Der Betrug nach § 263 StGB

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In unserem Alltag sind kleine Täuschungen oder auch Lügen allgegenwärtig. Statistisch lügt jeder Mensch ca. 25 Mal am Tag. Hierbei sagen wir bewusst keine Wahrheit über Dinge, lassen Informationen weg oder geben sie nicht korrekt weiter. Die Gründe dafür sind so unterschiedlich wie die Täuschungen selbst. Die Grundwerte, die ein Mensch im Laufe seines Lebens mitbekommen sollte, sind es, dass man durchweg ehrlich sein sollte und nicht lügt. Gleichzeitig bekommt man von der Gesellschaft vermittelt, dass es ab und zu in Ordnung sei, nicht immer die Wahrheit zu sagen. In Wirklichkeit ist das Geburtstagsgeschenk vielleicht gar nicht so schön, wie man es meint. Dies ist aber lediglich ein reiner Konflikt zwischen Ehrlichkeit und der Höflichkeit der Mühe eines Anderen gegenüber.

Unterscheiden sollte man daher zwischen guten und schlechten Lügen. Wenn man nicht die Wahrheit sagt, um andere oder sich selbst zu schützen, dann würde man dieses eher in die Kategorie der „guten“ Lügen einsortieren. Lügt man allerdings, um sich einen Vorteil zu verschaffen oder andere in ihrem Vermögen zu schädigen, dann handelt es sich hierbei um logischerweise „schlechte“ Lügen. Die Schädigung kann dabei entweder durch bewusste Falschinformation erfolgen oder auch durch das weglassen, beziehungsweise Verschweigen von relevanten Informationen. Innerhalb einer strafrechtlichen Betrachtung kommt somit der § 263 StGB zur Anwendung. Dieser regelt den Tatbestand des Betruges.

Der Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Statistisch betrachtet, kommt der Fall des Betruges häufig vor. So sind im Jahr 2021 folgende Deliktsfälle verfolgt worden. Insgesamt wurden 793.622 Einzelfälle aufgenommen und erfasst.

Im Einzelnen:

  • Waren- und Warenkreditbetrug: 291.129 Fälle
    • Darunter Tankbetrug: 51.108 Fälle
  • Erschleichen von Leistungen: 166.997 Fälle
  • Betrug bzw. Computerbetrug: 64.663 Fälle.

Sobald man sich den § 263 StGB etwas näher betrachtet, erkennt man auf den ersten Blick bereits die nötigen Tatbestandsvoraussetzungen. Es bedarf somit einer Täuschung, einen Irrtum durch die Täuschung, einer Vermögensverfügung und daraus bedingt einen Vermögensschaden. Im subjektiven Tatbestand bedarf es einem Vorsatz und einer Bereicherungsabsicht für sich selbst oder einen Dritten. Wie bei jeder Prüfung eines strafrechtlichen Tatbestandes muss der beschuldigte Täter ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft handeln.

Das Rechtsgut und Deliktscharakter

Rechtsgut und Deliktscharakter

Der Betrug ist ein reines Vermögensdelikt. Dies bedeutet, dass mit der Norm das Eigentum und gesamte Vermögen von Personen geschützt werden soll. Der § 263 des StGB setzt die vollendete vorsätzliche und aber auch die versuchte Begehung des Betruges unter Strafe. Eine Voraussetzung zum Betrug ist daher unter anderem der Erfolgseintritt eines Vermögensschadens. 

Damit ist gemeint, dass ein Opfer des Betruges freiwillig über sein Vermögen verfügt und ein Dritter oder der Täter selbst bereichert wird. Die Vermögensverfügung ist eine nicht im Gesetz geschriebene tatbestandliche Voraussetzung (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal). Einfacher formuliert handelt es sich beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt und ist aus diesem Grund vom Diebstahl und Raub als Fremdschädigungsdelikt abzugrenzen. Die erlangte Bereicherung muss ebenso „stoffgleich“ mit der Schädigung sein. Man kann somit festhalten, dass es zu einer Vermögensverschiebung gekommen sein muss.

Eigene Betrugsvarianten wurden im StGB unter folgenden Normen geregelt:

• Computerbetrug nach § 263a StGB
• Subventionsbetrug nach § 264 StGB
• Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB
• Kreditbetrug nach § 265b StGB.

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Die Täuschung

Die Täuschung als Tatbestandsmerkmal

Die Täuschung ist das erste Tatbestandsmerkmal des Betruges. Genauer müsste es eigentlich heißen, Täuschung über Tatsachen, auch wenn dies auf den ersten Blick wörtlich falsch scheint, denn über wirkliche Tatsachen gibt es keine Täuschung, da Tatsachen immer vorliegen. Gegenstand einer Täuschung ist tatbestandlich trotzdem immer eine Tatsache. Die Täuschung kann hierbei ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen geschehen. Zwingend ist das Hervorrufen oder Steigern eines Irrtums durch Täuschung. Sofern dieser im Nachgang nicht vorliegt, kann ein Betrug bereits nicht mehr angenommen werden.

Ein Beispiel:

Man erledigt seinen wöchentlichen Großeinkauf und an der Kasse verwechselt die Kassiererin einen Geldschein. Statt einem 5 € Schein gibt sie einen 50 € Schein heraus. Lediglich durch die Annahme des Scheines begeht der Käufer noch keinen Betrug, da es an der Täuschungshandlung ermangelt.

Zu unterscheiden ist bei Tatsachen allerdings noch zwischen denen, die sich auf die Außenwelt beziehen und Tatsachen, die sich auf psychische Vorgänge, also innere Vorgänge beziehen. Zweiteres regelt vor allem Absichten oder Einstellungen. Interessant wird diese Unterteilung dann, wenn man über Tatsachen täuscht oder täuschen möchte, die noch in der Zukunft liegen. Dies ist nach dem Wortlaut der Tatsache gar nicht möglich. Als Beispiel wäre hier der typische Handyfall zu nennen.

Ein Beispiel:

Ein Passant wird angesprochen, ob er einem Täter sein Handy zum Telefonieren borgt, weil er seines vergessen hat. Er erklärt ihm, er gibt es ihm wieder, was er aber gar nicht vorhat zu tun. Da die Tatsache der Rückgabe noch nicht geschehen ist, wird hier auf den Augenblick abgestellt, der den zukünftigen Aspekt der Rückgabe beschreibt. Bezüglich eines denkbaren Betruges wird es allerdings in der Gewahrsamsfrage erneut kritisch. Hierzu später mehr.

Meinungsäußerungen und Werturteile

Wirkliche und subjektive Tatsachenbehauptungen

Ferner ist es wichtig, zwischen wirklichen Tatsachenbehauptungen und lediglich subjektiven Meinungsäußerungen oder Werturteilen zu unterscheiden. Eine eigene Äußerung über eine Sache ist bspw. „Dein Ring gefällt mir sehr gut“. Hier wird dem gegenüber noch genug Spielraum zur Verfügung gestellt, um sich selbst das Bild vom Ring zu machen und eine eigene Meinung zu bilden. Stimmt man dem zu oder eben nicht? 

Eine Äußerung bspw. im Juweliergeschäft „Dieser Weißgoldring ist sehr schön, durch seinen eingefassten Diamanten mit, hohem Wiederverkaufswert.“ könnte durchaus als Täuschung angenommen werden, wenn die Gegebenheiten nicht stimmen. Die Aussage über den Ring beinhaltet nicht nur die subjektive Meinung des Verkäufers, sondern auch Aussagen über geschäftsrelevante Tatsachen und Echtheit. Die Grenzen zwischen Meinungsäußerung bzw. Werturteile und Tatsachen sind fließend und es bedarf somit immer einer individuellen Kontrolle.

Weiterhin untauglich, um einen Betrug annehmen zu können, sind Werbeaussagen. Nicht selten ist es gegeben, dass eine Werbeaussage bewusst und gezielt mit Anpreisungen überspitzt dargestellt wird. Im Gegensatz zu einer Tatsache nennt man diese Aussagen auch „reklamehafte Meinungsäußerung“. Die Grenze zum Betrug ist hier ebenfalls fließend. Ein möglicher Betrug fängt dann an, wenn einer Sache bewusst bestimmte Eigenschaften zugesagt werden, die nicht existieren. Wichtig bleibt hier die Betrachtung, ob und inwiefern die Umwelt eine Aussage als „Versprechen“ ansehen wird oder als reine tatsachenneutrale Redewendung.

Wichtig zu erwähnen bleibt wie oben bereits genannt, das Täuschen durch ausdrückliche Worte, die verbal zum Ausdruck gebracht werden und der konkludenten Täuschung. Ersteres umfasst unter anderem das Täuschen durch Wort und Schrift (nicht nur von Person zu Person, sondern auch via Telefon, E-Mail, SMS etc.), aber auch nonverbale Äußerungen wie Zeichen oder Gesten. 

Konkludent täuscht hingegen der, der die Unwahrheit nicht explizit zum Ausdruck bringt, sie aber nach dem allgemeinen Verständnis (der Verkehrsanschauung) mit erklärt. Dritte und letzte Art der Täuschung ist die Täuschung durch Unterlassen. Voraussetzung hierfür ist die Garantenpflicht, welche eine Person innehaben muss und die andere Person bspw. über bestimmte Dinge aufzuklären hat. Dies muss er bewusst unterlassen. Die Aufklärung selbst muss dem Täter zumutbar und möglich gewesen sein. Möglich macht die Bestrafung des Täters der § 13 des StGB.

Dort heißt es:

Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Folge der Nichtaufklärung des Garanten muss also eine Vermögensminderung beim Opfer sein, die dadurch eintritt, das das Opfer es nicht besser wusste, durch den Täter aber hätte besser wissen können.

Der Irrtum

Der Irrtum als Voraussetzung zur Täuschung

Gemäß dem § 263 StGB muss der Täter beim Opfer durch seine Täuschung einen Irrtum hervorgerufen oder aber unterhalten haben. Der Irrtum selbst ist daher das Mittelstück, aber zwingende Voraussetzung zur Verfügung des Opfers. Der Irrtum ist dabei eine unrichtige Vorstellung des Opfers über die Wirklichkeit. Dieser muss sich dann immer auf die Tatsache beziehen, über die der Täter auch getäuscht hat. Die Täuschung und der hervorgerufene oder gesteigert Irrtum müssen sich einander entsprechen und nur aus diesem Grund dürfte das Opfer verfügt haben. 

Anders ausgedrückt, muss der Täter den erregten Irrtum kausal hervorgerufen haben (nach der Äquivalenztheorie). Ob der Irrtum erst erregt wurde oder bereits vorlag und nur unterhalten wurde, kann dahinstehen. Bei dem Erregen eines Irrtums war dieser bis zum Zeitpunkt der Täuschung noch nicht vorhanden. Das Unterhalten eines Irrtums wird auf Tatsachenveränderungen gestützt. Hierbei fehlt es zwar an einer direkten Täuschungshandlung, aber der Täter hätte dafür einstehen müssen, dass eine bereits vorhandene Fehlvorstellung beseitigt wird.

Wenn man sich den Kassiererfall erneut anschaut, bei dem das Opfer dem „Täter“ zu viel Wechselgeld herausgibt, könnte auch hier im ersten Moment ein Betrug angenommen werden. Allerdings scheitert diese Annahme dann, wenn es sich lediglich um ein Ausnutzen der Situation handelt. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter nicht in einer Garantenstellung steht und den Irrtum ohne eine Intensivierung zu seinen Vorteilen wirken lässt. Das Ausnutzen einer Situation selbst bleibt hierbei straflos und wird nicht verfolgt. Es fehlt somit an der Täuschungshandlung. Gleiches ist beim Wechselgeld der Fall.

Die Vermögensverfügung

Selbst- und Fremdschädigungsdelikt

Damit der Betrug, auch nachdem eine Täuschungshandlung und ein Irrtum festgestellt worden sind, angenommen werden kann, bedarf es einer Vermögensverfügung des Opfers. In diesem Punkt kommt die Betrachtung des Selbst- und Fremdschädigungsdelikts näher zum Vorschein. Somit auch die Abgrenzung von Betrug und einem Diebstahl. Bei der Verfügung im Rahmen eines Selbstschädigungsdelikts normiert dieses einen „Akt des Gebens“. Somit umfasst die Vermögensverfügung begrifflich jedes freiwillige Verhalten. 

Dieses kann sich entweder in einem aktiven Handeln, Dulden oder Unterlassen finden, welches allerdings unmittelbar die Minderung im Vermögen herbeiführen muss. Ein weiteres wichtiges Merkmal ist es, dass die verfügende Person identisch mit der getäuschten Person ist. Jenes macht es somit möglich, dass es einen Dritten gibt, der geschädigt wurde. Der sogenannte Dreiecksbetrug. Hier muss sich der Geschädigte die Verfügung des Anderen anrechnen oder zurechnen lassen. Dies geschieht nach verschiedenen Theorien. Unter anderem gibt es die Theorie des faktischen Näheverhältnisses, die Lagertheorie und die Befugnistheorie.

Da es sich bei der Verfügung selbst nicht um eine Verfügung des Zivilrechts handelt, steht es auch Geschäftsunfähigen zu, eine Verfügung im Rahmen des Betruges nach § 263 StGB zu treffen. Die umfasst beispielsweise Kinder oder Geisteskranke. Da es sich bei einer Verfügung um eine Vermögensverschiebung handelt, muss der Vermögensnachteil auf einer Seite auch der Vermögensvorteil auf anderer Seite sein. Sobald durch Verfügung beispielsweise eine Sache zerstört wird, scheitert es an der Stoffgleichheit von Verfügung und Vermögensvorteil. Damit es zu einer Verfügung kommt, muss ein Gewahrsamswechsel stattgefunden haben. 

Gewahrsam umschreibt die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit bzw. Sachherrschaft auf eine Sache selbst. Die Verfügung braucht zwingend die Elemente der Unmittelbarkeit, des Verfügungsbewusstseins und der Freiwilligkeit. Besonders im Rahmen der Freiwilligkeit ist zu erwähnen, dass ein Betrug dann nicht angenommen werden kann, wenn das Opfer nicht freiwillig seinen Gewahrsam über eine Sache abgibt, sondern beispielsweise mit Zwang dazu gebracht wird und er subjektiv keine Alternative zur Handlung mehr sieht. Im Falle keiner Freiwilligkeit bliebe eine Strafbarkeit wegen Diebstahl im Rahmen eines Trickdiebstahls oder einer Erpressung die Folge.

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Der Vermögensschaden

Definition des Vermögensschadens

Aus der Vermögensverfügung muss ebenso ein Vermögensschaden entstanden sein. Dieser Schaden kann entweder dem Getäuschten selbst oder aber einem Dritten entstanden sein. Der Schaden beendet den Betrug und grenzt diesem von einem lediglich versuchten Betrug ab. Nach der Anwendung der Saldotheorie muss es im Vermögen des Opfers zutreffend zu einem Negativsaldo gekommen sein. Er hat für seine Verfügung keinen passenden Gegenwert erhalten.

Der subjektive Tatbestand des Betruges

Subjektiver Tatbestand

Alle oben erwähnten objektiven Tatbestandsvoraussetzungen müssen gegeben sein. Es gibt allerdings noch spezielle subjektive Tatbestandsvoraussetzungen, welche ebenfalls vorliegen müssen, damit der Täter wegen Betruges nach § 263 StGB bestraft werden kann. Bei dem Betrug handelt es sich um ein sogenanntes klassisches Vorsatzdelikt. Es besteht somit nicht die Möglichkeit, einen fahrlässigen Betrug zu begehen. Der Vorsatz zur Tat muss sich somit vollumfänglich auf das Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmäßigkeit beziehen. Ein bedingter Vorsatz ist aber ausreichend. Es fehlt allerdings dann an einem Vorsatz, wenn man seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält.

Die Bereicherungsabsicht

Definition der Bereicherungsabsicht

Neben dem allgemeinen Vorsatz, den der Täter innehaben muss, bedarf es ebenso einer Bereicherungsabsicht. Diese Bereicherungsabsicht umschreibt lediglich das Streben nach einem stoffgleichen Vermögensvorteil auf der Täterseite. Er muss somit seinen wirtschaftlichen Wert steigern wollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich oder einem Dritten diesen Vermögensvorteil beschaffen möchte. Es handelt sich daher in beiden Fällen (Eigennützigkeit und Fremdnützigkeit) um eine Bereicherungsabsicht. 

Der eigentliche Gegenstand der Bereicherungsabsicht ist der Vermögensvorteil selbst. Der Vermögensvorteil aufseiten des Täters ist somit das passende Gegenstück zum Vermögensschaden aufseiten des Opfers. Unter dem Vermögensvorteil wäre somit jede günstigere Gestaltung des Vermögens zu subsumieren. Zu einem Vermögensvorteil genügt es bereits, dass der Täter Besitz oder Eigentum an einer Sache erlangt hat.

Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht

Strafbarkeit wegen des Betruges

Damit der Täter weiterhin wegen Betruges strafbar bleibt, muss die Bereicherungsabsicht rechtswidrig sein. Die Bereicherungsabsicht bzw. der Vermögensvorteil ist dann rechtswidrig, wenn der Täter keinen eigenen rechtlich gut begründeten und fälligen, einredefreien Anspruch auf diese hat. Bei der Beurteilung dessen, geht es alleine um das materielle Recht, also dem bürgerlichen, öffentlichen oder steuerlichen Recht. Hierbei ist es auch egal, um was für einen Anspruch es sich handelt. 

Wenn die Bereicherungsabsicht durch den einredefreien, fälligen Anspruch nicht rechtswidrig sein sollte, so entfällt die Strafbarkeit wegen Betruges. Sollte beispielsweise ein Vertrag nichtig sein, so bleibt auch weiterhin die Strafbarkeit wegen Betruges gegeben, weil ein Anspruch ex tunc nie bestanden hat. Es ist insofern nur entscheidend, ob das Endziel rechtswidrig war und dahingehend nicht mehr der Weg der Verwirklichung.

Problematisch hingegen könnte es werden, wenn der Täter meint, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, dieser in Wahrheit aber nicht besteht. In diesem Fall unterliegt der Täter einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB.

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

In diesem Fall möchte der Täter einen in Wirklichkeit rechtswidrigen, nach seinen Vorstellungen aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen. Der Täter begeht dadurch aber keinen Betrugsversuch. Eine Strafbarkeit entfällt also unter Betrachtung des subjektiven Aspekts der Tätervorstellung. Dieser muss eine klare Vorstellung über den Anspruch haben und nicht nur vage Vorstellungen. Hierzu kann man sich daran bedienen, dass der Täter subjektiv meint, seinen Anspruch auch vor einem Zivilgericht durchsetzen zu können und dieser Anspruch von der Rechtsprechung anerkannt werden würde.

Rechtsfolgen

Rechtsfolgen des Betruges

Die Rechtsfolgen beim Betrug unterteilen sich nach der jeweiligen Art des Betruges. Für den „Normalbetrug“ und den „Bagatellbetrug“ gibt der Absatz 1 des § 263 die Rechtsfolge wieder. Für den Versuch ist Absatz 2 und für den besonders schweren Fall der Absatz 3 relevant. Der Bandenbetrug richtet sich nach Absatz 5. Bei einem „Normalbetrug“ wird, da es sich lediglich um ein Vergehen handelt, eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren möglich sein. Ferner steht es dem Gericht zu, von einer Geldstrafe Gebrauch zu machen. 

Hier sind Tagessätze von fünf bis zu 360 Tagessätzen möglich. Eine Geldstrafe ist neben der Freiheitsstrafe ebenfalls denkbar. Das Gericht muss zwingend die allgemein geltenden Strafzumessungsgrundsätze beachten. Eine Auferlegung von Führungsaufsicht kann ebenso angeordnet werden.

Der Tatbestand des Betruges ist kein einfacher und es bedarf rechtlicher Würdigung und Einschätzung in allen Konstellationen. Sollten Sie Fragen haben oder Ihnen ein Betrug vorgeworfen werden, kommen Sie gerne auf uns zu!

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Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB

Der Subventionsbetrug

Eine andere Form des Betruges und unter eigener strafrechtlicher Norm geregelt, ist der Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Eine Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die der Förderung der Wirtschaft dienlich ist.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

Somit macht sich jeder strafbar, wer dem Subventionsgeber über Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Im direkten Vergleich zum Betrug, welcher eine Täuschung, den Irrtum und eine Vermögensverfügung vorsieht, macht man sich beim Subventionsbetrug bereits im Vorfeld strafbar. Allein durch den Täuschungsversuch, also Abgabe der falschen Informationen besteht möglicherweise eine Strafbarkeit. Ob der Subventionsgeber danach herausfindet, dass die Informationen falsch sind oder gar von der Unrichtigkeit wusste, ist unbeachtlich. Die Gesichtspunkte der Erkennbarkeit des Betruges und eine mögliche Auszahlung der Subvention sind im Nachgang für eine Strafzumessung von Bedeutung.

Mit von Wichtigkeit für die Beurteilung des Subventionsbetruges ist das Subventionsgesetz an sich. Dass der jeweilige Subventionsnehmer eine umfassende Offenbarungspflicht hat, ergibt sich aus § 3 des SubvG.

Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zu Offenbarung bleiben unberührt.

Immer noch aktuell ist der Fall des Subventionsbetruges im Rahmen der „Corona Soforthilfe“. Ein Fall des Subventionsbetruges liegt dann vor, wenn der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für ihn oder andere vorteilhaft sind, die gewährte Subvention zweckgebunden ist, allerdings anders verwendet wurde, seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen ist oder eine unrichtige oder unvollständige Angabe gemacht hat und dadurch eine Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung gebrauchte.

Sollten Sie Subventionsnehmer sein und es wird ein Verfahren gegen Sie eingeleitet, dann wird das schriftlich mitgeteilt. In erster Linie heißt es Ruhe bewahren und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Ein rechtlicher Beistand ist ab diesem Zeitpunkt unausweichlich. Dieser bespricht mit dem Beschuldigten eine Verteidigungsstrategie. Zu dem Thema des Subventionsbetruges haben wir bereits umfassend auf unserer Seite berichtet. Bitte beachten Sie hierzu die weiteren Beiträge in unserer Rubrik „Corona Recht“.

Zu den Themen des Kreditbetruges und des Kapitalanlagebetruges möchten wir sie ebenfalls unter den jeweiligen Links aufklären und berichten.

Die Baumfalk-Rechtsanwaltskanzlei ist in jedem strafrechtlichen Thema sehr gerne Ihr persönlicher und kompetenter Ansprechpartner!

Wir sind im Fall einer Anhörung durch die Polizei bundesweit für Sie da!

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