Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sehen sich, ohne es zu wissen, aufgrund der andauernden Corona-Pandemie (COVID-19) und der fortlaufenden Digitalisierung der Gesellschaft und Arbeitswelt mit IT-arbeitsrechtlichen Themen konfrontiert. Ein zur Zeit sehr aktuelles Beispiel für die Schnittstelle zwischen Arbeits- und IT-Recht ist die großflächige Einführung des „Home Offices“ im Arbeitsalltag der Unternehmen. Abseits dieser Thematik spielen jedoch noch weitaus mehr Aspekte im IT-Arbeitsrecht, der Kombination aus IT-Recht und Arbeitsrecht, eine Rolle. Im Anschluss gewähren wir Ihnen einen Einblick in das sehr spezielle IT-Arbeitsrecht.
Doch was genau ist eigentlich das IT-Arbeitsrecht und welche Bereiche umfasst es? Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich bei diesem Rechtsgebiet, oder eher dieser Kombination von Rechtsgebieten, um eine Schnittmenge des Arbeits- und des Informationstechnologierechts. Das „reine Arbeitsrecht“ umfasst grundsätzlich die Gesamtheit der Vorschriften, welche die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regeln, und unterteilt sich anschließend in die Disziplinen des Individualarbeitsrechts und Kollektivarbeitsrechts (vgl. § 10 FAO).
Hierbei regelt das Individualarbeitsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer, während sich das Kollektivarbeitsrecht wesentlich im Tarifvertragsrecht und dem Betriebsverfassungsrecht wiederfindet. Das IT- bzw. Informationstechnologierecht stellt dagegen ein relativ junges Rechtsgebiet dar und umfasst verschiedene Teildisziplinen welche grundlegend im Kontext mit Informationstechnologien stehen.
Das IT-Recht ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich definiert, jedoch sind die wesentlichen Materien, die vom IT-Recht bzw. vom Informationstechnologierecht umfasst sind, § 14k FAO zu entnehmen. Auch wenn dies weder aus § 10 FAO noch aus 14k FAO unmittelbar hervorgeht, beeinflussen sich demnach das Arbeitsrecht und das IT-Recht wechselseitig und überschneiden sich gegebenenfalls in gewissen Bereichen. Das IT-Arbeitsrecht versteht sich dabei als Betrachtung informationstechnischer Sachverhalte aus arbeitsrechtlicher Perspektive und umgekehrt.
Neben bereits erwähnten Problematiken rund um die großflächige Einführung des „Home Offices“ in Unternehmen behandelt das IT-Arbeitsrecht unter anderem auch die Erstellung von Verträgen auf der Personalebene in der IT-Branche, die Regelung der Wahrung von IT-Geschäftsgeheimnissen bei Ausscheiden von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aus dem Unternehmen, die Wirksamkeit und Gestaltung von sogenannten Karenzklauseln und Berufs- und Abwerbungsverboten in Arbeitsverträgen der IT-Branche, den Arbeitnehmerdatenschutz und die Regelung der privaten Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen IT-Geräte. Aufgrund der Dynamik dieses Rechtsgebietes ist eine abschließende Aufzählung der verschiedenen, darin enthaltenen, Teildisziplinen des IT-Arbeitsrecht jedoch nicht möglich und insbesondere an dieser Stelle auch nicht gewollt.
Der wohl zum aktuellen Zeitpunkt bedeutsamste Bestandteil des IT-Arbeitsrechts stellt die Einführung des „Home Offices“ seit Beginn der Corona-Pandemie (COVID-19-Pandemie) und die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Besonderheiten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dar. Wie für viele arbeitsrechtliche Probleme ist auch in einem solchen Fall zunächst der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag ausschlaggebend.
Nach Ansicht der aktuellen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die Anordnung des „Home Offices“ eben nicht einseitig auf das Direktionsrecht des § 106 S. 1 GewO stützen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018 – 17 Sa 562/18). Spiegelbildlich dazu bestand bisher keine Verpflichtung des Arbeitgebers, der Belegschaft Home Office anzubieten, soweit dies nicht in den entsprechenden Arbeitsverträgen vorgesehen war.
Dies hat sich indes mit der Einführung der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2020 geändert: Gemäß § 2 Abs. 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in der Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Sprich: Wenn der Arbeitsvertrag keine anderweitigen Regelungen vorsieht und Soweit eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung fällt und keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, besteht das Recht auf, dagegen jedoch nicht notwendigerweise auch die Pflicht zum Home Office. Worauf sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Home Office noch einstellen müssen, ist unter anderem der FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Gesundheit zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung zu entnehmen.
Wie genau die Arbeit im Home Office abläuft, obliegt dabei jedoch weiterhin der Ausgestaltung durch den Arbeitgeber. Insbesondere hat dieser organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften – insbesondere solche des Datenschutzes – sicherzustellen (vergleichen Sie insbesondere die Empfehlungen zum sicheren mobilen Arbeiten im Home-Office des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik).
Trotz veränderter Kulisse bleibt es zudem selbstverständlich bei der Anwendbarkeit des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes – Arbeitnehmer sind also weder schutzlos noch schlechter gestellt als bei konventioneller Arbeit vor Ort in der Betriebsstätte.
In diesem Zusammenhang treten zudem weitere Probleme des IT-Arbeitsrecht auf: Inwieweit ist eine Nutzung der privaten IT des Arbeitnehmers im Rahmen des Home Office zulässig und inwieweit dürfen die vom Arbeitgeber im Rahmen des Home Office überlassenen IT-Betriebsmittel zu privaten Zwecken genutzt werden?
Klassisches und die Arbeitsgerichte häufig beschäftigendes Beispiel für das IT-Arbeitsrecht bildet die – gegebenenfalls pflichtwidrige – private Nutzung der durch den Arbeitgeber überlassenen IT am Arbeitsplatz, die nicht selten in einer Abmahnung oder Kündigung endet. Dabei ist – wie so häufig im Arbeitsrecht – zunächst der Arbeitsvertrag dafür maßgeblich, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die am Arbeitsplatz vorhandene IT zu privaten Zwecken nutzen darf.
Enthält der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Erlaubnis, so muss üblicherweise davon ausgegangen werden, dass eine private Nutzung der IT am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht gestattet ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Nutzung der betrieblichen IT durch die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu privaten Zwecken duldet. Doch selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine Nutzung der betrieblichen IT zu privaten Zwecken duldet oder eine solche Nutzung eingeschränkt im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, kann das zulässige Maß der privaten Nutzung im Einzelfall überschritten sein.
Eine genaue Bestimmung der Zulässigkeit der privaten Nutzung der betrieblichen IT kann an dieser Stelle jedoch nicht erfolgen, da diese von den Umständen des Einzelfalls – insbesondere von den maßgeblichen Arbeitsverträgen und der übrigen betrieblichen Ausgestaltung – abhängig ist.
Als arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen kommen nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die Verletzung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht durch das Unterlassen der vertraglich geschuldeten Arbeit während der privaten Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten IT, das unbefugte Downloaden (sei es wegen der Gefährdung der informationstechnischen Systeme des Arbeitgebers durch Viren oder einer möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers wegen strafrechtlicher Relevanz des heruntergeladenen Materials) sowie die Verursachung von Kosten zu Lasten des Arbeitgebers durch die private Inanspruchnahme betrieblicher IT-Mittel in Betracht (so das BAG, Urteil vom 7. 7. 2005 – 2 AZR 581/04 ).
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