Viele Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer in NRW haben die Corona-Soforthilfe beantragt und sich nach kurzer Zeit über die bis zu 9.000 Euro Fördermittel freuen dürfen.
Nun kommt jedoch für viele das kalte Erwachen. Denn in etlichen Fällen hat das Land NRW nun nachgewiesen, dass diese finanziellen Fördermittel von dem ein oder anderen Unternehmer, Solo-Selbstständigen und Freiberufler unberechtigt in Anspruch genommen wurden. In diesen Fällen verlangt das Land NRW nun die Zahlungen zurück, behauptet es läge ein Betrug vor und lässt die Staatsanwaltschaft ermitteln.
Hier fällt in diesem Zusammenhang der Begriff einer besonderen Form des Betruges, nämlich des Subventionsbetruges.
Füllt man Förderanträge für ein Unternehmen falsch aus und reicht diese ein, begeht man Subventionsbetrug. Der Verdacht eines Subventionsbetruges gem. § 264 StGB und die damit verbundene Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann demnach nur vermieden werden indem man vollständig richtige Angaben bei der Beantragung dieser macht. Sonst macht man sich laut dem deutschen Gesetz strafbar.
Sollte im schlimmsten Falle im Rahmen des Nutzens der Corona-Soforthilfen ein Subventionsbetrug nachgewiesen werden können kann dies mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann sich die Freiheitsstrafe sogar auf bis zu 10 Jahre belaufen.
Allerdings kann es auch im Fall der leichtfertigen Tatbegehung sein, dass Geldstrafen oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe auf den Subventionsbetrug in Verbindung mit dem widerrechtlichen Nutzen der Corona-Soforthilfe verhängt werden.
Subventionsbetrug im Rahmen der widerrechtlichen Nutzung der Corona-Soforthilfen ist also kein Kavaliersdelikt! Viele Anwälte und dafür zuständige Institutionen des Landes hatten in der Vergangenheit bereits davor gewarnt. In vielen Bundesländern wurden bereits Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang eingeleitet.
§ 264 Subventionsbetrug:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, ist eine frühzeitige professionelle Beratung und vor allem Verteidigung durch einen Rechtsanwalt dringend notwendig! Gerade im Bereich der Subventionshilfen gibt es eine Vielzahl an möglichen Fehlern, die gemacht werden können, welche schnell zu einer Strafbarkeit führen können und somit durch das Beauftragen eines Rechtsanwalts effektiv vermieden werden können.
Denn unter Umständen können sogar leichtfertig falsch angegebene Umstände zu einer voll umfänglichen Strafbarkeit führen.
Zu allererst sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen um sich von diesem zu Ihrem Wohl vertreten lassen. Machen Sie keine Aussage ohne Ihren Anwalt! Sie sollten sich demnach auch nicht der Polizei gegenüber zu diesem Fall äußern oder gar Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungsbögen und ähnlichem abgeben und ausfüllen.
Denn Sie haben das Recht zu schweigen und dieses sollten sie auch wahrnehmen. Der vorgeworfene Subventionsbetrug im Rahmen der widerrechtlichen Nutzung der Corona-Soforthilfen muss nämlich von Seiten der Behörden eindeutig nachgewiesen werden können. Wer also vorschnell Aussagen den Behörden gegenüber macht, riskiert im schlimmsten Fall sogar mehr zu verraten als die Behörden überhaupt bis dahin wussten.
Beauftragen Sie also einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung. Nachdem dieser dann Einsicht in die Akte des Mandanten erhalten und den Inhalt mit dem diesem besprochen hat, eruiert Ihr Rechtsanwalt welcher Sachverhalt im Rahmen einer Stellungnahme von Ihnen abgegeben werden sollte.
Ignorieren und nichts tun führt übrigens in einem solchen Fall, in dem die Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt, nur dazu, dass Sie sich ohne juristischen Beistand in einem Strafverfahren befinden, welches hohe Geld- und Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann.
Grundsätzlich muss jeder der seitens der Staatsanwaltschaft des Subventionsbetruges hinsichtlich der widerrechtlichen Nutzung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Fördermittel bezichtigt wird damit rechnen, dass abseits der Einleitung des strafrechtlichen Verfahrens gemäß § 264 StGB, auch ein verwaltungsrechtliches Verfahren, die Rücknahmeaufforderung der Corona-Soforthilfe, gegen Sie eröffnet wird.
Denn aus der Bezichtigung einer Betrugsabsicht hinsichtlich der Subventionen, Fördermittel der Corona-Soforthilfe folgt natürlich auch das Rückfordern der ausgeschütteten Mittel seitens des Staates dem Empfänger der Corona-Soforthilfe gegenüber. In der Regel leitet die Bezirksregierung im Anschluss das Rückforderungsverfahren gemäß §48 und §49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gegen Sie, den Empfänger der Corona-Soforthilfe, ein.
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Sollte sich im Rahmen dieser beiden Verfahren herausstellen, dass Sie die Corona-Soforthilfe zu Unrecht beantragt und erhalten haben, müssen Sie nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu Haftstrafen rechnen, sondern stehen in der Pflicht die Corona-Soforthilfe in voller Gänze zurückzuzahlen und werden im Anschluss zusätzlich seitens des Landes NRW dazu aufgefordert gemäß § 49 a Abs. 3 des VwVfG NRW einen Erstattungsbetrag von 5% über Basiszinssatz p.a. nach § 247 des BGB über die volle Höhe der erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, wer diese Corona Soforthilfe Fördermittel des Staates zu Unrecht bezogen hat, muss sich strafrechtlich verantworten, den Betrag zurückzahlen und rückwirkend auch noch die Verzinsung dieser Fördermittel tragen.
Daher ist jedem, der des Corona Soforthilfe Subventionsbetruges bezichtigt wird, ob zu Recht oder Unrecht, gut darin geraten sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltskanzlei beraten und vertreten zu lassen, die Expertise in diesem Fall vorweisen kann. Denn es steht viel auf dem Spiel, die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Sie, riskieren Sie nicht ein strafrechtliches und verwaltungsrechtliches Verfahren gegen Anwälte der Staatsanwaltschaft zu verlieren, weil Sie sich aus Kostengründen selbst vertreten. Im schlimmsten Fall kostet Sie dies nicht nur Geld, sondern sogar Ihre Freiheit.
Kontaktieren Sie uns und lassen sich von uns vertreten, wir die Rechtsanwaltskanzlei BAUMFALK, haben in der Vergangenheit bereits viele dieser Verfahren im Sinne unserer Mandanten erfolgreich verteidigt und eine Einstellung der Verfahren für diese bewirkt.
Wir haben für alle betroffenen dieses Sachverhaltes eine Checkliste zur Subventionsbetrugsbezichtigung hinsichtlich der Corona Soforthilfe erstellt. Sie ist zum freien Download für Sie verfügbar.
Natürlich kostet Sie die rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt Geld, das ist wohl klar, doch kommen weitaus höhere Kosten auf Sie zu wenn Sie sich nicht vertreten lassen. Im schlimmsten Fall kostet Sie das nicht nur Geld, sondern auch Ihre Freiheit!
Eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren, welche mit einer Einstellung des Verfahrens endet, kostet Beschuldigte ca. 650,- EUR. Sollte es im Rahmen des Verfahrens jedoch nicht möglich sein eine Einstellung zu bewirken, sondern die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie erheben, müssen sich die Beschuldigten auf
ca. 1200,- EUR Gesamtkosten einstellen.
Wird ein Freispruch in einem solchen Fall bewirkt, werden die Kosten hierfür sogar von der Staatskasse getragen. Jedoch nur im Falle eines Freispruchs!
Gerne stehen wir natürlich Betroffenen bundesweit für eine Verteidigung zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach unter info@kanzlei-baumfalk.de oder telefonisch
unter +49 (0)2273 – 40 68 504.
Hauptkanzlei – Kerpen
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