Nebenklagevertretung gem. §395 StPO

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Die Nebenklagevertretung gemäß § 395 StPO

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Die Nebenklage ist ein Begriff des Strafrechts und ermöglicht es, dem Geschädigten eines Straftatbestandes oder einem Rechtsnachfolger, an einem Strafverfahren in Deutschland gegen den Beschuldigten teilzunehmen. Nebenklage heißt es aus dem Grund, weil die eigentliche Anklage gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gestellt wird. Somit ist die Nebenklage eine Ausnahme von dem eigentlichen Strafverfolgungsmonopol des Staates im Rahmen der Offizialmaxime. 

Zum Gewaltmonopol des Staates siehe auch „Strafrecht“. Weil die Nebenklage eben eine Ausnahme zum regulären Verfahren darstellt, ist diese auch nur in bestimmten Fällen der Straftatbestandsverwirklichung gegeben. Gern wird mit der Nebenklage auch das Adhäsionsverfahren verwechselt. Bei dem Adhäsionsverfahren ist es möglich, dass der Geschädigte gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Schadenersatzansprüche im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens geltend machen kann. Das eigentliche Ziel der Nebenklage ist es aber, den Angeklagten zu verurteilen.

Der verfolgte Zweck der Nebenklage ist es, die Stellung des Geschädigten im Strafverfahren zu bessern. Es wird daher dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben, dem Beschuldigten nicht als Opfer gegenüberstehen zu müssen, sondern als Kläger. Dies hat unter anderem psychologische Wirkung.

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In welchen Fällen ist eine Nebenklagevertretung zulässig?

Zulässigkeit der Nebenklagevertretung

In welchen Fällen und unter welchen Straftatbeständen die Nebenklage zulässig ist, ist in § 395 der StPO geregelt.

Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3. den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4. den §§ 242 bis 238, 239 III, 239a, 239b und 240 IV des Strafgesetzbuches,
5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes […]

Unter den oben genannten Normen verbergen sich die Straftatbestände der sexuellen Selbstbestimmung, versuchter Mord und Totschlag, die Aussetzung, alle Körperverletzungsdelikte die vorsätzlich begangen werden, Freiheitsdelikte mit erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme. Die Aufzählung ist an diesem Punkt nicht abschließend. Sollte ein Opfer durch den Beschuldigten getötet oder ermordet worden sein, so steht gemäß § 395 II StPO das Recht zur Nebenklage den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu. Unabhängig vom Deliktsstadium, also einem Versuch oder der Vollendung, ist die Nebenklage zulässig.

Der Antrag auf Nebenklage ist bei Gericht schriftlich einzureichen. Dies ergeht aus dem § 396 I StPO. Dem Geschädigten steht es frei, sich durch einen Anwalt vor Gericht vertreten zu lassen. Im Falle der Bedürftigkeit des Geschädigten könnte diesem Prozesskostenhilfe gewährt werden oder aber bei einer bestimmten Schwere der Straftat ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden. Sollte der Beschuldigte verurteilt werden, dann werden die Kosten für den Beistand dem Verurteilten auferlegt. Grund für die besonderen Klagevoraussetzungen im Rahmen der begangenen Straftat, ergehen aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Geschädigten.

Was ist eine Nebenklage genau?

Die Nebenklage im Wesen

Wie bereits erwähnt, ermöglichen die §§ 395 ff. StPO es dem Verletzten einer Straftat, in bestimmten Fällen, gegen den Beschuldigten als Nebenkläger im Verfahren mitzuwirken. Damit dies überhaupt geschehen kann, muss im Vorfeld eine öffentliche Klage erhoben worden sein. Eben weil vorher öffentliche Klage erhoben worden sein muss, kann der Geschädigte, anders als bei der Privatklage, kein Strafanspruch aus eigenem Antrieb vor Gericht verfolgen oder durchsetzen. Dies obliegt dem Staat im Rahmen des Gewaltmonopols. Die Nebenklage ist somit ein akzessorisches Recht und kein eigenes selbstständiges Verfahren. Sollte der Geschädigte seine Nebenklage erklären, ist er als voller Verfahrensbeteiligter anzusehen und erhält nebenbei umfassende Beteiligungsrechte. Er ist unabhängig von der Staatsanwaltschaft und betreibt seine eigene Klage.

Eben weil der Kläger seine eigenen Rechte besitzt, ist er unter anderem befugt, Erklärungen abzugeben, Fragen zu stellen, Anträge zu erlassen und Rechtsmittel zu beeinflussen. Zur reinen Objektivität ist er nicht verpflichtet. Allein aus der Stellung des Opfers wäre dies in den meisten Fällen überhaupt nicht mehr möglich. Die Gelegenheit des Opfers, als Nebenkläger des Verfahrens teilzunehmen, hat aus staatlicher Sicht ebenso mehrere Gründe. So werden unter anderem die Interessen der Mitwirkung am Verfahren und die Verurteilung und Rehabilitation gewahrt. Ebenso ergibt sich daraus logischerweise auch ein gesteigertes bzw. positiveres Bild der Rechtsordnung. Allein die Genugtuung des Opfers bei Gericht und dem Verfahren mit all seinen Verhandlungsterminen beizuwohnen, gibt dem ganzen seine eigene Berechtigung zur Nebenklage.

Sinnig ist dies aber auch unter der Betrachtung, dass zu einem Straftatbestand mit Opfer immer zwei Seiten gehören. Die des Täters und die des Opfers. Im Normalfall, ohne den Nebenkläger, ergeben sich möglicherweise Situationen, in denen die Beweise nicht ausreichend sind oder eventuell Zweifel am Geschehensablauf der Tat bestehen. In diesen Momenten ist es sinnvoll, wenn es einen Nebenkläger gibt, der den Sachverhalt mit erläutert und zur Aufklärung beitragen kann. Ebenso können so eventuelle Falschaussagen des Täters besser entlarvt werden. Diese Funktion innerhalb des Verfahrens wird auch Kontrollfunktion genannt. Bei dieser handelt es sich zwar nur um eine Begleiterscheinung des Verfahrens, sie ist aber dennoch von enormer Wichtigkeit für die Lenkung des Prozesses.

Ebenfalls geht durch die Nebenklage die Möglichkeit für den Geschädigten einher, von der besonders hohen Belastung, die durch die Tat eine Folge sein kann, kund zu tun und diese zu verdeutlichen. Daraus soll eine besondere staatliche Anerkennung der Leiden des Opfers einhergehen.

Kritik an der Nebenklagevertretung

Das Recht eines jeden auf eine Verteidigung

Auch wenn die Nebenklage vor allem dem Opfer einige Rechte mit auf den Weg gibt, gibt es auch Kritik an dieser. Jeder Deutsche hat im Falle einer strafbaren Handlung das Recht auf eine Verteidigung. Egal ob man ein Täter ist oder nur Beschuldigter. Sofern nun im Rahmen der Nebenklage eine Person mit eigenen Rechten im Verfahren ausgestattet wird, welche nicht objektiv sein kann und muss, könnte dies einen schlechten Nebengeschmack für den Täter haben. Das Verteidigungsinteresse des Angeklagten darf im Rahmen der Nebenklage nicht tangiert werden. Im Falle einer nicht gerechtfertigten Verurteilung, eben durch eventuelle Mitgestaltung des Nebenklägers, hat dies einen noch schlechteren Charakter wie ein Freispruch bei wirklich begangener Tat.

Der Täter oder Beschuldigte darf im gesamten Verfahren seine Stellung als Subjekt nicht verlieren. Dies geht aus der grundlegenden Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung einher. Das Gericht geht eben noch nicht von einem wirklichen Verletzten aus, nur weil dieser einen Antrag auf Nebenklage gestellt hat. Ebenfalls für Kritik und gegen den Beschuldigten sprechen im Zweifel eine höhere Kostenbelastung im Falle des Unterliegens und eine mögliche Verzögerung des ganzen Prozesses, wenn eine weitere Person an diesem beteiligt ist. Aus den oben genannten Gründen ergeht so eine gewisse Gefahr des Missbrauchs von rechtlichen Instituten. 

Es ist sodann bereits ein Missbrauch, wenn ein Antrag auf Nebenklage gestellt wird, eine Verletzung aber gar nicht begangen wurde, nur um sich möglicherweise selbst von einem Tatverdacht zu befreien, wenn das vermeintliche Opfer selbst gar nicht so unschuldig ist, wie er durch die Nebenklage zeigen möchte.

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Wie häufig kommt eine Nebenklagevertretung vor?

Zahlen zur Nebenklagevertretung

Auch wenn die Nebenklage in erster Linie sehr ansprechend scheint, ist ihre Häufigkeit der Anwendung doch überschaubar. Meistens sind es die Prominenten-Fälle, über die in den Nachrichten viel und häufig berichtet werden, bei denen jene als Nebenkläger vor Ort sind. 2008 waren es bei 655.093 geführten Hauptverhandlungsterminen vor den Amtsgerichten lediglich 10.111 Verfahren, in denen ein Nebenkläger beteiligt war. 2016 waren es nur noch 8.071 Nebenkläger bei 497.594 Hauptverhandlungen bei dem zuständigen Amtsgericht. Nicht zu vergessen ist hierbei, dass nicht bei jeder Hauptverhandlung auch die Klage als Nebenkläger statthaft ist, weil es eben die besonderen Straftatbestände benötigt. Aus diesem Grund ist die Rate der Nebenkläger in erster Instanz bei den Landgerichten häufiger, als bei den Amtsgerichten.

Was ist ein Sicherungsverfahren?

Das Sicherungsverfahren

Neben der normalen Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und einer dann folgenden Nebenklage ist diese auch bei einem Sicherungsverfahren möglich. Das Sicherungsverfahren ist eine besondere Verfahrensart innerhalb des Strafrechts. Das Sicherungsverfahren selbst dient der Maßregelung zur Besserung und Sicherung des Täters. Sie wird anstelle der normalen Anklageerhebung genutzt und durchgeführt. Eine Voraussetzung für das Sicherungsverfahren ist unter anderem die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten. Anstatt einer Verurteilung kommt es sodann zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt. Grund dafür ist die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB.

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Sollte in der Sache bereits eine Hauptverhandlung eröffnet worden sein, so kann im Nachgang kein Sicherungsverfahren mehr angeordnet werden, wenn im laufenden Verfahren die Schuldunfähigkeit festgestellt werden sollte. Es ermangelt hierzu einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Sollte dies der Fall sein, könnte der Täter nicht verurteilt werden, auch wenn dann die Voraussetzungen zur Sicherungsverwahrung vorliegen würden. Auch bei einem Sicherungsverfahren ist es zulässig, dass der Geschädigte sich im Rahmen einer Nebenklage an dem Verfahren beteiligt und somit anschließt.

Besteht auch in einem Jugendstrafverfahren die Möglichkeit einer Nebenklagevertretung?

Nebenklagevertretung im Jugendstrafverfahren

Das Jugendgerichtsgesetz sah bis 2006 keine Möglichkeit der Nebenklage vor. Seit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz ist dies aber in bestimmten Konstellationen dennoch möglich. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 80 des JGG (Jugendgerichtsgesetz).

[…] Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

  1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 III, § 239a oder § 239b des StGB, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
  2. durch einen besonders schweren Fall nach § 177 IV des StGB, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
  3. […]

 

Wie oben näher beschrieben, ist das Verfahren der Nebenklage nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In den in § 80 des JGG festgehaltenen Straftatbeständen sah die Gesetzgebung das Opferinteresse würdiger als die erzieherische Wirkung ohne Nebenkläger. Ein Versuch zu den genannten Straftaten ist hierbei ausreichend, um einen Antrag zu stellen. Zu unterscheiden ist erneut, ob der Beschuldigte ein Heranwachsender oder noch ein Jugendlicher ist. Jugendlich ist man von 14 bis 17 Jahren und Heranwachsender ab 18 bis 21 Jahren. Während bei Jugendlichen immer das Jugendstrafrecht Anwendung findet, so ist bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht oder aber auch nach Ermessen das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

Die Nebenklage ist bei Heranwachsenden nicht mehr an § 80 des JGG gebunden. Bei jenen ist die Nebenklage nur nach dem § 395 ff. StPO zu subsumieren.

Prozessuale Voraussetzungen für die Nebenklagevertretung

Weiteres zur Nebenklage

Ebenfalls müssen für die Nebenklage die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Hierzu muss der Nebenkläger oder seine Vertretung prozessfähig sein. Wenn diese nicht gegeben ist, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Auch wenn der Nebenkläger denkbar anders in den Prozess involviert sein könnte, schließt dies eine Nebenklage nicht aus. Der Nebenkläger könnte beispielsweise ebenso als Beweisperson geladen werden. Er kann also auch als Zeuge gehört werden. Ein Mitangeklagter im Prozess kann ebenfalls Nebenkläger sein. Seine Rolle als Verletzter hingegen muss sich auf eine andere Tat beziehen, weswegen er angeklagt worden ist.

Ziel der Nebenklage ist es immer, den Beschuldigten zu verurteilen. Sollte es daher, und das ist durchaus denkbar, der Fall sein, dass sich eine Person als Nebenkläger stellen möchte, um den Beschuldigten zum Freispruch zu verhelfen, dann würde dieser als unzulässig angesehen. Wie bereits erwähnt, regelt der Absatz 1 des § 395 StPO abschließend die Straftaten, bei denen eine Nebenklage denkbar ist. Damit die Nebenklage zulässig ist, muss zumindest die rechtliche Möglichkeit bestehen, dass der Täter nach dieser Norm verurteilt werden kann. 

Es muss nicht direkt belegt werden, dass der Beschuldigte die Tat auch begangen hat – hierbei spricht man von einem hinreichenden Tatverdacht. Unbeachtlich ist ebenso, ob die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift auf eine Norm stützt, die der Nebenklage berechtigt. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte die Tat schuldhaft begangen, nur versucht oder sogar vollendet hat. Auch nicht von Belangen ist, ob der Beschuldigte Haupttäter oder nur Teilnehmer war.

Sollten dem Beschuldigten mehrere Taten vorgeworfen werden und nur eine davon berechtigt zum Antrag auf Nebenklage, dann reicht dies aus. Somit ist ebenso irrelevant, ob die Taten in Tateinheit oder in Gesetzeskonkurrenz begangen worden sind. Zu beachten bleibt, sollte es sich um ein Delikt handeln, welches ein absolutes Antragsdelikt ist, dass der Nebenkläger vorher auch den Strafantrag gestellt hat.

Die Nebenklagedelikte im Einzelnen

Auflistung von Nebenklagedelikten

Alle in § 395 der StPO genannten Straftaten sind solche, die sich auf die höchstpersönlichen Rechtsgüter eines Verletzten beziehen.

Nr. 1: regelt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung
→ Verletzter ist hier lediglich der Inhaber des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung.

Nr. 2: regelt das Leben
→ Verletzter ist der, der einen versuchten Mord oder Totschlag erlebt hat.

Nr. 3: regelt die körperliche Unversehrtheit
→ Verletzte sind diejenigen, die eine Aussetzung erleben mussten und jene, die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit erleiden mussten (vorsätzlich).

Nr. 4: regelt die persönliche Freiheit des Opfers
→ Keine Nebenklagedelikte sind der Grundtatbestand der Freiheitsberaubung, sowie die Nötigung in einem nicht besonders schweren Fall und die Bedrohung.

Nr. 5: bezieht sich auf § 4 des GewSchG, was ebenfalls einen Eingriff in höchst persönliche Rechtsgüter voraussetzt (Gewaltschutzgesetz).

Nr. 6: regelt in den genannten Strafvorschriften den Schutz des geistigen Eigentums
→ Verletzter ist der Inhaber des beeinträchtigten Rechts, nicht der Insolvenzverwalter. Hier ist auf verschiedene Normen abzustellen. Beispielhaft genannt bleiben Normen des Markengesetzes, des Designgesetzes und des Urhebergesetzes.

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Das getötete Opfer und seine Angehörigen

Opfervertretung

Im Normalfall obliegt es nur dem Verletzten, eine Nebenklage zu stellen. Dies kann aber dann nicht mehr geschehen, wenn dieser Verletzte getötet worden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es daher den Angehörigen möglich, im Rahmen einer Nebenklage mitzuwirken. Der Verstorbene kann sich logischerweise nicht mehr beteiligen und verteidigen. Hierzu kommt demnach die besondere Schutzbedürftigkeit der Angehörigen zur Anwendung. Zu diesen zählen die Kinder, die Eltern, die Geschwister (auch Halbgeschwister), die Ehegatten oder der Lebenspartner des Opfers. Hier ist zu beachten, dass diese Auflistung abschließend ist und keine weiteren Angehörigen eine Nebenklage stellen können. Nicht klageberechtigt sind sodann Großeltern oder Enkel des Opfers. Ebenso sind nicht klageberechtigt Onkel, Tante oder gar Verlobte.

Die Befugnis zur Nebenklage steht nicht in Konkurrenz zueinander. So ergibt sich keine Vorzugsbehandlung eines Nebenklägers gegenüber einem anderen. Mehrere Nebenklageberechtigte können daher auch kommulativ ihre Klage erklären. Ebenfalls kommt es auch hier nicht darauf an, ob es sich bei dem Verfahren um eine öffentliche Anklage handelt oder ob das Verfahren als Sicherungsverfahren geführt wird.

Der Auffangtatbestand des § 395 III StPO

Der Auffangtatbestand

Der Absatz 3 des § 395 StPO ist ein sogenannter Auffangtatbestand. Er erweitert die Befugnis zur Nebenklage auf weitere Straftaten. Dies allerdings auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im dritten Absatz werden erneut weitere Straftaten genannt, allerdings ist hier der Tatbestand in Gänze absichtlich offen gelassen worden. Dies ist aus dem Grund der Schutzbedürftigkeit des Opfers der Fall. Ein Delikt kann im Einzelfall besonders schwerwiegend sein und dann kann infolgedessen das Gericht auf das Opfer eingehen und eine Nebenklage ebenfalls zulassen, auch wenn der Straftatbestand vielleicht nicht vorher erfasst wurde. Im Einzelfall bleibt es so, dass keine Kriterien bestehen, welche eine Nebenklagebefugnis mehr eingrenzt.

Hierzu war zu befürchten, dass damit eine erhöhte Arbeitsbelastung der Gerichte einhergeht, wenn keine Beschränkung zur Nebenklage mehr bestehen. Allerdings lässt sich diese Angst schnell nehmen, wenn man sich die Zahlen zur Häufigkeit der Nebenklage (siehe oben) noch einmal etwas näher anschaut.

Auch wenn der Absatz 3 des § 395 StPO die Möglichkeit auf jeden Straftatbestand ausweitet, nennt er dennoch einige Straftaten, bei denen der Nebenkläger zur Klage berechtigt ist. Unter anderem nennt er die Diebstahls- und Raubtatbestände und den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer.

Abschließend ist die Nebenklage in seiner vollen Betrachtung ein spannendes Feld und bietet dem Opfer als Nebenkläger eine Fülle an Möglichkeiten, wie er oder sie mit darauf einwirken kann. Gerne sind wir, die Rechtsanwaltskanzlei Baumfalk, Ihr direkter und kompetenter Ansprechpartner, wenn es um Ihre Nebenklage geht und prüfen vollumfänglich, ob Ihnen diese Möglichkeit offen steht und wie weiter verfahren werden kann.

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