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Ein weiterer Teil des Strafrechts ist das Verkehrsstrafrecht. Ebenfalls gibt es auch hier strafrechtliche Konsequenzen, wenn man sich nicht an die vorgeschriebenen Normen der Gesetzesbücher hält. Von hoher Bedeutung für das Straßenverkehrsrecht ist die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) und die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Das Ziel dieser Gesetze und der Verordnungen ist es, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und auch schwere Unfälle zu verhindern.

Normen des Verkehrsstrafrechts im StGB

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Normen des Verkehrsstrafrechts

Ein paar Normen des Verkehrsstrafrechts sind im Strafgesetzbuch enthalten. Diese fallen unter die §§ 315 bis 316 StGB. Unter § 315b StGB wird der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr geregelt. § 315c StGB erläutert die Gefährdung des Straßenverkehrs. Besonders relevant kann der § 315d StGB werden, wenn es um verbotene Kraftfahrzeugrennen geht. Die Kraftfahrzeuge, die an solchen Rennen beteiligt sind, können nach § 315f StGB eingezogen werden. Wer im Straßenverkehr getrunken hat, kann sich nach § 316 StGB strafbar machen. Erfasst sind hierbei Vorsatz- als auch Fahrlässigkeitsdelikte. Wer beispielsweise Verkehrsschilder missachtet oder bei Rotlicht über die Straße fährt, kann sich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) strafbar machen. Dies auch fahrlässig. Somit ist eine Strafbarkeit bereits nach dem StGB durchaus denkbar.

Im Rahmen einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder einer Trunkenheitsfahrt passiert dies meist vorsätzlich. Zumeist werden diese Normen strenger geahndet als Fahrlässigkeitsdelikte, weil es im Rahmen des Vorsatzes zu einer bewussten Missachtung der Verkehrsvorschriften kommt.

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Die Straßenverkehrsordnung

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Die STVO als Vorschrift des deutschen Verkehrsrechts

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zumeist die grundlegende Vorschrift im deutschen Verkehrsrecht. Sie enthält unter anderem Bestimmungen zum / zur:

  • Verkehrsfluss und Vorfahrtsregeln

  • Überholen

  • Geschwindigkeit und deren Beschränkungen

  • Die Benutzung der Fahrstreifen

  • Die Beleuchtung der Kraftfahrzeuge

Verwendung von Sicherheitsgurten etc.

Verstöße gegen die StVO können im Normalfall nach Ordnungswidrigkeitenrecht abgehandelt werden, je nach Schwere des Verstoßes aber auch als Straftat. Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel begangen bei: Handynutzung am Steuer, Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu geringem Abstand, Falschparken, Missachtung von Regelungen zum Überholen (Überholverbot) oder auch einer Unfallflucht bei Schädigung eines parkenden Autos. Straftaten können beispielhaft vorliegen bei: Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder auch Medikamenten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrerflucht bei Verletzten oder getöteten Personen, Fahren im absoluten Vollrausch, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder auch bei Missbrauch von Kennzeichen.

Trunkenheit im Verkehr

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Alkohol- und Drogeneinfluss im Verkehrsstrafrecht

Mit eine der größten Rollen im Verkehrsstrafrecht spielt Alkohol oder auch der Drogeneinfluss am Steuer. Es ist gesetzlich verboten unter Alkoholeinfluss (0,5 Promille) oder unter dem Einfluss anderer berauschenden Mittel ein Fahrzeug zu führen. Verstößt man gegen diese Vorschriften, dann können Geldbußen, Fahrverbote oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis das Ergebnis des eigenen Handelns sein. Näheres regelt der § 316 StGB:

§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehrs

(1) Wer im Verkehr (§ 315 bis §315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Im Rahmen des objektiven Tatbestands, reicht es bereits aus, dass der Straftäter das Fahrzeug nur führt, beziehungsweise nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. So ist Voraussetzung, dass die psychophysische Leistungsfähigkeit des Fahrers so vermindert ist, dass er den Anforderungen des Verkehrs nicht gerecht wird. Er verfügt somit nicht mehr über angemessenes und zielbewusstes Handeln. Die Fahruntüchtigkeit selbst muss durch berauschende Mittel hervorgerufen worden sein. Somit fallen Beeinträchtigungen durch nicht berauschende Mittel nicht unter den § 316 StGB. Ein berauschendes Mittel liegt dann vor, wenn es das Hemmungsvermögen, sowie die intellektuelle und motorische Fähigkeit des Fahrzeugführers beeinträchtigt. Sie sind im Rahmen der Auswirkungen somit in Gänze mit dem Alkohol vergleichbar.

Unter dem Merkmal des Genusses versteht man nicht direkt die Aufnahme über den Mund. Bei einem Genuss handelt es sich um die körperliche Aufnahme der genannten Mittel. Auf die Art des Konsums kommt es dahingehend nicht mehr an. Wissenschaftliche Grenzwerte, die für eine Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit sprechen, gibt es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. Es müssen im konkreten Falle allerdings Fahrunsicherheitsindizien vorliegen, die mehr als eine Enthemmung erkennen lassen.

Unterschieden wird ebenso in eine absolute und eine relative Fahrunsicherheit. Dabei stellt die Alkoholkonzentration das wichtigste Beweisanzeichen dar. Es kommt nicht darauf an, wie die Wirkung des Alkohols erscheint, sondern wird bei einem Erreichen des jeweiligen Grenzwertes unwiderleglich vermutet. Für sämtliche Fahrer von Kraftfahrzeugen gibt es eine Grenze von 1,1 Promille, wo die absolute Fahrunsicherheit vermutet wird. Eine relative Fahrunsicherheit wird allerdings bereits bei einer Grenze von 0,3 Promille angenommen. Bei einer Abwägung zum Fahren und einer einhergehenden Fahrunsicherheit kommt es auf verschiedene Aspekte an. 

Unter anderem spielen bei einer Bewertung des Sachverhalts folgende Dinge eine Rolle: in der Person liegende Gegebenheiten wie Krankheit, Schläfrigkeit, Nervosität und sonstige innere Umstände. Ebenso hinzukommen die Verkehrssituation und die Straßen und Witterungsverhältnisse. Mit am wichtigsten bei der Beurteilung sollten allerdings die alkoholbedingten Auffälligkeiten im Verhaltensbild des Fahrzeugführers widerspiegeln. Im Zweifel kann somit bereits sehr früh eine Fahrunsicherheit angenommen werden. Je niedriger der Promille wert ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beweismittel. Je näher dran der Wert an der absoluten Fahrunsicherheit ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die Beweismittel.

Die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Ermittlung der Blutalkoholkonzentration durch die Blutprobenanalyse

Die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration geschieht über eine Blutprobenanalyse. Diese erfolgt in mindestens zwei unterschiedlichen Methoden um Fehler bei der Messung und Ungenauigkeiten zu vermeiden. Aus diesen beiden Messwerten ergibt sich dann ein Mittelwert. Dies gilt zumindest für die Bewertung der absoluten Fahrunsicherheit. Im Rahmen der relativen Fahrunsicherheit kann auch ein einziger Befund als Indiz herangezogen werden. Um die absolute Fahrunsicherheit nachweisen zu können, reicht der Atemalkoholwert nicht alleinig aus. Diesem kommt lediglich eine hohe Indizwirkung nahe, wenn weitere Beweisanzeichen hinzutreten. 

Wichtig bleibt aber in allen Fällen die Rückrechnung. Maßgeblich für die strafrechtliche Betrachtung ist und bleibt die Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Tat. Da zwischen der Zeit der Blutentnahme und dem Tatzeitpunkt nicht selten einige Zeit verstreicht, muss durch Rückrechnung die Konzentration zum Tatzeitpunkt ermittelt werden. Einer Rückrechnung braucht es allerdings nicht zwingend, wenn selbst bei Entnahmezeitpunkt die Grenze der absoluten Fahrunsicherheit bereits erreicht ist. Im Tatzeitpunkt ist die Konzentration logischerweise noch höher.

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Das Führen eines Fahrzeuges

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Das Führen eines Fahrzeugs und die Teilnahme am Verkehrsgeschehen

Es kommt darauf an, ob der Täter eine Teilnahme am Verkehrsgeschehen hatte, oder ob der Täter ein Fahrzeug geführt hat. Das Führen eines Fahrzeuges erfasst nur Bewegungsvorgänge im Verkehr. So ist Voraussetzung, dass der Täter ein Fahrzeug unter seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch und Anwendung der Antriebskräfte des Fahrzeuges allein- oder zumindest mitverantwortlich in Bewegung setzt.

Im Rahmen der Vollendung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr, setzt der Tatbestand nicht voraus, dass ein konkreter Gefahrenerfolg eintritt. Es genügt dahingehend die abstrakte Gefährdung, die durch die Teilnahme des Fahrunsicheren im öffentlichen Verkehr eintritt. Vorausgesetzt zur Tat ist zumindest der bedingte Vorsatz, der bei Fahrantritt oder während der Fahrt besteht. Die Begehung in Fahrlässigkeit ist ebenso möglich.

Weitere wichtige Straftaten im Verkehrsrecht

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Weitere relevante Straftaten im Verkehrsrecht

Eine dieser Straftaten ist die Unfallfluch oder auch Fahrerflucht genannt. So ist es vorgeschrieben, dass bei einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden oder ein Sachschaden entstanden ist, sofort an Ort und Stelle anzuhalten und gegebenenfalls Erste Hilfe zu leisten ist. Verstöße gegen diese Pflicht können dann als Unfallflucht gewertet werden, und führen nicht selten zu empfindlichen Strafen. Möglicherweise handelt es sich dabei um Geldstrafen, Punkten in Flensburg oder sogar Freiheitsstrafen, insbesondere wenn es zu schweren Verletzungen oder gar einer Todesfolge gekommen ist.

Nötigung im Straßenverkehr

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Die Nötigung im Straßenverkehr - § 240 StGB

Ein weiterer Punkt ist die strafbare Nötigung im Straßenverkehr. Hierbei kommt durch gezielte Handlungen oder Drohungen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer zur Gewalt oder eben der Androhung von Gewalt. Dadurch entsteht eine gewisse Zwangssituation bei dem genötigten. Ziel des Straftäters ist ein bestimmtes Verhalten des Opfers. Die Nötigung selbst ist in § 240 des StGB festgehalten.

§ 240 – Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

Nötigende Handlungen können sein: Drängeln, Aufblenden (Lichthupe) oder schneiden, Ausbremsen des Hintermanns, auf eine Person oder ein Fahrzeug gezielt zufahren um zu provozieren, die Bildung einer Straßenblockade etc. Fraglich und oft diskutiert wird die Grenze zwischen einer bloßen Ordnungswidrigkeit oder eben der Nötigung. Fährt man für kurze Zeit zu dicht auf, wird dies noch keine Nötigung sein. Fährt man jedoch für einen längeren Zeitraum hinter seinem Vordermann und benutzt auch noch die Lichthupe um den anderen unter Druck zu setzen und er eventuell aus Angst dazu gebracht wird, die Spur zu wechseln.

Dann wird von einer Nötigung gesprochen. Was feststeht ist, dass es sich in jedem Fall immer um eine Einzelfallentscheidung handelt und nicht vorweg eine Nötigung immer angenommen werden kann. Das Kammergericht Berlin entschied beispielsweise dafür, dass es sich um keine Nötigung handelt, wenn man vor sich einen langsamen Fahrer auf der linken Spur der Autobahn hat, diesen rechts überholt und nur knapp vor ihm wieder einschert. Es handelte sich im konkreten Falle lediglich um rücksichtsloses Überholen und eine Ordnungswidrigkeit. Es bestand wohl keine Absicht, den anderen Fahrer auszubremsen oder zu behindern (AZ. 161 Ss 211/16). Wenn dies jedoch wieder hinzutritt, dann ist möglicherweise wieder eine Nötigung im Raum.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I des StVG

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 I des Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.

§ 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeuges nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist oder,

2. als Halter eines Kraftfahrzeuges anordnet, oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. […]

Man darf im genauen Kontext die Begrifflichkeiten nicht vermischen. So ist beim Führerschein und der Fahrerlaubnis zu differenzieren. Die Fahrerlaubnis ist eine behördliche Genehmigung. Diese gestattet es einem, ein Kraftfahrzeug zu steuern. Der Führerschein selbst ist ein amtliches Dokument. Es bescheinigt lediglich, dass eine gültige Fahrerlaubnis vorhanden ist und derjenige diese besitzt. Somit kann festgehalten werden, dass der Führerschein selbst die „Urkunde“ über den Besitz der Fahrerlaubnis ist.

Infolgedessen muss ebenso unterschieden werden zwischen Fahrverbot, einem Entzug der Fahrerlaubnis und dem Autofahren ohne Führerschein, welches lediglich eine Ordnungswidrigkeit widerspiegelt. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist demnach eine Straftat. Allerdings zieht die Norm nicht nur eine Strafe für den Fahrer nach sich, sondern im Zweifel auch für den Halter des Fahrzeuges, wenn dieser es zulässt oder anordnet, dass eine Person ohne Fahrerlaubnis das Auto steuert. 

Der Fahrzeughalter ist ebenso verpflichtet, zu überprüfen, ob der Fahrer die jeweiligen Voraussetzungen zum Führen des Kraftfahrzeuges erfüllt oder nicht. Eine Ausnahme hiervon ist das Fahren auf Privatgelände. Dort darf jeder ohne Fahrerlaubnis das Kraftfahrzeug steuern. Lediglich im Schadenfall wird es schwierig. Eine Haftung wird demnach immer zu bejahen sein und ein Anspruch gegen die Versicherung so gut wie ausgeschlossen.

Sollte einmal jemand abseits von einem Privatgelände als Fahrer ohne Fahrerlaubnis auffallen, dann begeht man nach § 21 des StVG eine Straftat. Diese wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten bestraft. Dabei ist es irrelevant, mit welchem Fahrzeug man dabei auffällt. Der zuständige Rechtsanwalt wird bei einer Verurteilung immer darauf achten, dass im Falle einer Strafmaßverteidigung die Strafe unter 90 Tagessätzen bleibt. Ab dieser Grenze gilt der Täter als vorbestraft. Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist dann gegeben, wenn man nach einem Verstoß, wie ein Geschwindigkeitsverstoß, den Führerschein vorübergehend abgeben muss oder aber durch ein Gericht oder Behörde den generellen Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet bekommen hat. 

Dies ist zumeist nach einem BTM Missbrauch, Alkohol am Steuer der Fall. Ab dann hat der Täter eine Sperrfrist von sechs Monaten und kann ab diesem Zeitpunkt den Führerschein neu beantragen. Meist folgt allerdings nach der Sperrfrist die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung). Statt einer MPU kann auch eine Nachschulung Folge sein. Sollte man ein Wiederholungstäter sein, dann können die Strafen auch höher ausfallen. Sollte man innerhalb von drei Jahren bereits erwischt worden sein, so steht auch im Raum, dass die Polizei das eigene Kfz einziehen kann.

Das Fahren ohne Führerschein hingegen ist keine Straftat. Dies geschieht manchmal öfter wie gedacht. Man vergisst ihn zuhause, verlegt ihn oder im schlimmsten Falle ist er sogar verloren. In diesen Momenten liegt jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Sollten sie den Führerschein vergessen haben, dann gibt es ein Verwarngeld. Aktuell beträgt dieses zehn Euro. Gleiches Verwarngeld wird fällig, wenn der Führerschein abgelaufen ist. Beachten Sie daher immer das Ablaufdatum auf dem Führerschein. Sollte das Verwarngeld nicht rechtzeitig bezahlt werden, wird daraus schnell ein Bußgeld. Zusätzlich zu den zehn Euro fallen dann häufig noch Verwaltungsgebühren und Auslagen im Wert von 28,00 € an.

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Geschwindigkeitsverstoß im Straßenverkehrsrecht

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Der Geschwindigkeitsverstoß im Verkehrsstrafrecht nach § 3 StVO

Der wohl häufigste Fall im Verkehrsstrafrecht ist der Geschwindigkeitsverstoß. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Deutschland regelt der § 3 der Straßenverkehrsordnung. Dieser gibt die verbindliche Obergrenze zur Geschwindigkeit von Fahrzeugen wieder. Die jeweils gültige Höchstgeschwindigkeit bzw. umgangssprachlich Tempolimit kann durch Verkehrszeichen angezeigt werden. Tempolimits für PKW, die auch ohne Verkehrszeichen gelten, sind:

  • 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften

  • 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.


Bislang gibt es kein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen. Ausgenommen an den Stellen, wo durch Verkehrszeichen eine Geschwindigkeit vorgegeben wird, kann der Autofahrer daher sein Tempo selbst bestimmen. Dennoch gibt es in Deutschland die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wie der Name es selbst schon sagt, handelt es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung. Der Autofahrer muss sich nicht zwingend an diese halten. Sollte diese Richtgeschwindigkeit allerdings stark überschritten werden und es kommt in Folge zu einem Verkehrsunfall, dann könnte eine Mitschuld für den Fahrer die Folge sein.

Wer gegen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit verstößt, der muss mit Bußgeldern oder Strafen rechnen. Wie hoch die jeweilige Strafe ausfällt, richtet sich immer nach der Überschreitung selbst und ob diese innerorts oder außerorts stattgefunden hat. Die anfallende Strafe kann immer im aktuellen Bußgeldkatalog nachgesehen werden. Die Strafen haben aktuell einen Spielraum von 20,00 € bis zu einer Kombi aus 800,00 €, zwei Punkten in Flensburg und ein Fahrverbot von drei Monaten.

Mobiltelefon am Steuer

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Die Nutzung des Mobiltelefons am Steuer

Der ständige Begleiter des Menschen in der heutigen Zeit ist und bleibt das Smartphone. Man ist ständig erreichbar und möchte immer und überall über alles informiert sein. Doch nicht nur das Mobiltelefon fällt unter jene Regeln. Nicht nur das Telefonieren selbst ist nicht erlaubt, ebenso wenig ist es erlaubt, Textnachrichten zu versenden, zu schreiben oder zu lesen. Selbst das Ablesen von der Uhrzeit am Mobiltelefon ist verboten, sofern das Handy dafür in die Hand genommen werden muss. Befindet sich das Handy allerdings in einer Halterung, dann könnte es erlaubt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass man sich nicht vom Straßenverkehr ablenken lässt. Dies ist weiterhin abhängig von den Verhältnissen wie Wetter, Verkehr oder Sichtverhältnisse.

Sobald der Fahrer mit dem PKW anhält und auch der Motor ausgeschaltet ist, darf man das Handy benutzen. Eine Start-Stopp-Automatik im Auto an der Ampel hingegen reicht nicht dafür aus. Das Verbot gilt hierbei strikt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Damit ist sogar die Bedienung der Smartwatch am Handgelenk theoretisch untersagt. 

Ausnahme hierbei scheint es zu sein, wenn man bei der Smartwatch die Sprachsteuerung und die Vorlesefunktion benutzt. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung befürchtet der Täter ein Bußgeld von mindestens 100,00 € und einen Punkt in Flensburg. Sollte daraus eine Gefährdung entstehen oder aber ein Sachschaden, dann kommt ebenfalls ein Fahrverbot hinzu, das Bußgeld wird angehoben und es gibt mehr Punkte. Das Handy beim Radfahren kostet ebenfalls 55,00 €.

So kann es bereits dazu kommen, dass bei der Benutzung des im Auto fest eingebauten Touchscreens eine strafbare Handlung vorliegt, wenn diese einen „kurzen“ Moment übersteigt. Bekanntes Urteil hierzu war der Unfall eines Teslafahrers, da dieser im Regen von der Straße abkam, weil er den Scheibenwischer seines Teslas bedienen wollte. Dies geschieht über das im Auto angebrachte Touchscreen und erfolgt in mehreren Schritten. So ist das Touchscreen ein elektronisches Gerät nach § 23 I a S. 1 und 2 StVO, dessen Bedienung bzw. angepasste Blickzuwendung nur erlaubt ist, wenn es einen kurzen Moment braucht.

Fahren ohne Versicherungsschutz

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Das Fahren ohne Versicherungsschutz

In Deutschland besteht ein gesetzlicher Versicherungsschutz für alle Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr zugelassen sind. Dies ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer diese Versicherung nicht besitzt und ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bewegt, begeht eine Straftat und riskiert sogar eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe. Ist ein Fahrzeug nicht versichert und es geschieht ein Unfall, dann haftet der Fahrer für die von ihm verursachten Schäden selbst. Allerdings ist auch der Fahrzeughalter mit Schuld, wenn er die Fahrt zugelassen hat und wusste, dass kein Versicherungsschutz besteht. 

Die Pflicht zur Versicherung besteht ebenso für Motorräder, Roller und Mofas, aber auch für LKW und Wohnmobile. Die rechtliche Folge ist eine Straftat und diese kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, der Entzug der Fahrerlaubnis oder aber eine Geldbuße von bis zu 180 Tagessätzen nach sich ziehen. Im genauen kommt es nicht zwingend auf Fahrlässigkeit und oder Vorsatz an.

Regelungen während der Probezeit

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Regelungen während der Probezeit bezüglich Straftaten im Straßenverkehr

Besonders prekär ist die Situation, wenn ein Fahrer Verkehrsverstöße begeht und dieser noch in der Probezeit ist. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Verstöße während der Probezeit werden immer besonders streng geahndet. Grundsätzlich gelten für die Fahrer in der Probezeit die gleichen Regeln wie für die anderen Verkehrsteilnehmer auch. Die Verstöße selbst werden allerdings in A und B Verstöße und in Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterteilt. 

Unter den A-Verstößen versteht man schwerwiegende Vergehen gegen die StVO oder das Verkehrsrecht. Darunter fallen bspw. Trunkenheit am Steuer, Fahrerflucht, Nötigung oder Geschwindigkeitsverstöße über 21 km/h. Sollte so ein Vergehen begangen worden sein, verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird verpflichtend. Sollte in der Probezeit ein weiterer A- oder B-Verstoß hinzukommen, dann folgt eine verkehrspsychologische Beratung und letztendlich auch der Führerscheinentzug.

B-Verstöße sind somit weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße. Dazu zählen unter anderem das Fahren mit abgenutzten Reifen, das Handy am Steuer oder aber ein Kennzeichenmissbrauch. Einmalige Vergehen bringen nicht immer eine Probezeit-Maßnahme mit sich. Sollte ein weiterer B-Verstoß hinzukommen, werden die gleichen Maßnahmen wie bei einem A-Verstoß die Folge sein. Ein einmaliger A-Verstoß und zwei B-Verstöße sind somit gleichzusetzen und die gleichen Maßnahmen sind sodann Folge. Nach vier weniger schwerwiegenden Verstößen wird dennoch die Fahrerlaubnis entzogen.

Abschließendes

Anwalt für Verkehrsstrafrecht | Rechtlicher Rat & Fazit

Im Falle einer Verkehrsstrafsache ist das gesamte Verkehrsstrafrecht sehr komplex und umfassend. Es ist in den meisten Fällen, außer im Falle einer Ordnungswidrigkeit, ratsam einen rechtlichen Beistand zu konsultieren, um die individuellen Situationen genauestens abzuschätzen und gute Verteidigungsmöglichkeiten zu schaffen. Durch die Rechtsprechung entwickelt sich das Verkehrsstrafrecht ständig weiter und je nach Gericht und Bundesland können diese unterschiedlich ausfallen. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsstrafrecht, ein Rechtsanwalt für Strafrecht, kann helfen, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, mögliche Strafen zu minimieren und bestenfalls eine sehr gute Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Wir sind im Fall einer Anhörung durch die Polizei bundesweit für Sie da!

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