschreibende Wörter wie „Frischer Spargel“ in dem Sinne nicht schützbar, da es allein eine Beschreibung des Spargels ist. Anders ist es, wenn aus der Beschreibung auch eine eigene Marke entstehen kann. So ist die Abkürzung oder Beschreibung „Diesel“ sowohl als Nennung für einen Kraftstoff möglich, welche nicht eintragungsfähig ist, als Marke für Kleidung wiederum schon.

Ebenfalls regelt der § 8 MarkenG ein Freihaltebedürfnis. Die Nutzung eines Zeichens muss somit für die Allgemeinheit zur Beschreibung möglich bleiben. Es muss sich daher um rein beschreibende Bezeichnungen handeln. Abkürzungen für bestimmte Produkte oder Spitznamen können allerdings schutzwürdig sein. Zu nennen wäre die Abkürzung oder Name „Silberpfeil“ für einen Mercedes-Benz W 125. Nicht eintragungsfähig und somit komplett ausgeschlossen sind Kennzeichen internationaler Organisationen, amtliche Prüfzeichen, alle Hoheitszeichen, ordnungs- und sittenwidrige Zeichen und oder täuschende Zeichen.

Da es sich hier um lediglich einen kleinen Ausschnitt handelt, was und welche Marke oder Bezeichnung eintragungsfähig ist, ist die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Markenrecht für gewerblichen Rechtsschutz unumgänglich. Die Eintragung einer Marke ist in jedem Fall immer ein Einzelfall und kann nicht pauschalisiert werden.

Geschäftliche Bezeichnungen

Anwalt für Markenrecht | Geschäftliche Bezeichnungen

Zu unterscheiden von einer Marke sind geschäftliche Bezeichnungen. Anders genannt handelt es sich bei geschäftlichen Bezeichnungen um Unternehmenskennzeichen. Im genaueren regelt der § 5 MarkenG, welche geschäftlichen Bezeichnungen schutzwürdig sind, und welche nicht.
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§ 5 – Geschäftliche Bezeichnungen

Anwalt für Markenrecht | § 5 – Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnung von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Es bleibt somit festzuhalten, dass im Rahmen der geschäftlichen Bezeichnungen, Namen von Einzel- und juristischen Personen wie Gesellschaften, Firmen wie sie im Handelsregister eingetragen werden, Phantasiebezeichnungen oder Abkürzungen der Firma als Name, die Internetadresse oder auch Domain genannt, ein Werktitel und oder Logos und Geschäftszeichen, solange sie eine Verkehrsgeltung innehaben (Bekanntheit am Markt) schützensfähig sind. Sollte es sich allerdings auch hier wieder um beschreibende Begriffe handeln, dann entfällt ein Schutz.

Geschäftliche Bezeichnungen unterscheiden sich dennoch im Gegensatz zu Marken und den Schutz durch eine Eintragung als Marke. Sobald eine geschäftliche Bezeichnung besteht, genießt diese schon einen Schutz ohne Eintragung ins Markenregister. Der Schutz ist bereits dann gegeben, wenn man diese erstmalig gebraucht. Dieser Gebrauch muss allerdings im geschäftlichen Verkehr vorgelegen haben. In den meisten Fällen geschieht dieser erste Gebrauch bei einer Eintragung in das Handelsregister.

Ein weiterer Unterschied der geschäftlichen Bezeichnungen zu Marken ist der Umfang der räumlichen Geltung. Bei der Eintragung der Marke, entweder national oder international, bezieht sich der markenrechtliche Schutz auf eben jenes Territorium. Der Geltungsbereich bei geschäftlichen Bezeichnungen ist dabei räumlich beschränkt.

Im Normalfall erstreckt sich der Schutz der Geschäftsbezeichnungen auf das gesamte Bundesgebiet. Sollte es allerdings der Fall sein, dass die Tätigkeit des Unternehmens auf nur ein bestimmtes Gebiet oder eine Region beschränkt ist, dann gilt auch der Schutz nur auf diesem. Bestimmte Faktoren, die hier eine Rolle spielen, sind der Sitz des Unternehmens, die Sitze der Kunden und Geschäftspartner und oder das Verbreitungsgebiet von aktiv bestehenden Werbemaßnahmen.

Als Beispiel kann hier der örtlich kleine Einzelhändler oder regionale Dienstleister genannt werden. Wenn der Einzelhändler mehrere Standorte hat, erweitert sich sodann logischerweise der Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung. Eine Erweiterung des Schutzbereiches ist auch dann gegeben, wenn der Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet. Dann ist es im Zweifel wieder in ganz Deutschland geschützte Geschäftsbezeichnung.

Die Markenanmeldung

Anwalt für Markenrecht | Die Markenanmeldung

Der Inhaber einer Marke kann jede natürlich oder aber auch juristische Person sein. Hinzu kommen rechtsfähige Personengesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, solange sie mindestens einen vertretungsberechtigten Gesellschafter vorweisen beziehungsweise mit eintragen lassen. Die direkte Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht zwingend erforderlich. Die Eintragung der Marke kann theoretisch jeder selbst machen. Es bedarf hierzu nicht zwingend einen Anwalt für Markenrecht, der das Anmeldeverfahren betreut. Allerdings ist dies immer ratsam.

Ein Anwalt für Markenrecht mit einer Spezialisierung auf Markenrecht ist dann der perfekte Begleiter, wenn der Markeninhaber sich nicht sicher ist, ob er mit seiner Marke ein älteres oder noch bestehendes Recht verletzt. Ebenfalls ist es möglich, dass das Markenamt selbst Einwände gegen eine Eintragung oder Anmeldung äußert. Möglich und durchaus denkbar ist es, dass ein Inhaber eines älteren Rechts einen Widerspruch beim Markenamt erhebt und somit die Eintragung in das Markenregister verhindert. Der beauftrage Anwalt für Markenrecht kann dieses Risiko bereits vor der Anmeldung minimieren, indem man eine aussagekräftige Markenrecherche anfertigt.

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Bedingungen zur Anmeldung einer Marke

Anwalt für Markenrecht | Bedingungen zur Markenanmeldung

Zuständig für die Anmeldung im deutschen Geltungsbereich ist das DPMA; das Deutsche Patent- und Markenamt, mit seinem Sitz in München. Damit diese eine Marke in das Register mit aufnimmt, bedarf es zwingend einen Antrag. Eine Anmeldung im Online-Verfahren ist auch möglich. Bei der Anmeldung sind zwingende Angaben erforderlich. Unter anderem muss der Anmelder seine eigenen Daten abgeben und die der Marke, die er eingetragen haben möchte. Dies umfasst den Namen, den Wortlaut bei Bildmarken und grafische Darstellungen.

Hinzu kommt noch eine Aufstellung der Waren und Dienstleistungen. Hierdurch wird sichergestellt, welche Waren oder Dienstleistungen die Marke nutzt und welche dadurch geschützt werden sollen. Diese Aufstellung erfolgt durch ein etabliertes System bzw. Klassen. Das Nizza-Klassensystem umfasst sämtliche Waren und Dienstleistungen in 45 verschiedenen Kategorien.

Die Definition der Nizza Klassen

Anwalt für Markenrecht | Nizza Klassen

Die Nizza-Klassifikation umfasst 34 Klassen für Waren und 11 für Dienstleistungen. Diese Klassen beziehen sich nicht nur auf Deutschland, sondern werden international angewendet und beinhalten festgelegte Listen von Waren und Dienstleistungen. Auch wenn es sich nur um 45 Klassen handelt, beinhaltet diese Liste ca. 10.000 verschiedene Begriffe, die die Marke dann näher beschreiben und einordnen. Die Klassen 1 bis 34 regeln die Waren und die Klassen 35 bis 45 die Dienstleistungen. Eine Liste bezüglich einer möglichen Eigeneinschätzung zur Gruppierung der Marke gibt das DPMA heraus.

Als ein Beispiel für Waren, sind in der Nizza-Klasse 2 mitunter Farben, Lacke, Firnisse, Färbemittel, Farbstoffe, Tinten zum Drucken etc. beinhaltet. Allerdings zählen auch künstlerische Arbeiten darunter. Beispielhaft für Dienstleistungen sind in der Nizza-Klasse 35 Werbung, Geschäftsführung, Geschäftsorganisation, die Geschäftsverwaltung und Büroarbeiten organisiert. In den anderen übrigen Klassen sind dementsprechend andere Waren oder Dienstleistungen festgehalten.

Nach diesem System erfolgt dann die Eintragung der Marke mit den passenden Nizza-Klassen, um eine genauere Beschreibung der Marke und deren Produkt-Portfolio abzubilden. Damit während der Eintragung der Marke keine Nizza-Klasse übersehen wird, empfiehlt es sich, sich an den einzelnen Beschreibungen jeder Klasse zu orientieren. Auch dazu gibt das DPMA eine passende Liste mit den einzelnen Gruppentiteln heraus.

Sollte die Markenanmeldung online geschehen, ist eine Einteilung meistens einfacher, da diese in verschiedenen Masken direkt erfolgen kann. Bei einer Papieranmeldung muss man selbst jede einzelne Klasse angeben. Auch hierbei ist es schlau, einen Anwalt für Markenrecht zu konsultieren, damit dieser Ihnen bei der richtigen Markenanmeldung helfen kann.

Der Ablauf der Markenanmeldung

Anwalt für Markenrecht | Der Ablauf der Markenanmeldung

Nach Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt prüft dieses im ersten Schritt immer die Unterlagen des Anmelders auf die Vollständigkeit. Der Tag der Anmeldung ist der festgehaltene Anmeldetag. Bei diesem existiert bereits der Markenschutz und ein Aktenzeichen wird generiert. Im weiteren Schritt wird überprüft, ob formelle Hindernisse zur Eintragung bestehen oder gar absolute Schutzhindernisse der Anmeldung entgegenstehen. Weswegen eine Markenrecherche so wichtig ist, wird spätestens dann ersichtlich, wenn man bedenkt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nicht prüft, ob alte Markenrechte oder Geschäftsbezeichnungen tangiert und verletzt werden. Wenn keine Bedenken bestehen, wird die Marke im Amtsblatt des DPMA veröffentlicht.

Die sogenannte Widerspruchsfrist fängt ab der Eintragung an zu laufen. Innerhalb dieser Frist, haben Inhaber älterer Rechte drei Monate Zeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Sollte der Widerspruch begründet sein, dann wird die eingetragene Marke wieder gelöscht. Sobald die drei Monate abgelaufen sind, erlöschen allerdings nicht die Rechte der alten Rechtsinhaber. Nur der Widerspruch beim DPMA wird nicht mehr möglich sein.

Danach besteht weiterhin die Möglichkeit, Klage vor Gericht zu erheben. Diese Klage zielt dann auf Unterlassung und Schadenersatz gegen den Verletzer. Ebenfalls wird mit der Klage die Löschung der Marke begehrt. Aber auch hier muss weiterhin die Verjährung beachtet werden. Bei einem solchen Anspruch beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre und ab Kenntnis der Markenrechtsverletzung drei Jahre.

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Kosten der Markenanmeldung

Anwalt für Markenrecht | Kosten der Markenanmeldung

Die Kosten für eine Markenanmeldung selbst sind durchaus überschaubar, unterscheiden sich jedoch in der Art der Anmeldung, ob elektronisch oder in Papierform. Eine Anmeldung in Papierform kostet 300,00 € und in elektronischer Form 290,00 €. Dieser Preis bezieht sich jedoch auf maximal drei Nizza-Klassen. Für jede weitere Nizza-Klasse werden erneut 100,00 € fällig, egal auf welche Art die Marke angemeldet wurde.

Die Frist zur Zahlung beträgt hierbei drei Monate ab Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wird die Frist zur Zahlung versäumt, so gilt die Anmeldung der Marke als zurückgenommen. Weitere Kosten fallen ebenfalls an, wenn Sie einen Anwalt für Markenrecht mit der Anmeldung der Marke beauftragen. Die Kosten zur Anmeldung bleiben identisch, allerdings fallen die Kosten für den Rechtsanwalt für Markenrecht mit an.

Weitere Gebühren sind pauschal nicht vorgesehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt immer eine aktuelle Gebührentabelle heraus. So kostet die Anmeldung einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke 900,00 €. Eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ist eine Vereinigung von Unternehmen in Form eines Verbandes. So werden die Waren- oder Dienstleistungen gekennzeichnet und von nicht zugehörigen Kollektivmarken abgegrenzt.

Die Kollektivmarke hat sodann im Vergleich zur Individualmarke die Aufgabe zu unterscheiden und die Marke einer Vereinigung zuzuweisen. Da der Markenschutz nicht für immer gilt, sondern zeitlich beschränkt ist, entstehen erneut Kosten, wenn Sie den Schutz der Marke verlängern möchten. Die Verlängerungsgebühr bis zu drei Nizza-Klassen beträgt 750,00 €. Die Gebühr für einen Widerspruch während der Widerspruchsfrist bemisst aktuell auf 120,00 €.

Europäischer und internationaler Schutz von Marken

Anwalt für Markenrecht | Europäischer und internationaler Schutz von Marken

Eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bezieht sich lediglich auf deutsches Gebiet. Im Rahmen der Globalisierung ist es nicht mehr selten, dass Firmen mit ihren Marken einen internationales oder europäisches Gebiet abdecken möchten. In diesem Falle reicht der Schutz beim DPMA nicht mehr aus. Im Bereich der EU empfiehlt es sich daher, seine Marke als Unionsmarke anzumelden. Dies geschieht beim europäischen Amt für geistiges Eigentum, kurz EUIPO. Dieser Schutz gilt dann für alle EU-Mitlgliedsländer. Allerdings erhöhen sich auch hier die Kosten einer solchen Eintragung. Diese betragen bei bis zu drei gewählten Nizza-Klassen ca. 1000,00 €.

Das Verfahren ist relativ ähnlich zu dem in Deutschland. Ebenso muss daher auch ein eventueller Verstoß gegen bereits bestehende Recht bedacht werden und eine Markenrecherche ist unabdingbar. Eine solche Markenrecherche ist mit der bestehenden Datenbank des EUIPO möglich. Eventuelle Rechtsverletzungen müssen dann aber nach jeweils bestehendem Markenrecht beurteilt werden. Aus diesem Grund empfiehlt sich auch hier ein Anwalt für Markenrecht mit der Anmeldung und der Recherche zu beauftragen.

Auch auf internationaler Ebene ist es möglich, die eigene Marke zu schützen. Dies empfiehlt sich logischerweise dann, wenn ein Unternehmen das internationale Gebiet außerhalb der EU mit der seinen Waren und oder Dienstleistungen beabsichtigt zu bedienen. Auch wenn man dies nicht tun möchte, ist zumindest der Gedanke an einen internationalen Schutz ratsam. Das Verfahren selbst ist vereinheitlicht nach dem „Madrid-System“. Das Verfahren läuft dann über die Weltorganisation für geistiges Eigentum, kurz WIPO, mit seinem Sitz in Genf.

Die Gebühren, welche hierfür anfallen werden in Schweitzer Franken bezahlt. Eine Eintragung der Marke erfolgt dann über die einzelnen nationalen Ämter nach jeweils dort geltendem Recht und die Gebühren berechnen sich dann nach der Anzahl der Länder, in denen ein Schutz bestehen soll und nach den dort festgelegten Gebühren.

Dauer und Ende des Markenschutzes

Anwalt für Markenrecht | Dauer und Ende des Schutzes

Die Dauer des Schutzes beträgt im Normalfall 10 Jahre. Diese Jahre fangen bereits mit dem Tag der Anmeldung anzulaufen. Der Schutz entfällt dann am Ende des Monats, in dem die Anmeldung geschah. Wie bereits erwähnt beträgt die Pauschale für die Verlängerung der Marke 750,00 €. Mit der Zahlung dieser Gebühr wird dann wieder die Marke für weitere 10 Jahre geschützt. Dies ist durchgehend möglich, solange wie die Marke geschützt werden soll und die Gebühr bezahlt wird. Sobald allerdings ein Löschungsantrag eingeht und dieser begründet ist, entfällt der Schutz für die Marke.

Der Antrag kann von Dritten gestellt werden, sofern diese in ihren eigenen Rechten verletzt sind. Ebenso kann im Nachgang immer noch die Nichtigkeit bzw. fehlende Schutzfähigkeit der Marke festgestellt werden. Ebenso denkbar ist die Löschung durch das Amt selbst oder den Markeninhaber, sofern kein Schutz mehr gewünscht ist.

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Abschließendes zum Markenrecht

Anwalt für Markenrecht | Abschließendes zum Markenrecht

Das Markenrecht ist sehr komplex und kann im konkreten Falle sehr weitreichende Folgen haben. Wenn Sie eine schützenswerte Marke besitzen oder schaffen wollen, empfiehlt sich eine Markenanmeldung ohne weitere Überlegungen. Die Eintragung ist nicht der komplexe Schlüsselpunkt, sondern die Umstände, die drumherum liegen. Von denkbaren Markenrechtsverletzungen und Geschäftszeichen bis hin zur Verpflichtung zum Schadenersatz und Unterlassung. Aus den oben genannten Gründen ist ein Rechtsanwalt für Markenrecht immer der perfekte Begleiter für ihr markenrechtliches Anliegen. Gerne sind wir mit unserer weitreichenden Erfahrung der passende Ansprechpartner und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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