Das Jugendstrafrecht definiert sich wie folgt. Das Jugendstrafrecht wird als Teilgebiet des Strafprozesses betrachtet, welches sich speziell auf jugendliche und heranwachsende Straftäter bezieht. Es handelt sich beim Jugendstrafrecht um ein sogenanntes Sonderstrafrecht, welches nur für diejenigen Täter und Täterinnen anwendbar ist, die zum Zeitpunkt der durchgeführten Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Im Detail bedeutet dies, dass im Jugendstrafrecht zwischen Jugendlichen, Täter im Alter von 14 bis 17 Jahre, und Heranwachsenden, Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren, unterscheiden wird. Das gesetzliche Fundament für die Anwendung des Jugendstrafrechts bildet das Jugendgerichtsgesetz, abgekürzt JGG.
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht, das sich auf Jugendliche und Heranwachsende bezieht, die eine Straftat begangen haben. Die genauen Straftaten, die unter das Jugendstrafrecht fallen, können je nach Jurisdiktion variieren, aber in der Regel umfassen sie folgende Delikte:
Körperverletzung ist eine Straftat, bei der jemand absichtlich oder fahrlässig eine körperliche Verletzung an einer anderen Person verursacht. Dies kann beispielsweise durch einen Schlag, einen Stoß, einen Schnitt oder eine andere körperliche Bedrohung geschehen.
In Deutschland ist Körperverletzung in den §§ 223 bis 229 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Die Strafe für Körperverletzung hängt von der Schwere der Verletzung und dem Vorwissen oder der Absicht des Täters ab. In schwerwiegenden Fällen kann Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden, während in milderen Fällen eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass Körperverletzung auch als Teil einer größeren Straftat wie einem Angriff oder einer räuberischen Erpressung geahndet werden kann. In diesen Fällen kann die Strafe höher ausfallen als für die Körperverletzung allein.
Eine weitere Form der Körperverletzung ist die fahrlässige Körperverletzung, bei der eine Person ohne Absicht eine Verletzung verursacht, aber aufgrund unachtsamen Verhaltens oder Fahrlässigkeit dafür verantwortlich ist. In diesen Fällen kann die Strafe milder ausfallen, aber das Opfer hat dennoch das Recht auf Schadenersatz und eine angemessene Entschädigung.
Der Diebstahl ist eine Straftat, bei der jemand fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich nimmt, mit dem Vorsatz, es sich dauerhaft anzueignen. Diebstahl ist in den §§ 242 bis 244 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Deutschland geregelt.
Ein Diebstahl kann auf verschiedene Arten begangen werden, einschließlich:
Es ist wichtig zu beachten, dass Diebstahl auch als Teil einer größeren Straftat wie Einbruch oder räuberischer Erpressung geahndet werden kann. In diesen Fällen kann die Strafe höher ausfallen als für Diebstahl allein.
Zusätzlich zur Strafe kann das Gericht auch eine Entschädigung für das Opfer oder eine Wiedergutmachung anordnen.
Vandalismus ist eine Straftat, bei der jemand absichtlich oder fahrlässig Schäden an öffentlichem oder privatem Eigentum verursacht. Dies kann beispielsweise durch das Zerstören von Gebäuden, Kunstwerken, Fahrzeugen oder öffentlichen Einrichtungen geschehen.
In Deutschland ist Vandalismus in den §§ 303 bis 305 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Die Strafe für Vandalismus hängt von der Schwere des Schadens und dem Vorwissen oder der Absicht des Täters ab. In schwerwiegenden Fällen kann Vandalismus mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden, während in milderen Fällen eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass Vandalismus auch als Teil einer größeren Straftat wie Brandstiftung oder Sachbeschädigung geahndet werden kann. In diesen Fällen kann die Strafe höher ausfallen als für Vandalismus allein.
Zusätzlich zur Strafe kann das Gericht auch eine Entschädigung für das Opfer oder eine Wiedergutmachung anordnen, um den Schaden zu beheben oder zu ersetzen. Es ist wichtig, dass Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, sich an einen Anwalt für Jugendstrafrecht wenden, um ihre Rechte und Optionen zu schützen.
Der Begriff „Raub“ bezeichnet eine Straftat, die durch das Entführen oder gewaltsame Übernehmen von Eigentum oder Besitz gegen den Willen des Eigentümers gekennzeichnet ist. Raub ist eine schwerwiegende Straftat, die in den meisten Ländern mit einer harten Strafe belegt wird, wie zum Beispiel einer Haftstrafe oder einer hohen Geldstrafe.
Im Detail umfasst der Raub folgende Elemente:
Es ist wichtig zu beachten, dass Raub eine Straftat ist, die sowohl körperliche als auch psychische Auswirkungen auf das Opfer haben kann. Daher werden Personen, die eine Straftat des Raubes begehen, in der Regel rigoros bestraft.
Brandstiftung ist eine Straftat, bei der absichtlich ein Feuer gelegt wird, das zu Schäden an Eigentum, Gebäuden oder Naturgebieten führt. Es handelt sich um eine schwerwiegende Straftat, die sowohl den Täter als auch das Opfer betrifft.
Im Detail umfasst Brandstiftung folgende Elemente:
Es ist wichtig zu beachten, dass Brandstiftung nicht nur zu finanziellen Verlusten führt, sondern auch zu körperlichen Verletzungen und sogar zum Tod von Menschen und Tieren. Darüber hinaus kann Brandstiftung auch zu Umweltproblemen und zur Zerstörung von Naturgebieten führen. Daher werden Personen, die eine Straftat der Brandstiftung begehen, in der Regel hart bestraft.
Das Delikt des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bezieht sich auf Handlungen, die gegen die Gesetze verstoßen, die den Umgang mit Betäubungsmitteln regulieren. Diese Gesetze bestimmen, welche Betäubungsmittel erlaubt sind, wie sie hergestellt, verteilt und verwendet werden dürfen, und legen Strafen für Verstöße fest.
Im Detail umfasst ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz folgende Handlungen:
Die Strafen für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können je nach Schwere des Verstoßes und den Gesetzen des jeweiligen Landes variieren, aber sie können von einer hohen Geldstrafe bis hin zu einer Haftstrafe reichen.
Ein Verstoß gegen das Waffengesetz bezieht sich auf Handlungen, die gegen die Gesetze verstoßen, die den Umgang mit Waffen regulieren. Diese Gesetze bestimmen, welche Arten von Waffen erlaubt sind, wie sie erworben, besessen, getragen und verwendet werden dürfen, und legen Strafen für Verstöße fest.
Im Detail umfasst ein Verstoß gegen das Waffengesetz folgende Handlungen:
Die Strafen für Verstöße gegen das Waffengesetz können je nach Schwere des Verstoßes und den Gesetzen des jeweiligen Landes variieren, aber sie können von einer hohen Geldstrafe bis hin zu einer Haftstrafe reichen.
Eine sexuelle Straftat ist jede Handlung, die gegen die sexuelle Integrität einer Person verstößt und ohne deren Zustimmung oder gegen ihren Willen begangen wird.
Einige Beispiele für sexuelle Straftaten sind:
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Straftaten nicht nur ein körperliches Verbrechen sind, sondern auch ein emotionales und psychisches Trauma verursachen können.
In Deutschland sind Jugendliche und Heranwachsende nur eingeschränkt strafmündig. Die Taten dieser werden daher aufgrund des noch geringen Alters der Täter und Täterinnen als „erzieherisches Fehlverhalten“ ein. Der Terminus der Strafmündigkeit bezeichnet in derartigen Szenarien den Zeitpunkt im Leben eines Täters, ab dem dieser strafrechtlich für von ihm/ihr begangene Taten verantwortlich ist und somit auch für diese auf Gesetzesebene belangt werden kann.
Zwar erreicht man in Deutschland bereits mit 14 Jahren die „bedingte Strafmündigkeit“, ist jedoch mit 18 Jahren erst als voll strafmündig einzustufen. Vorher ist laut dem JGG der Täter nicht fähig die potentiellen Konsequenzen seines Handelns richtig und umfassend einzustufen. Taten, die von einem Täter in einem Alter unter 14 Jahren begangen wurden können demnach per Gesetz nicht geahndet werden bzw. diese Personen nicht dafür bestraft werden.
Auch hier gibt es Ausnahmen. Denn wenn ein Täter zwar über 14 Jahre alt ist oder zum Zeitpunkt der Tat war und dieser als geistig nicht reif genug einzuschätzen ist, kann auch dieser nicht für seine Taten bestraft werden. Jugendliche mit einer geistigen Behinderung oder Einschränkung fallen beispielsweise unter dieses Kriterium.
Zusammenfassend bedeutet dies also, dass Jugendliche im Alter bis 14 Jahre als nicht strafmündig, Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahre als bedingt strafmündig und Jugendliche im Alter von 18 bis 21 Jahren als voll strafmündig nach dem JGG einzustufen sind. Ab dem 21. Lebensjahr fallen sämtliche Taten in den Bereich des Erwachsenenstrafrechts.
Das übergeordnete Ziel des Jugendstrafrechts ist, da in diesem Rechtsgebiet hauptsächlich angenommen wird, dass die Kriminalität der Jugendlichen und heranwachsenden Straftätern größtenteils der Erziehung der Eltern geschuldet ist bzw. ein Resultat dessen ist, mittels angemessener erzieherischer Maßnahmen eine positive Verhaltensprognose hinsichtlich des Verhaltens im Rahmen der gesellschaftlichen Normen zu schaffen.
Daher wird in den meisten Fällen, dennoch abhängig von der Schwere der Straftat, von Freiheits- oder Geldstrafen abgesehen. Die Erziehung der Täter sowie die Prävention von weiteren Straftaten durch erzieherische Sanktionen steht demnach im Jugendstrafrecht im Fokus, um Rückfälle und das Begehen weiterer Straftaten zu vermeiden.
§ 2 Abs. 1 JGG besagt dazu folgendes:
„(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“
Im Jugendstrafrecht müssen bestimmte besondere Anforderungen und Verfahrensregeln beachtet werden, um sicherzustellen, dass die Rechte und das Wohl des jugendlichen oder kindlichen Beschuldigten geschützt werden. Hier sind einige wichtige Aspekte, auf die im Jugendstrafverfahren geachtet werden muss:
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht stellt das Jugendstrafrecht auf des Fokus auf erzieherische Sanktionen eine klare Besonderheit dar. Im Rahmen des Strafverfahrens im Jugendstrafrecht stellt die Jugendgerichtshilfe eine Position dar, welche die pädagogischen und sozialen Ansichten hinsichtlich der Urteilsfindung in den Vordergrund stellt. Die Unterstützung der positiven Entwicklung und Vermeidung lebensverbauender Maßnahmen seitens des Gerichts durch Strafen stehen also im Vordergrund.
Die Jugendgerichtshilfe hat zudem im Strafprozess besondere Rechte. Diese lauten wie folgt:
Außerdem ist es die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe das persönliche Umfeld des Angeklagten sowie dessen Persönlichkeit hinsichtlich der Findung einer geeigneten Sanktion genau zu überprüfen. Aus diesen Erkenntnissen der Jugendgerichtshilfe werden die Strafe, die Sanktionen, im Anschluss abgeleitet.
Der Angeklagte, Jugendliche, hat allerdings auch die Möglichkeit auf die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe im Rahmen des Strafverfahrens zu verzichten. § 7 JGG besagt dazu:
„Das Jugendgericht und im Vorverfahren Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist.“
Demnach ist der Verzicht auf die Mitwirkung und Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe im Strafprozess von den Umstände und Schwere der Straftat sowie dem Wohlergehen des Jugendlichen abhängig. Es ist zu beachten, dass der Verzicht auf die Teilnahme und Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe am Prozess allen Beteiligten mitzuteilen ist. Hier wird ebenfalls noch differenziert ob im Haupt- oder Vorverfahren. Jedoch kann im Vorverfahren nur dann auf die Jugendgerichtshilfe verzichtet werden, wenn das Verfahren ohne Erhebung einer öffentlichen Klage abgeschlossen wird.
Der Verzicht auf die Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe im Hauptverfahren kann im Rahmen des Verfahrens mündlich mitgeteilt werden, dafür ist keine gesonderter Antrag nötig. Dies sollte jedoch vorher im Detail mit dem Verteidiger, einem Anwalt für Jugendstrafrecht, abgesprochen werden.
Wie bereits ausgiebig erörtert, werden im Jugendstrafrecht im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht primär Strafen mit pädagogischer Absicht verhangen, wie beispielsweise das Ableisten von Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung, im Erwachsenenstrafrecht hingegen Geld- oder Freiheitsstrafen.
Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Strafrechtsdisziplinen ist das verantwortliche Gericht. Den für das Jugendstrafrecht ist das gesonderte Jugendgericht in der Verantwortung über die Strafbarkeit des Täters zu entscheiden. Hauptverhandlungen, in denen Urteile über Jugendliche gefällt werden, sind zudem nicht öffentlich nach § 48 JGG.
Des weiteren werden im Rahmen des Jugendstrafprozesses die Rechte der Eltern und der Erziehungsberechtigten ebenfalls berücksichtigt. Diese dürfen während der Verhandlung anwesend sein und erhalten vom Jugendgericht sogar die Möglichkeit Aussagen zur Straftat zu machen, sowie die Möglichkeit den verteidigenden Rechtsanwalt, Anwalt für Jugendstrafrecht, auszusuchen.
Ein weiterer gravierender Unterschied zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenstrafrecht besteht darin, dass die Höchstdauer für Jugendliche bei 10 Jahren und bei Heranwachsenden 15 Jahren Freiheitsstrafe liegt.
Zu einer der weiteren Maßnahme des Jugendgerichts im Jugendstrafrecht zählt der Jugendarrest. Anders als bei der Verwarnung fällt die Strafe des Jugendarrests deutlich härter aus, da dieser in Form von Freizeitarrest, Kurz- oder sogar Dauerarrest seitens des Jugendgerichts verhangen werden kann.
Die Jugendstrafe stellt die härteste vom Jugendgericht zu verhängende Strafe dar, da diese den absoluten Freiheitsentzug für den Jugendlichen oder Heranwachsenden bedeutet. Die Dauer der Jugendstrafe hängt vom Umfang und der Schwere der Tat ab, jedoch beträgt die Mindestdauer dieses Freiheitsentzugs ein halbes Jahr.
Die Höchstdauer des zu verhängenden Freiheitsentzugs beträgt fünf Jahre, sofern es sich bei der Straftat nicht um beispielsweise Mord handelt und der Jugendliche oder Heranwachsende nicht als erwachsen gilt. Sollte dies jedoch der Fall sein, kann die Freiheitsstrafe bis hin zu einer Dauer von vollen 10 Jahren verhangen werden. Zu beachten ist, dass ein solcher Sachverhalt und eine derartige Tat nach Erwachsenenstrafrecht mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden würde.
In § 106 Abs. 1 JGG heißt es dazu detailliert wie folgt:
„Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren erkennen.“
Sollte es jedoch passieren, dass ein Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird, besteht für diesen stets die Möglichkeit gemäß § 106 JGG das Strafmaß zu mindern. Diese Maßnahmen einzuleiten obliegt jedoch der fachlichen Einschätzung des Verteidigers, einem Anwalt für Jugendstrafrecht.
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