Bei der Beibehaltungsgenehmigung geht es um die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Lassen sich Deutsche in einem anderen Staat einbürgern, ist es im Regelfall so, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren würden. Es ist jedoch möglich, dass eine Person eine mehrfache Staatsangehörigkeit hat. Dadurch ist es realisierbar, dass man mit einer Genehmigung die deutsche Staatsangehörigkeit beibehält.
Zumeist sind dies Fälle, in denen man aus Deutschland ausgereist ist und in seinem neuen Gastland für bestimmte oder unbestimmte Zeit leben oder arbeiten möchte. So erwirbt man die neue Staatsangehörigkeit des Gastlandes, möchte aber aus verschiedenen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit weiter behalten. Die Gründe hierfür können durchaus unterschiedlich sein, wobei die doppelte Staatsangehörigkeit viele Vorteile mit sich bringt. Von der allgemeinen Nähe und Liebe zum Mutterland, das berufliche Weiterkommen im Gastland, die Förderung von wissenschaftlicher Arbeit im Gastland, welche ohne die neue Staatsangehörigkeit schwierig sein kann, bis hin zu Rentenbezügen aus dem Mutterland, die im Gastland beibehalten werden wollen.
Problematisch ist hierbei, dass im Normalfall die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit zur Folge hat, dass man automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren würde. Dies ergeht aus dem §25 StAG. Dort heißt es:
§25 StAG – Staatsangehörigkeitsgesetz
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach §19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines anderen Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach §12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. […]
Der Absatz 1 des § 25 StAG bestimmt hierbei, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit automatisch verliert, wenn er auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt. Dieser Verlust ist hierbei ohne einen Antrag oder Erklärung die Rechtsfolge der Annahme der neuen Staatsangehörigkeit. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt schließlich freiwillig. Die Folgen des Verlustes sind genauso weitreichend, wie die eigentlichen Gründe, die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen. Die Folgen können sich im Erbrecht, im Wahlrecht oder sogar auf das Recht zur Rückkehr nach Deutschland ausweiten. Aus diesem Grunde existiert die besagte Beibehaltungsgenehmigung. Von dieser Möglichkeit sollte dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit weitreichende negative Folgen hat.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist an sich ein reiner Verwaltungsakt, durch den die deutsche Behörde dem Bürger bestätigt, dass dieser seine deutsche Staatsangehörigkeit behalten darf. Erst wenn er diese Beibehaltungsgenehmigung in der Hand hat, ergibt es Sinn, die neue Staatsangehörigkeit zu beantragen.
Die Beibehaltungsgenehmigung wird in der Regel bei dem Bundesverwaltungsamt in Deutschland mit seinem Sitz in Köln beantragt. Mit Ausnahme ist die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde am Wohnort des Bürgers zuständig, allerdings auch nur dann, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz noch in Deutschland hat. Zu den nötigen Unterlagen und Begründungen für den Antrag zählen:
Erst wenn der Antragsteller wirklich und ernsthaft glaubhaft gemacht hat, dass bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein erheblicher Nachteil für den Bürger entsteht, vor allem ein wirtschaftlicher oder beruflicher Nachteil, ist dies besonders glaubhaft. Neben wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen, können auch familiäre, persönliche oder andere Nachteile als Grund für die Begründung dienen.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet und die Befristung beginnt bereits mit Ausstellung der Urkunde zu laufen – nicht erst mit der Aushändigung. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Beibehaltung nur zu beantragen, wenn wirklich geplant ist, eine neue fremde Staatsangehörigkeit auch anzunehmen. Allein aus dem Grund ist dies schon wichtig, denn der Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit ist während der Laufzeit der Beibehaltungsgenehmigung ohne Probleme möglich. Sollte die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit jedoch vor oder nach der Gültigkeit des Bescheids erfolgen, verliert der Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes.
Sollte sich die Einbürgerung in den neuen Staat verzögern, dann ist es ratsam, eine Anschlussurkunde zu beantragen. Dies muss auf jeden Fall rechtzeitig passieren. Geraten wird hier ein Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Beibehaltungsgenehmigung.
Das Verfahren selbst dauert in der Regel mehrere Monate, weshalb es schlau ist zu bedenken, wann und wie früh man diesen Antrag stellt.
Vor allem für Bürger, die in den Vereinigten Staaten von Amerika leben, kann eine doppelte Staatsbürgerschaft sinnig sein. Unter anderem gibt es rechtliche Vorteile. Hierunter fallen beispielsweise das Wahlrecht in den USA aber auch der Zugang zu Arbeitsplätzen. Nebenbei ist es praktisch, wenn man sich nicht um ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung kümmern muss. Ebenfalls fällt es den meisten dann leichter, eine emotionale Bindung an die neue Heimat zu schaffen.
Die Vorteile für eine doppelte Staatsangehörigkeit liegen dabei auf der Hand. Sie ermöglicht eine vereinfachte Reise in verschiedene Länder und zudem gewährt sie die verschiedensten Rechte in den Ländern. Mit großem Blick sollte daher das Recht der EU nicht vergessen werden. Als EU Bürger genießt man weiterhin die weitreichenden Rechte innerhalb der EU. So beispielsweise das Recht, in den verschiedensten EU-Ländern zu leben und zu arbeiten.
Nicht vergessen werden darf hier nur die Zeit, die nötig ist, um einen geeigneten Antrag zu stellen und man muss sich über die Voraussetzungen der Beibehaltungsgenehmigung im Klaren sein. Daher ist eine frühzeitige Information und der Kontakt mit einem fachkundigen Anwalt von sehr großer Bedeutung für die Antragstellung zur Beibehaltungsgenehmigung. Die Genehmigung ist hierbei der beste Weg, beide Welten zu vereinen und das größte Potenzial und Vorteile für sich selbst zu ziehen.
Aus diesem Grund ist die Rechtsanwaltskanzlei Baumfalk der passende Ansprechpartner bei Fragen rund um die Beibehaltungsgenehmigung. So bieten wir unter anderem beste Verbindung in die Vereinigten Staaten von Amerika und haben sehr gute Korrespondenzanwälte zur Hand, die Ihnen gerne ebenfalls zur Seite stehen.
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