Die Definition eines Betriebes im Arbeitsrecht und die Frage ob ein Arbeitnehmer bei diesem angestellt ist oder nicht, spielt in Szenarien wie dem Betriebsübergang, aber auch Kündigungsschutzklagen, Kündigungen und Abfindungen eine große Rolle. Im Anschluss schlüsseln wir den Begriff des Betriebes im Arbeitsrecht genauer auf.
Eine klare eindeutige Definition dieses Begriffs gibt es nach dem deutschen Arbeitsrecht leider nicht. Der Hauptgrund für die vielfältig unterschiedliche Auslegung des Begriffs des Betriebes liegt an den verschiedenen Gesetzeszwecken, welchen dieser unterliegt. Denn im europäischen Recht erfüllen unterschiedliche Richtlinien unterschiedliche Funktionen. Eine Betriebsübergangsrichtlinie verfolgt z.B. einen anderen Zweck als eine Massenentlassungsrichtlinie. Eine weitere Begründung für die unterschiedliche rechtliche Anwendung und Bedeutung des Begriffs des Betriebes liegt daran, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur bedingt mit der des Bundesarbeitsgerichts (BAG) übereinstimmt.
Im Grunde genommen gibt es zur Abtrennung der Begriffe des Betriebes und des Unternehmens einen gravierenden Unterschied, das Unternehmen stellt die rechtliche Einheit der Firma dar, während der Betrieb die arbeitsorganisatorische Einheit der Firma darstellt.
Unternehmen können beispielsweise mehrere Betriebe haben, umgekehrt können jedoch auch mehrere Unternehmen einen zusammengeschlossenen Betrieb bilden / darstellen, jedoch entspricht dieser Fall eher der Ausnahme. Sollte zum Beispiel ein Unternehmen versuchen ineinander verlaufende Arbeitsabläufe innerhalb eines Betriebes durch das installieren mehrerer Unternehmen rechtlich voneinander zu trennen, so ist es dennoch nicht möglich dadurch etwa einen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer zu umgehen, da der Begriff der Betriebsgröße dennoch davon unberührt bleibt. In diesem Fall werden dennoch alle Angestellten aufsummiert, um die Betriebsgröße festzustellen.
Laut gängiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) umfasst der Begriff des Betriebes nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine organisatorische Einheit, innerhalb der der Arbeitgeber und die angestellten Arbeitnehmer definierte arbeitstechnische Zwecke verfolgen. Eine räumliche Nähe oder Einheit ist dabei jedoch keineswegs entscheidend, sondern viel eher eine einheitliche Leitung / Führung, Vertragsgestaltung, Buchhaltung, Dienst- sowie Urlaubseinteilung und Einstellung und Entlassung.
Im Falle der stufenweisen Abwicklung eines Betriebes, entstehen keine „Restbetriebe“, da sich eine Einheit nicht erst durch eine Abwicklung bilden kann. Dies darf insbesondere daher nicht passieren, da ansonsten immer Bedingungen des Betriebsübergangs gegeben wären. Daher gilt in jedem Fall, dass derjenige der sich den letzten Sachwert, Maschine aneignet / kauft, verpflichtet ist die angestellten Arbeitnehmer mitzuübernehmen. Dies entspricht allerdings nicht dem Sinn des Betriebsübergangs.
Die Zuordnung von Arbeitnehmern, welche im speziellen Sinne ausschließlich nur für einen Teil des Betriebes im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Aufgaben erledigen ist klar und einfach dem einzelnen Betriebsteil zuzuordnen.
Doch wie verhält es sich bei übergeordneten Abteilungen / Einheiten des Betriebes?
In den meisten Fällen können angestellter von Stabsstellen, der Personalabteilung oder der Buchhaltung beispielsweise nicht konkret einem Betriebsteil zugeordnet werden und gehen also bei einer Veräußerung des Betriebes nicht mit über, außer diese haben ausschließlich nur für einen bestimmten Teil des Betriebes gearbeitet. Jedoch kommt dies in Kleinbetrieben und mittelständischen Betrieben nur in seltenen Fällen vor, auf der Konzernebene jedoch hingegen schon. Da es in einem Konzern Umfeld durchaus üblich ist, dass beispielsweise jemand in der Personalabteilung nur mit der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern aus einem bestimmten Bereich betraut ist.
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