Anwalt für Abmahnung im Markenrecht

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Markenrecht mit Abmahnung als Folge

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Der Schutz der eigenen Marke durch Eintragung bei einem Markenamt ist besonders wichtig, um sich gegen Markenrechtsverletzungen wehren zu können. Marken sind somit eintragungsfähige Rechte an der eigenen Marke, in Bezug auf ausschließlicher Nutzung dieser. Dies kann auf nationaler, wie auf internationaler Ebene geschehen. So ist es möglich, dass der Markeninhaber jedem anderen die Benutzung von ähnlichen oder identischen Zeichen für identische oder ähnliche Produkte gerichtlich verbieten lassen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gefahr besteht, die Produkte zu verwechseln. Mögliche Beispiele zu einer rechtswidrigen Benutzung zählt das Gesetz in § 14 MarkenG in Absatz III und IV auf. Zu nennen wäre hier insbesondere das in den Verkehr bringen solcher Produkte und das Anbieten von diesen.

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Die Möglichkeit zur erlaubten Nennung einer fremden Marke / Produktbeschreibung / in der Werbung

Anwalt Abmahnung Markenrecht | Möglichkeit zur erlaubten Nennung

In bestimmten Fällen ist es erlaubt, eine fremde Marke zu nennen. Dies ist dann erlaubt, wenn man jene zur eigenen Produktbeschreibung benötigt. Das Gleiche gilt für beschreibende Angaben oder in zulässiger, aber vergleichender Werbung von Produkten. Auch bei der Beschreibung von Ersatzteilen dürfen Marken genannt werden. Sollte eine solche Benutzung erfolgen, verstößt dies nicht gegen das Gewerbe und den Handel. Nachzulesen unter Urteil: EuGH, Urteil vom 11.09.2007, C-17/06, Rz. 34

Hierzu muss die Nennung der Marke derart erfolgen, dass diese ohne jeden Zweifel als eine fremde Marke erkennbar bleibt. Es darf somit nicht das Produkt oder die Ware als eigene Marke genannt werden oder den Anschein erzeugen. Auch muss die fremde Marke gezielt genannt werden. Ein weiterer Grundsatz ist, dass die fremde Marke werbetechnisch nicht für den eigenen Nutzen gebraucht wird. Die fremde Marke muss mit einer gewissen Schonung gebraucht werden. Eine Werbewirkung muss somit notwendig sein und darf nicht im Eigennutz erfolgen. Urteil: BGH-Urteil vom 28.06.2018 I ZR 236/16.

Ebenfalls ist es nicht möglich als Markeninhaber den Weitervertrieb der Ware und auch im konkreten wieder die Werbung für die Waren der Marke zu verbieten. Dies besagt der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz. Hierzu vollendet ebenfalls die markenmäßige Benutzung der fremden Marke die erlaubten Möglichkeiten.

Bisher nicht ganz eindeutig entschieden ist die Nutzung von Modellbezeichnungen und Abkürzungen. So ist es aktuell der Fall, dass andere Firmen Modellbezeichnungen wie „Fiesta“ oder „Mini“ nutzen, um ihr eigenen Produkte oder Waren zu pushen. Dies wird von den größeren Firmen wie in diesem Falle Ford und BMW nicht gerne gesehen, da diese hier bereits eine Markenrechtsverletzung annehmen und rechtliche Konsequenzen als Folge sehen. Ob eine solche Verletzung wirklich entstanden ist, hängt unter anderem davon ab, ob diese Bezeichnung selbst als Herkunftsnachweis als eigene Marke des Werbenden ansieht oder nicht. Sollten sie Modellbezeichnungen für ihre Waren bevorzugen und nutzen wollen, dann empfiehlt sich auch hier vorher eine aussagekräftige Markenrecherche, um eventuelle Konflikte mit anderen Marken zu verhindern.

Die Verwechslungsgefahr von Marken

Anwalt Abmahnung Markenrecht | Verwechslungsgefahr

Bevor es zu einer rechtlichen Streitigkeit im Rahmen des Markenrechts kommen kann, müssen bekanntlicher Weise die Rechte der Markeninhaber verletzt werden. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich um eine Wort-, eine Bild-, oder Wort-/Bildmarke handelt. Die Verwechslung von Marken ergeht im konkreten aus einer Wechselwirkung der Unterscheidungskraft, einer Ähnlichkeit der Zeichen und oder der Produktähnlichkeit. 

Wenn der Markeninhaber auf allen diesen Ebenen einen unverwechselbaren Charakter seiner Marke schafft, dann ist es wahrscheinlicher, dass sich gegenüberstehende Marken oder Produkte unähnlich sind und keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werden kann. Je höher die Unterscheidung der Marken oder Produkte / Dienstleistung ist, desto höher ist auch der Schutz der Marke und sichert die Eigenständigkeit dieser.

Eine Verwechslungsgefahr besteht im konkreten dann, wenn bildliche, begriffliche oder klangliche Elemente der anderen Marke sich gegenüberstehen und in Folge ähnlich sind. Es kommt hier nicht auf ein Zusammenspiel aller Faktoren an, sondern eine dieser reicht im Zweifel aus, um eine Verwechslung anzunehmen. Häufig nachgemacht und meist verwechselnd ähnlich sind Kopien der Marken „Nike“, „Adidas“ oder auch „Puma“. 

Die bildliche Darstellung der Marken scheint nicht allzu komplex und somit schnell kopiert. Vor allem die Schriftzüge und Bildmarke ist fast jedem ein Begriff und erzeugt eine Vorstellung. Ebenfalls muss beachtet werden, dass bei einer klanglichen Ähnlichkeit der Marken die Aussprache keine verwechselnde Ähnlichkeit hervorruft. Häufig ist eine phonetische Ähnlichkeit bei Abkürzungen der Marke gegeben.

Eine Markenrechtsverletzung kann auch dann angenommen werden, wenn eine Bildmarke mit ihrer Darstellung der Wort-/Bildmarke einer anderen Marke zu sehr ähnelt. Als Beispiel dient hier eine bildliche Darstellung eines Schlüssels auf der Marke „Brauerei Beck“, welche bekannte Biere produziert. Eine andere Marke, welche „Original Schlüssel Obergärige Handwerkliche Hausbrauerei“ vom Inhaber „Schlüssel GmbH & Co. KG“ hieß, wurde durch die Abbildung des Schlüssels in ihrer Wort-/Bildmarke von „Brauerei Beck“ verletzt. 

Mittlerweile gab es zur verletzten Marke eine Umschreibung wegen Rechtsübergang und die Marke wurde zwischenzeitlich gelöscht durch einen Antrag des Inhabers. Dies macht es nochmal deutlich, wie kompliziert das Markenrecht teilweise sein kann, denn im Zweifel nimmt man hier als Laie keine Markenrechtsverletzung an. Der BGH fasste im konkreten einen Beschluss am 18.03.1999 unter dem Zeichen: I ZB 24/96, wo eben jene Markenrechtsverletzung festgestellt wurde.

Verletzung von bekannten Marken

Anwalt Abmahnung Markenrecht | Verletzung von bekannten Marken

Die Verletzung von normalen Marken ist bereits untersagt. Der § 14 II Nr. 3 regelt allerdings auch den Schutz von bekannten Marken. Hierbei geht es unter anderem um das Ausnutzen oder Beeinträchtigen dieser bekannten Marken für eigene Zwecke. Im § 14 II Nr. 3 heißt es:

§ 14 – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadenersatzanspruch

[…]
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen […]
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauter Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. […]

Zuvor wurde immer davon geschrieben, dass zur Verletzung einer Marke eine Verwechslungsgefahr bedarf. Dies ist bei bekannten Marken nicht mehr der Fall. Es bedarf bei bekannten Marken lediglich eine Zeichenähnlichkeit. Dies bedeutet, dass eine bekannte Marke bereits dann verletzt ist, wenn man von einer Verbindung zwischen verletzter und verletzender Marke ausgehen könnte. Die Verwendung der Zeichen muss somit wirtschaftlich eine Verbindung generieren. Der eigene Markenschutz wird durch eine Unterscheidungskraft zu anderen Marken geschaffen. Eine verletzende Marke tut dies auch dann, wenn sie diese Unterscheidungskraft angreift und beeinträchtigt, allerdings nur in den Nizza-Klassen wo jene Marke dann eingetragen ist.

Der Sinn hinter einer solchen Markenrechtsverletzung ist natürlich die Ähnlichkeit zur bekannten Marke und das Generieren von Kunden durch die Wirkung der bekannten Marke. Die Marke besitzt eine Anziehung, die ausgenutzt werden möchte. Der Inhaber der verletzenden Marke möchte ohne oder mit so wenig Aufwand wie möglich seinen Absatz fördern und die verletzte Marke ausnutzen. Damit eine solche Gefahr besteht, muss möglich sein, dass ein Verbraucher sich nur durch das Bestehen der anderen Marke in seiner Kaufentscheidung anders verhalten könnte. Bekannte Marken sind dann bekannte Marken, wenn einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, dass die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen sind. Vgl. BGH, GRUR 2015, 1114/1115 – Springender Pudel. 

Sollten sich feste Prozentsätze für einen erforderlichen Bekanntheitsgrad nicht ermitteln lassen, dann sind oder ist dieser an allen relevanten Umständen, wie den Marktanteil der Marke, deren Intensität, der Ausdehnung und der Dauer der Benutzung bzw. des Umfangs der getätigten Investitionen zu ermitteln – OLG Köln, Urt. 11.04.2014, 6 U 230/12. Im konkreten Falle streitenden sich Hersteller von Süßwarenprodukten über Erzeugnisse von „Goldbären“ und „Lindt Teddys“, da diese Teddys in Goldfolie verpackt waren. Die Verpackung und konkrete Ausgestaltung der „Lindt Teddys“ verstoße gegen die Rechte des Markeninhabers der „Goldbären“.

Marken mit Einzelbuchstaben

Anwalt Abmahnung Markenrecht | Marken mit Einzelbuchstaben

Fraglich ist insoweit, ob Marken mit nur einem Buchstaben, bspw. „T“ eintragungsfähige Marken sein können. Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach geklärt. Vielmehr kommt es wie bei fast allen juristischen Fragestellungen zur Phrase: „Es kommt darauf an“. Aus diesem Grunde haben auch die Gerichte teilweise unterschiedlich entschieden. Der § 3 I des MarkenG bezeichnet genauer, welche Zeichen als Marke schutzfähig sein können. Hierunter fallen auch nach der Auflistung Buchstaben. Hinzu kommt allerdings, dass der Kunde mit diesem Buchstaben eine gewisse Marke verbinden muss. 

Fehlt es dem einzelnen Buchstaben an einer Unterscheidungskraft, dann kann er auch nicht eingetragen werden. Ebenso ist es, wenn der Buchstabe für die Allgemeinheit eine beschreibende Funktion hat und daher für diese im allgemeinen Gebrauch genutzt wird. Ein weiterer Aspekt der beachtet werden muss, ist in welcher Klasse der Buchstabe eingetragen werden soll. Eine Kombination von Buchstabe und Nizza Klasse muss somit beachtet werden. Noch konkreter wurde es im BGH Beschluss vom 18.04.2002, I ZB 23/99 – Zahl „1“. Hier wurde entschieden, dass sogar die Zahl „1“ eintragungsfähig ist. Die Zahl wurde als Marke für Zigaretten eingetragen. Es gab weder eine fehlende Unterscheidungskraft noch das Freihaltebedürfnis entgegen.

Dagegen wurde im Fall „T“ anders entschieden. Die deutsche Telekom wollte ein „T“ in den Nizza-Klassen 38 und 42 eintragen lassen. Dieses „T“ steht allgemein für „Telekommunikation“. Somit besteht keine Unterscheidungskraft, da der Buchstabe als warenbeschreibende Sachaussage angenommen werden kann. Für den Bereich war das „T“ daher nicht eintragungsfähig. Problematisch war daher, dass sich diese Marke auf die oben genannten Nizza-Klassen beziehen sollte. Handelt es sich um andere Klassen, dann wäre eine Eintragung des „T“ eventuell möglich gewesen.

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Die Konsequenz

Anwalt Abmahnung Markenrecht | Konsequenzen

Allgemein könnte man sich jetzt die Frage stellen, inwiefern man nun diesen Buchstaben noch nutzen dürfte. Zu aller erst ist es wichtig zu wissen, dass der markenrechtliche Schutz nur in der Nizza-Klasse gilt, wofür er eingetragen wurde. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass man den Buchstaben außerhalb der jeweiligen Klasse nutzen darf. Weiterhin kann der privatrechtliche Gebrauch der Marke nicht belangt bzw. untersagt werden. Dagegen eine Tätigkeit mit der Marke im geschäftlichen Verkehr schon.

Grenzen des Markenschutzes

Anwalt Abmahnung Markenrecht | Grenzen des Markenschutzes

Der Markenschutz beinhaltet auch einige Grenzen. Diese regelt der § 23 MarkenG. So darf der Inhaber einer Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung einem Dritten gewisse Sachen nicht untersagen. Dies gilt auch für den geschäftlichen Verkehr. Dies umfasst:

1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,

2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

Die oben genannten Grenzen des Markenschutzes für den Dritten bestehen aber nur dann, wenn die Anwendung oder die Benutzung der Marke durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechen.

Die Möglichkeiten zur Markenrechtsverletzung

Anwalt Abmahnung Markenrecht | Variationen der Markenrechtsverletzung

Genauso umfangreich wie das Markenrecht selbst scheint und ist, so besteht auch auf verschiedenen Wegen die Möglichkeit zur Markenrechtsverletzung. So ist es bereits denkbar, dass durch die Anmeldung einer Marke beim Markenamt eine verletzende Handlung in Bezug auf die Nutzung einer bereits geschützten Marke vorliegt. Dies nennt sich auch Erstbegehungsgefahr. Um dieser entgegenzuwirken, wird ein Verzicht auf die Eintragung der Marke nötig sein. 

Im Zweifel kann daher bereits durch die Anmeldung ein gerichtliches Verfahren geführt werden. Andere Möglichkeit der Verletzung einer Marke besteht dann, sobald Originalware einer anderen Marke vertrieben wird. Begründet dadurch, dass der Markeninhaber das alleinige Recht hat, seine Waren und Dienstleistungen zu vertreiben, darf nicht jeder einen An- und Weiterverkauf der Waren betreiben. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer Zustimmung des Markeninhabers. Sobald eine Zustimmung vorliegt, greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht mehr und eine Verletzung liegt nicht weiter vor.

Der Markeninhaber kann unter Umständen das Recht auf ein Verbot zum Verkauf verlieren. Voraussetzung ist, dass der Inhaber der Marke seine Waren selbst oder über einen Dritten in den europäischen Markt verkauft hat. Dadurch ist das „Bestimmungsrecht“ erschöpft. Folglich dürfen Dritte die Marken so verkaufen, wie es Ihnen beliebt. Worauf allerdings geachtet werden muss, ist die Art des Verkaufes. Wenn das Produkt selbst in einer Art und Weise vertrieben wird, dass Verpackungen Bestandteile der Marke sind, dann muss das Produkt auch so weiterhin verkauft werden. Bsp.: Ein fremdes Produkt wird über eine Verkaufsplattform weiterverkauft, allerdings ohne die OVP des Herstellers. 

Wenn diese Umverpackung nun fehlt und der Marke somit ein Schaden entsteht, entsteht auch ein Markenrechtsverstoß. Ebenfalls ist eine Verletzung gegeben, wenn hierdurch Pflichtangaben entfernt werden, welche normalerweise auf der Verpackung stehen müssen.

Weiterhin denkbar, aber hier nicht weiter aufgeführt, bleiben Markenrechtsverletzungen durch beispielsweise Google Ads und Werbung, Suchmaschinenoptimierung, die Markenrechtsverletzung durch Internet-Domains, oder auch das Ausnutzen von Namen, die zu einer Marke gehören, eben durch einen Bekanntheitsgrad.

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Folgen einer Markenrechtsverletzung

Anwalt Abmahnung Markenrecht | Folgen einer Markenrechtsverletzung

Was das Markenrecht ist, welche Schutzarten es gibt und was erlaubt ist und was nicht, wurde nun hier und in weiteren Texten erläutert. Zu beachten bleibt immer wieder, dass das Markenrecht ein alleiniges Recht für die Verwertung und Nutzung einer Marke ist. Doch was droht eigentlich, wenn man eine bestehende Marke verletzt?

Sobald eine Marke verletzt wird, können Inhaber der Marke rechtliche Schritte einleiten. Ziel ist es, beginnend mit einer Verletzung, eine außergerichtliche Einigung mithilfe einer Abmahnung zu verwirklichen. Diese Abmahnung zielt darauf ab, die Verwertung der Marke durch den Verletzer zu unterbinden und bei einem entstandenen Schaden einen Schadenersatz geltend zu machen. Die Untersagung der weiteren Verwendung der Marke geschieht durch eine Unterlassungserklärung. 

Eine Abmahnung muss nicht zwingend von einem Anwalt verfasst werden, allerdings empfiehlt sich die Heranziehung eines rechtlichen Beistandes ab Beginn der Rechtsverletzung. Sollte es zu einem Markenstreit kommen, welche ein gerichtliches Verfahren nach sich zieht, kennt der Anwalt den Inhalt des Streits und kann zügig und gezielt agieren. Ebenfalls genießt der Mandant die rechtliche Expertise und Fähigkeit der rechtlichen Einschätzung.

Die Abmahnung gibt konkret den Verstoß wieder und möchte die Markenrechtsverletzung für die Zukunft unterbinden. Gepaart mit der Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung mit versendet. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer die Marke nicht weiter zu verletzen. Weiterhin unterschreibt der Verletzer eine Vertragsstrafe, zu der er sich verpflichtet, wenn er die Verletzung nicht unterbindet. Genannt wird diese Unterlassungserklärung, teilweise auch modifizierte Unterlassungserklärung. 

Inhalt dieser ist der Umfang des Anspruchs, eine gewisse Ernsthaftigkeit, ein bezifferter Schadenersatz als finanzieller Ausgleich und eine Vertragsstrafe als Zeichen gegen die Wiederholungsgefahr. Diese Vertragsstrafe kann entweder direkt benannt werden, oder aber sie wird offen gelassen und dann im konkreten Fall nach billigem Ermessen oder von einem Gericht beziffert, beziehungsweise überprüft. Hierdurch genießt der Abmahner einen Spielraum bei der Bemessung der Vertragsstrafe.

Zumeist ist eine Unterlassungserklärung nicht weiter gefasst als unbedingt nötig. Sie muss dennoch gewisse Punkte beinhalten, um rechtssicher zu sein. Wichtig ist, dass der Verletzer dieser Unterlassungserklärung auch zustimmt. Es ist folglich eine gewisse Einschätzungsexpertise gefragt, wie weit man gehen kann und wie weit nicht. Es ist daher durchaus ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, damit dieser eine rechtssichere und eingeschätzte Abmahnung mit Unterlassungserklärung verfasst. 

Nur dieser hat die Fachsprache und entsprechende Formulierungen. Deshalb ist auch Vorsicht geboten, ein einfaches Muster aus dem Internet zu verwenden. Zumeist ist die Quelle nicht glaubhaft und es muss eine Anpassung an den Sachverhalt und die neuesten rechtlichen Voraussetzungen erfolgen.

Ist eine Abmahnung nicht zielführend, dann kann auch eine Anzeige erstattet werden. Der § 143 MarkenG stellt die Verletzung der Marke unter Strafe. Die Strafe liegt konkret bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Voraussetzung für die Anwendung des § 143 MarkenG ist es, dass der Verletzer die Logos oder Markennamen im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich verwendet. Erfolgt die Verletzung gewerblich oder gar durch eine Bande, erhöht sich jenes Strafmaß auf mindestens drei Monate aber maximal fünf Jahre.

Zivilrechtlich bleiben dem Inhaber der Marke die Rechte auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz zu klagen. Dies ist neben dem strafrechtlichen Verfahren möglich. Um einen möglichen Schadenersatz zu beziffern, hat der Inhaber des Rechts einen Anspruch auf Auskunft. Dieser beinhaltet eine Auskunft über Umsätze und welcher Gewinn im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung erzielt wurde. Die Berechnung des Schadenersatzes erfolgt nach § 249 BGB. Nach dieser Norm ist der Verletzer dazu verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Markenrechtsverletzung nicht eingetreten wäre. 

Sofern stehen verschiedene Möglichkeiten zur Bezifferung zur Verfügung. Der Rechtsinhaber kann den Schaden nach freier Wahl im Rahmen einer Lizenzanalogie berechnen. Dies bedeutet, der Schaden ist so hoch, wie den Verletzer eine Lizenz zur Markennutzung gekostet hätte. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Schaden, falls gewusst, konkret zu bemessen oder eben im Rahmen des erzielten Gewinns des Verletzers durch Auskunft zu fordern.

Vor allem ist es wichtig, die zeitliche Spanne der Verletzung bzw. Kenntnis und die Geltendmachung von Ansprüchen zeitnah in die Wege zu leiten und zu beachten. Die Ansprüche aus der Markenrechtsverletzung verjähren nach üblicherweise drei Jahren ab Kenntnis. Die Frist zur Verjährung beginnt am Ende des Jahres der Kenntnis vom Verstoß.

Weitere Einzelheiten zur Abmahnung und Markenverletzung erhalten Sie bei unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Robert Meyen.

Sofern Sie ein markenrechtliches Anliegen haben, sei es eine Markenrecherche, eine Markenrechtsverletzung oder auch allgemeine Frage, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir sind der passende Ansprechpartner für Ihr persönliches Anliegen und kümmern uns vollumfänglich um Ihren Fall.

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