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Aufgeteilt wird das Recht in Deutschland in die beiden großen Rechtsgebiete des Privatrechts und öffentlichen Rechts. Das Privatrecht hat die Aufgabe, die einzelnen Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern zu regeln. Dies umfasst unter anderem vertragliche Probleme, familienrechtliche Probleme wie das Eherecht oder Erbrecht, aber auch das Arbeitsrecht. Ebenfalls kann auch deliktische Haftung bei Verletzung von Rechtsgütern Thema sein. Das öffentliche Recht hingegen regelt das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (hoheitliche Gewalt) wie dem Staat und einzelnen Privatrechtssubjekten, also den Bürgern eines Landes. 

So ist es, dass sich im Bereich des Privatrechts die Streitparteien auf Augenhöhe begegnen und im Bereich des öffentlichen Rechts ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis vorliegt. Im Rahmen der modifizierten Subjekttheorie wird eine Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht danach getroffen, ob eine vorliegende Rechtsnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Falls ja, hat man es in diesem Fall mit dem öffentlichen Recht zu tun.

Das Strafrecht als Teil des öffentlichen Rechts

Strafrecht als Bestandteil des öffentlichen Rechts

Das Strafrecht, welches auch Kriminalstrafrecht genannt wird, bezeichnet ein Gebiet des deutschen Rechts und gehört offiziell zum öffentlichen Recht. Die Gesetzbücher, welche die einzelnen Strafbestände und Prozessvoraussetzungen regeln, sind das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO). Somit geht es im Strafrecht um einen Strafanspruch des Staates (hoheitliche Gewalt) gegen einen vermeintlichen Straftäter. 

Im Strafgesetzbuch sind (geordnet nach verschiedenen Abschnitten) bestimmte Handlungen demnach unter Strafe gestellt. Dies können unter anderem Körperverletzungen, Diebstähle oder auch Betrüge bis hin zu Totschlag und Mord sein. Da es sich um eine Bestrafung des Einzelnen durch den Staat handelt, begegnet sich Staat und Bürger nicht auf Augenhöhe und die anzuwendenden Normen berechtigen die hoheitliche Gewalt zur Bestrafung. Eine klassische Form des öffentlichen Rechts.

Ziel dieser Bestrafung ist ein erzieherischer Effekt des Täters durch die sogenannte „Spezialprävention“. Ebenfalls hat die Strafe einen abschreckenden Effekt gegenüber der allgemeinen Bevölkerung. Bei dieser spricht man von der „Generalprävention“. Eine Sühne zu der begangenen Tat ist die Repression des Täters, welche ebenfalls eine Folge der Bestrafung des Täters durch den Staat darstellen soll.

Spezialprävention
„Der Versuch, künftige Straftaten eines Straffälligen durch bestimmte Maßnahmen zu verhüten.“

Generalprävention
„Allgemein abschreckende oder schützende Maßnahme zur Verhinderung oder Verringerung der Häufigkeit und Schwere von Straftaten gegenüber der allgemeinen Bevölkerung.“

Die Bestrafung des Straftäters selbst, erfolgt durch ein gerichtliches Strafverfahren, was in der Regel mit einem Strafbefehl oder einem Urteil endet. Im Bereich des Jugendstrafrechts gelten allerdings noch Sonderregelungen. Das Strafrecht dient somit gezielt dazu, besonders wichtige Rechtsgüter zu schützen und den Täter im Falle der Rechtsgutsverletzung zu bestrafen. Durch den Schutz dieser Rechtsgüter soll der Rechtsfrieden bewahrt und das Gemeinwohl erhalten werden. Als besonders wichtige Rechtsgüter werden beispielhaft das Leben und die körperliche Unversehrtheit angesehen.

Beispiel: Man befindet sich auf dem Fußweg zum nahegelegenen Supermarkt und plötzlich wird man von hinten gepackt. Der Täter schlägt wahllos auf einen ein und stiehlt einem die Geldtasche. Man selbst erleidet eine Platzwunde im Gesicht.

Die Handlung des Täters ist für einen selbst persönlich schädigend. Man verletzt sich und wird bestohlen. In einer anderen Betrachtungsweise kann die gesamte Gesellschaft das Verhalten des Täters nicht hinnehmen, beziehungsweise tolerieren. Das bundesweite friedliche Zusammenleben funktioniert nur dann, wenn man sich an die gesellschaftlichen Richtlinien hält und eben oben genannte Taten unter Strafe stellt. Für das Beispiel könnte der Täter sich einer Körperverletzung nach § 223 StGB, einem Diebstahl nach § 242 StGB oder sogar einem Raub nach § 249 StGB schuldig gemacht haben.

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Das Gewaltmonopol des Staates im Strafrecht

Das Gewaltmonopol des Staates

Die Selbstjustiz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist verboten. Ein Gewaltmonopol ist hierbei das dem Staat allein zustehende Recht, gegen einzelne Bürger vorzugehen und diese zu bestrafen. Dies bedeutet, nur der Staat darf einen Menschen einsperren, festhalten oder in absoluten Ausnahmefällen auch durch Einsätze verletzen. Jenes könnte durch die Behörden der Polizei erfolgen. Sinn dieses Monopols ist es, dass Menschen keine durchgehende Vergeltung üben und sich im Zweifel selbst verletzen oder bekriegen. Das hätte zum nachteiligen Ergebnis, dass der Rechtsfrieden nachhaltig gestört wird.

Das materielle Strafrecht

Materielles Recht

Das Strafrecht lässt sich als Teil des öffentlichen Rechts erneut in das materielle und das formelle Strafrecht teilen. Bei dem materiellen Strafrecht handelt es sich um jene Normen, die durch das StGB unter Strafe gestellt sind. Dies sind die gängigen Straftaten. Für eine Straftat müssen immer mindestens vier Voraussetzungen vorliegen. Dies wäre unter anderem die gesetzlich verbotene Handlung, die geschriebene mögliche Strafe, das nicht vorliegen von Rechtfertigungsgründen des Täters, welche eine Strafe entfallen lassen würden und das schuldhafte Handeln des Täters. Nicht schuldhaft handeln würde ein Täter dann, wenn er entschuldigende Gründe für seine Tat vorbringen kann. 

Somit beantwortet das materielle Strafrecht die Frage, ob der Täter überhaupt eine Straftat begangen hat oder nicht. Ebenfalls unter das materielle Recht fallen die Normen der Ordnungswidrigkeiten. Hierbei handelt es sich aber nicht um Straftaten, sondern lediglich um Ordnungswidrigkeiten. Diese sind ebenfalls rechtswidrig, allerdings sind diese nur als nicht beachtlicher Gesetzesverstoß zu werten. Als Beispiel dient das laute Musik hören nach 22 Uhr oder Geschwindigkeitsverstöße. Rechtsfolge sind meist nur Geldstrafen, aber eben keine Freiheitsstrafen.

Das Strafgesetzbuch

StGB

Sobald besonders schützenswerte Rechtsgüter durch ein Fehlverhalten betroffen sind, kommt immer eine Anwendung des Strafrechts in Betracht. Ebenso auch, wenn das öffentliche Interesse eine Bestrafung des Täters wünscht.

Das Strafgesetzbuch (StGB) ist hierbei erneut in zwei Teile gegliedert. Einerseits in den allgemeinen Teil und dann in den besonderen Teil. Beide Teile kommen ohne einander nicht aus. Der allgemeine Teil enthält Informationen zur Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen, sowie Vorschriften zur Beurteilung von Straftaten. Beispielhaft ist der § 46 StGB zu nennen, welcher die Grundsätze der Strafzumessung näher benennt. Bei einer Strafzumessung hat das Gericht unter anderem die Beweggründe und Ziele des Täters, dessen Gesinnung oder Art und Weise der Tatausführung zu betrachten. Dies sind aber nicht die einzigen Grundsätze.

Der besondere Teil des Strafrechts umfasst die einzelnen Taten, welche unter Strafe stehen. Relevant ist die Abhängigkeit vor allem dann, wenn ein Delikt nur einen gewissen Strafrahmen beschreibt und keine konkrete Höhe vorgibt. Der allgemeine Teil dient dann zur Orientierung der konkreten Strafhöhe. Im allgemeinen Teil werden unter anderem wie oben genannt Aspekte geregelt, welche bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt werden müssen. Die Delikte des besonderen Teiles lassen sich in folgende Kategorien unterteilen:

  • Straftaten gegen den Staat und die Gesellschaft – Das betroffene Rechtsgut ist der demokratische Rechtsstaat.
  • Straftaten gegen Personen – Das betroffene Rechtsgut ist die Gesundheit und das Leben einzelner Personen. Man darf folglich keine Personen verletzen oder töten.
  • Straftaten gegen Sachen – Das bezieht sich auf den Diebstahl oder aber auch auf die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen.

Ein Paragraf des besonderen Teiles des StGB ist immer in Tatbestandsmäßigkeit und Rechtsfolge geteilt. Damit ein Täter bestraft werden kann, muss er alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt haben. Zudem muss der Täter kausal gehandelt haben und die Tat ihm objektiv zurechenbar sein. Kausal ist die Handlung des Täters dann, wenn die Tat nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Die Tat ist somit Voraussetzung für den Erfolg dessen. 

Diese Definition wird auch „conditio-sine-qua-non“ Formel genannt. Objektiv zurechenbar ist die Tat, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich im tatbestandsmäßigem Erfolg realisierte. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind immer die, welche objektiv vorliegen müssen. Als Beispiel dient der § 212 StGB (Totschlag), bei dem objektiv der Tod eines anderen Menschen gegeben sein muss.

Der subjektive Tatbestand beschreibt, zumindest beispielsweise bei dem § 212 StGB und den meisten anderen, dass der Täter die Tat vorsätzlich begangenen haben muss. Es gibt genauer gesagt, drei Ebenen des Vorsatzes. Dieser „dolus directus“ kann in einem ersten oder zweiten Grad vorliegen. Bei dem einen spricht man vom „wollen“ der Tatbestandsmäßigkeit und beim anderen vom „wissen“ der Tatbestandsmäßigkeit. Die dritte Ebene ist definiert durch den „dolus eventualis“. Dies ist der bedingte Vorsatz, eben der bewussten Inkaufnahme, eines möglichen Erfolgseintritts.

Ebenfalls ist es denkbar, dass ein Täter fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt der Täter dann, wenn er die erforderliche Sorgfalt im Verkehr außer Acht lässt. Somit muss für den Täter objektiv die Möglichkeit bestanden haben, die Vermeidbarkeit der Tat voraussehen zu können. Zudem muss der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. 

Schwierig scheint daher in vielen Fällen die Abgrenzung, ob und wann ein Täter lediglich fahrlässig gehandelt hat, oder eben mit Eventualvorsatz. Relevant ist dies vor allem, da eine Strafbarkeit im Rahmen einer fahrlässigen Handlungsweise nur dann sanktioniert werden kann, wenn die Norm aus dem Strafgesetzbuch auch eine fahrlässige Handlung unter Strafe stellt. Dies geht aus dem § 15 des StGB hervor.

Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Folgende Straftaten sind wegen ihrer Häufigkeit der Begehung als Beispiele zu nennen:

  • Körperverletzung nach § 223 StGB
  • Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
  • Verstöße gegen das BtMG
  • Diebstahl nach § 242 StGB
  • Betrug nach § 263 StGB
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Die Körperverletzung

§ 223 StGB

Die Körperverletzung ist eine in dem Strafgesetzbuch gemäß § 223 StGB unter Strafe gestellte Tat. Bei diesem Delikt greift der Täter in die körperliche Unversehrtheit einer Person ein. Somit muss es zu einer körperlichen Misshandlung oder aber einer Gesundheitsschädigung gekommen sein. Einzuordnen ist diese Straftat in den 17. Abschnitt des StGB. Die Tat gehört damit zu den Straftaten, welche sich gegen Personen richten. 

Eine körperliche Misshandlung liegt dann vor, wenn eine üble, unangemessene Behandlung gegeben ist und das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Eine Gesundheitsschädigung ist dann vorhanden, wenn ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird. Dieser Zustand ist als krankhafter Zustand zu sehen.

Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenfalls zu betrachten sind die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB oder aber auch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Hierbei handelt es sich entweder um eigene Straftaten oder um Qualifikationen des Grunddelikts aus § 223 StGB. Der Unterschied ist, dass eine Qualifikation nur dann gegeben sein kann, wenn das Grunddelikt auch erfüllt wurde. Eigenständige Taten wie die fahrlässige Körperverletzung können auch ohne Grunddelikt begangen werden.

Der Diebstahl / Betrug

§ 242 StGB

Anders als die Körperverletzung richtet sich der Diebstahl und der Betrug in erster Linie nicht um Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, sondern stellen Vermögensdelikte dar. Ebenfalls wie die Körperverletzung ist hier das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Voraussetzungen für einen Diebstahl ist immer, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen worden sein muss. Zur Wegnahme kommt es dann, wenn ein Gewahrsamswechsel stattgefunden hat. Dies bedeutet nichts anderes als den Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.

Beispiel: Ein Täter ist eifersüchtig auf einen Freund, weil dieser immer das neuste Handy hat und damit prahlt. Er beschließt kurzerhand, ihm beim nächsten Treffen das Handy aus seiner Tasche zu entwenden, ohne dass dieser es mitbekommt. So geschieht es auch.

Im oben genannten Beispiel ist ein Diebstahl ohne Probleme anzunehmen. Bei dem Handy handelt es sich um eine fremde, bewegliche Sache und eine Wegnahme hat durch den Bruch des Gewahrsams vom Freund und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter auch stattgefunden. Subjektiv handelte der Täter mit Vorsatz im Rahmen eines „dolus directus“ und mit Zueignungsabsicht.

Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Betrug ist ähnlich dem Diebstahl, allerdings bedingt dieser im objektiven Tatbestand keine Wegnahme, sondern eine Verfügung oder anders ausgedrückt eine freiwillige Weggabe, durch eine falsche Tatsache und einen Irrtums.

Beispiel: Der Täter ist im Elektro – Fachhandel unterwegs und bestückt einen teuren Kopfhörer mit dem Preisschild eines wesentlich günstigeren. An der Kasse behauptet der Täter, er habe das Produkt so aus dem Regal genommen. Er bekommt den Kopfhörer zum günstigeren Preis.

Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im genannten Beispiel handelt es sich nicht um eine Wegnahme, sondern um eine Weggabe (Verfügung). Die Behauptung der unwahren Tatsache (Täuschung) liegt konkludent im Preisschild. Eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch ist die Folge, da das Unternehmen im Vermögen beschädigt wurde.

Das formelle Strafrecht

formelles Strafrecht

Neben dem materiellen Strafrecht besteht auch das sogenannte formelle Strafrecht. Dieses regelt, wie das materielle Strafrecht durchgesetzt werden kann. Bei dem formellen Strafrecht handelt es sich beispielhaft um Regelungen für das Strafverfahren, welches am Ende dessen die Strafe für den Täter vorsieht. Die Rechtsquellen, welche das formelle Strafrecht ebenfalls benötigt, sind die Strafprozessordnung (StPO), das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es umfasst ebenso den Ablauf von Ermittlung bis zur Vollstreckung.

Beispiel: Eine Person wird von einem Täter angegriffen. Die Polizei hat nach ihren Ermittlungen festgestellt, dass dieser Angriff zu Unrecht stattfand. Die Staatsanwaltschaft hat nun Anklage wegen Körperverletzung zu erheben. Im Strafverfahren werden alle Beweise nochmals gesichert und gesichtet. Am Ende des Verfahrens steht eine durch das Gericht ausgesprochene Strafe fest. Diese beträgt, wie bereits erwähnt, bei einer einfachen Körperverletzung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Vergehen oder Verbrechen?

§ 12 StGB

Ob ein Vergehen oder gar ein Verbrechen vorliegt, verlangt eine eigene Betrachtung. Bei der einfachen Körperverletzung, aber auch dem Diebstahl handelt es sich um Vergehen. Wenn man sich den Totschlag näher anschaut, dann ist dies bereits ein Verbrechen. Grundlegende Unterscheidung zwischen beiden Normen ist erstmals die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung selbst, aber auch die Rechtsfolge. Bei der Körperverletzung ist noch ein Strafmaß bis zu fünf Jahren möglich, beim Totschlag fängt das Strafmaß erst bei fünf Jahren an. Die Grenze zwischen Vergehen und Verbrechen muss also etwas mit dem angedrohten Strafmaß zu tun haben. Genaueres erklärt der § 12 des StGB.

Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Hauptstrafe und Nebenstrafe

Haupt- und Nebenstrafe

Neben den Hauptstrafen, welche die Norm selbst immer nennt, steht einem Gericht auch immer die Möglichkeit offen, eine Nebenstrafe zu erheben. Diese steht allerdings nicht direkt in der Norm, welche die Strafbarkeit betitelt. Mögliche Nebenstrafen wären der Einzug und Sicherstellung einer Waffe, oder aber auch das Einziehen der Fahrerlaubnis. Denkbar ist dies bei einem begangenen Raub mit einer Waffe, welche man eigentlich legal besessen hat, da man der Inhaber eines großen Waffenscheines ist. 

Der Einzug der Fahrerlaubnis ist möglich, sobald man Straftaten begangen hat, welche im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme stehen. Denkbar sind hier jegliche Verbrechen und Vergehen wie eine fahrlässige Körperverletzung oder aber auch Nötigung und Fahrerflucht.

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Das Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Bei einer möglichen Verurteilung bedient sich das Jugendstrafrecht einer weitaus breiteren Auswahl an Strafen, als das Erwachsenenstrafrecht. Wo im normalen Strafrecht Hauptstrafen wie Freiheits- oder Geldstrafe vorgesehen sind, so gibt es im Jugendstrafrecht weitaus mehr Möglichkeiten. Grund hierfür ist der erzieherische Faktor der Bestrafung. Diese Maßnahmen sind im Gegensatz zu den bekannten Hauptstrafen das „lex specialis“ und sind bei einer Straftat im Jugendalter dessen vorzuziehen. Das Jugendgerichtsgesetz sieht hier drei Möglichkeiten der Bestrafung vor.

Einerseits gibt es Erziehungsmaßregeln, welche die mildeste Strafe im Jugendstrafrecht sind. Sie dienen dem Zweck, dem Straffälligen das Fehlverhalten zu erkennen und einer neuen Straffälligkeit entgegenzuwirken. Denkbar sind hier soziale Tätigkeiten oder der Besuch von verschiedenen Kursen. Den Erziehungsmaßregeln nachgelagert sind die Zuchtmittel. Zu diesen gehören die Verwarnungen, verschiedene Auflagen oder auch Jugendarrest. Folglich handelt es sich um das Ableisten von Sozialstunden oder aber einer Kurzform des Freiheitsentzuges durch Jugendarrest. Längste Form dessen ist der Dauerarrest, der mindestens eine Woche und maximal vier Wochen betragen darf. 

Letzte Möglichkeit zur Bestrafung bleibt die Jugendstrafe. Dies ist die härteste Sanktion und sieht mindestens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und maximal zehn Jahren vor, sofern es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe möglich sind.

Abschließendes

Wenn man das Strafrecht mit all seinen Facetten näher beleuchtet, dann ist dies ein Rechtsgebiet, welches sehr subjektiv beurteilt werden kann und muss. Von der Tatbegehung bis hin zur möglichen Strafe, ist jeder Fall immer unterschiedlich und der Ausgang eines Verfahrens mit möglichem Strafbefehl oder einer Verurteilung abhängig von einer sehr guten Verteidigung vor Gericht. Kommt es zu einer Nebenstrafe oder nur einer Hauptstrafe? Wurden die Grundsätze der Strafzumessung eingehalten? Lässt sich ein Verfahren vor Verurteilung nicht sogar ganz einstellen? All dies sind unsere Aufgaben für Ihre Zufriedenheit.

Ganz egal welche Straftat Ihnen vorgeworfen wird, ob Vergehen oder Verbrechen, ob Körperverletzung oder Betrug, wir sind, besonders durch unsere Expertise im Strafrecht und Verteidigungserfahrung, immer der richtige Ansprechpartner für Ihre Belange!

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