Qualifiziertes Personal ist eine elementare Grundvoraussetzung für den Erfolg eines jeden Unternehmens. Ärgerlich wird es aber dann, wenn sich nachträglich die Einstellung eines Mitarbeiters als fehlerhaft herausstellt.
Es kommt daher nicht selten vor, dass sich Arbeitgeber fragen, wie sie betroffene Angestellte ordnungsgemäß kündigen können. Bei unwirksam erteilten Kündigungen besteht für den Arbeitgeber oftmals die Gefahr, sich einem aufwendigen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht auszusetzen, aus dem sich rechtliche Konsequenzen ergeben könnten, wie etwa die Zahlung einer Abfindung oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Gerade aufgrund der großen Relevanz des Kündigungsschutzes in Deutschland ist es für Unternehmer unerlässlich, sich mit den einschlägigen Regelungen zur Kündigung umfassend auseinanderzusetzen, um solche anschließend rechtssicher durchführen zu können.
Will ein Arbeitgeber ordentlich kündigen, unterliegt er dabei vielfältigen Einschränkungen. Dies ist unter anderem dem besonderen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geschuldet, der darin besteht, dass Arbeitgeber auch für ordentliche Kündigungen einen hinreichend bestimmten Grund benötigen, damit die Kündigung gegen den Arbeitnehmer rechtliche Wirkung entfalten kann.
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn
Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis nun Anwendung, ist die Kündigung nur dann gemäß § 1 KSchG erlaubt, sofern sie sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Rechtfertigung kann sich aus drei Gründen ergeben – und zwar aus personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen.
Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Hierbei geht es regelmäßig um Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die dieser nicht beeinflussen kann. Jedoch rechtfertigt nicht jeder Verlust einer Fähigkeit oder Eigenschaft unmittelbar eine Kündigung. Es müssen darüber hinaus vertragliche oder betriebliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass der Wegfall der Eigenschaft so große Auswirkungen haben muss, dass durch der Betriebsablauf nachhaltig gestört wird. Beispiele hierfür sind unter anderem der Verlust des Führerscheins eines Busfahrers oder das Verbüßen einer Haftstrafe des Arbeitnehmers.
Darüber hinaus muss eine Prognose ergeben, dass der Arbeitnehmer die Eigenschaft in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen wird. Selbst wenn dann die Prognose negativ ausfallen sollte, darf nur dann gekündigt werden, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Grund hierfür ist das im Arbeitsrecht herrschende Ultima-Ratio-Prinzip. Dieses besagt, dass die Kündigung aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen immer das letzte Mittel nach sonstigen Maßnahmen (beispielsweise nach einer Umschulung oder Versetzung) sein muss.
Die verhaltensbedingte Kündigung kann dann erfolgen, wenn Gründe hierfür im Verhalten des Arbeitnehmers selbst liegen. So muss dieser derart gegen vertragliche Pflichten verstoßen haben, sodass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Eine erhebliche Vertragsverletzung liegt etwa bei beharrlichem Zuspätkommen, unentschuldigten Fehlzeiten oder aber bei Diebstahl vor.
Ausdrücklich zu beachten ist allerdings, dass selbst bei Vorliegen derartiger Verstöße zunächst eine Abmahnung erforderlich ist. Erst bei wiederholtem Fehlverhalten ist dann die Aussprache der Kündigung möglich. Außerdem muss auch hier eine Prognoseentscheidung erfolgen, bei der zu ermitteln ist, ob der Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten wiederholen wird.
Die betriebsbedingte Kündigung zeichnet sich grundsätzlich darin aus, dass dem Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Der Anlass für die Kündigung liegt also nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers, sondern in der des Arbeitgebers. So möchten einige Arbeitgeber Produktionsabläufe rationalisieren, mal findet eine Umstrukturierung im Betrieb statt, im schlimmsten Fall droht gar die Insolvenz.
Daneben müssen aber auch anderweitige strenge Vorgaben beachtet werden. Es muss ein dringliches betriebliches Erfordernis zum Abbau der Stelle bestehen. Zusätzlich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, die zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Des Weiteren muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG eine Sozialauswahl treffen. Das bedeutet, dass nur diejenigen Arbeitnehmer gekündigt werden dürfen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind.
Sollten in einem Betrieb regelmäßig 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt werden und greift demnach nicht der besondere Schutz des Kündigungsschutzgesetzes ein, so sind Arbeitnehmer in Kleinbetrieben Kündigungen auch dann nicht vollkommen schutzlos ausgeliefert. Es stellt sich demnach auch hier für den Arbeitgeber die Frage, welchen Kündigungsschutz Arbeitnehmer in Kleinbetrieben genießen.
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