Zunächst muss eine Kündigung des Arbeitnehmers in formeller Hinsicht die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten, das heißt Vorname, Nachname, Adresse, Postleitzahl und Wohnort.
Zudem bedarf es eines ausdrücklich schriftlich formulierten Willens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Des Weiteren darf eine Hinweis an den gekündigten Arbeitnehmer bezüglich der Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit nicht fehlen, da es sonst im schlimmsten Fall zu Versäumnissen hinsichtlich des Erhalts des Arbeitslosengeldes kommen kann.
Am Ende der Kündigung muss die Originalunterschrift des Arbeitgebers stehen. Sollte diese fehlen, besteht die Gefahr, dass die Kündigung als unwirksam zurückgewiesen wird.
Wird vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, steht fest, dass der Arbeitgeber sich von diesem endgültig trennen möchte. Allerdings gibt es auch für den Arbeitgeber in diesem Fall einiges zu beachten. Zum einen müssen die vertraglich vereinbarten sowie die gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden; zum anderen muss der Arbeitgeber einen berechtigten Grund haben, um dem Arbeitnehmer eine Kündigung auszusprechen.
In jedem Fall ist der Arbeitnehmer, sei es bei Erhalt einer Kündigung oder bei eigenem Wunsch, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zu beenden, am besten beraten, wenn er sich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Unter Umständen könnte auch ein Aufhebungsvertrag eine weitere Möglichkeit zur Lösung dieses Problems darstellen.
Die außerordentliche Kündigung / fristlose Kündigung stellt das genaue Gegenteil der sogenannten ordentlichen Kündigung dar. Diese Form der Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung. Dabei ist zu beachten, dass der Grund für eine außerordentliche Kündigung als “unzumutbar” für den Arbeitgeber eingestuft werden muss, sodass dieser nicht mehr an dem Arbeitsvertrag festhalten kann. Gründe, die nicht als unzumutbar gelten oder als ungerechtfertigt angesehen werden, sind beispielsweise der beabsichtigte Wechsel des Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitgeber oder kurzfristige Studienplatzangebote. Grundsätzlich ist jedoch zu erwähnen, dass die Unzumutbarkeit in nahezu jedem Kündigungsschutzprozess individuell vor Gericht diskutiert werden muss.
Die Abmahnung ist ein probates Mittel für den Arbeitgeber, um einem Arbeitnehmer aufgrund von Fehlverhalten am Arbeitsplatz oder der Nichteinhaltung vereinbarter Vertragsinhalte wirksam die Möglichkeit zur Verbesserung oder Unterlassung von Verhaltensverstößen zu geben. Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund von wiederholtem Fehlverhalten am Arbeitsplatz kündigen, so reicht es aus, wenn er zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat. Entgegen der im Volksmund verbreiteten Meinung gilt nicht, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht kündigen kann, solange dieser nicht dreimal abgemahnt wurde. Auch eine Kündigung des Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung ist möglich, wenn auch nicht immer ganz einfach.
Jedoch erschwert das Ausbleiben einer Abmahnung die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers erheblich, da der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nicht ausreichend und überzeugend belegen kann, dass aufgrund mehrfacher Pflichtverstöße in der Vergangenheit auch in Zukunft mit weiteren Verstößen zu rechnen ist.
Arbeitnehmer haben nach den gesetzlichen Standards des deutschen Arbeitsrecht die Möglichkeit immer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen. In den meisten Arbeitsverträgen ist diese jedoch weitaus länger definiert, was ebenfalls rechtmäßig ist, jedoch nicht kürzer. Der Arbeitgeber steht jedoch in der Pflicht sich an weitaus längere gesetzliche Kündigungsfristen zu halten, die sich mit unter durch eine längere Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers um einiges verlängern können.
Arbeitnehmer, die die Elternzeit in Anspruch nehmen, genießen einen Sonderkündigungsschutz. Ist die Elternzeit jedoch vorbei, erlischt der Sonderkündigungsschutz, d.h. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr derart erschwert wie während der Elternzeit. Der Arbeitnehmer ist von diesem Zeitpunkt an also von den regulären Voraussetzungen des Kündigungsschutzes betroffen. D.h. auch dieser muss um die Ausschlussfrist zu wahren innerhalb von 21 Tagen gegen diese vorgehen, da sonst der Anspruch des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber erlischt.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind ebenso durch einen Sonderkündigungsschutz vor einer „einfachen“ Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschützt, da der Arbeitgeber um diesen zu kündigen zunächst eine Zustimmung des Versorgungsamtes bzw. Integrationsamtes einholen muss. Erst nach Zustimmung dieser und der damit verbundenen vorgelagerten Anhörung des Arbeitnehmers ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers möglich. Sonst ist eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht rechtswirksam! Zudem ist zu erwähnen, dass auch Menschen mit einem Grad einer Behinderung von 30 ebenfalls unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, sollten diese Schwerbehinderten gleichgestellt worden sein.
Eine Kündigung eines Arbeitnehmers innerhalb der Probezeit bedeutet leider nichts Gutes für den Arbeitnehmer, da in diesem Fall das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach Ablauf der Probezeit greift. Erst nach Ablauf dieser wird es für den Arbeitgeber verpflichtend die Kündigung eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen bzw. Gründe für diese zu nennen. Somit besteht im Falle einer Kündigung während der Probezeit für den Arbeitnehmer leider keine große Hoffnung auf Erfolg.
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